Raub

Welche Strafe droht in Österreich bei Raub?

Raub

Raub ist in Österreich ein sehr häufig begangenes Delikt und ist den Tätern die sehr hohe Strafandrohung nicht bewusst. Im Folgenden wird das Delikt Raub genau erklärt sowie welche Strafe droht.

Was ist ein Raub gemäß § 142 StGB: 

Raub unterscheidet sich vom Diebstahl durch die Anwendung oder Androhung von Gewalt. § 142 des österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt dazu folgendes:

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Welche Gewalt ist erforderlich?

Beim Raubüberfall reicht für die Erfüllung der tatbildlichen Gewalt nach § 142 StGB jede physikalische Einwirkung auf den Körper des Opfers von der angenommen werden kann, dass sie den Widerstand des Opfers zu überwinden vermag oder unmöglich macht (Ris – Justiz, RS0093886).

Das bedeutet, der Täter muss das Opfer noch nicht einmal verletzt haben es reicht aus, wenn er es nur angefasst hat, damit das Delikt des Raubes erfüllt ist. Es ist auch irrelevant, ob das Opfer sich gewehrt hat oder nicht (Ris – Justiz, RS0094021).

Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben:

Ein Raub kann mit Gewalt aber auch mit der Drohung von Gewalt begangen werden. Die Drohung muss allerdings mit einer gewissen Intensität und einer gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen, um das Tatbild des § 142 StGB zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dann vor, wenn der Täter ein Übel – im allgemeinen von gewisser Schwere – für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt und diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt. Zudem muss der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt werden (Ris – Justiz, RS0094153).

Das bedeutet, der Täter droht dem Opfer gib mir dein Handy, oder ich verprügle dich. Die Drohung muss zudem nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgesprochen werden, es reichen auch eindeutige Gesten, mit welchen der Täter den Eindruck vermittelt, dass er ein Übel für Leib und Leben in Aussicht stellt (zb Halsabschneidegeste, Ris – Justiz, RS0094153).

Wann wurde eine Sache mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt sich unrechtmäßig zu bereichern?

Eine Sache wird dem Opfer weggenommen, wenn er ihr die Sache zum Beispiel aus der Hand reist, an sich nimmt und somit die Gewahrsame des Opfers an der Sache bricht und Eigengewahrsam begründet. Der Täter nötigt die Sache dem Opfer ab, indem er das Opfer zum Beispiel bedroht, es soll ihm seine Wertgegenstände geben und er somit Opfer zu einer Handlung verleitet, nämlich die Herausgabe der Sache.

Nach ständiger Rechtsprechung bereichert sich unrechtmäßig nur, wer keinen Anspruch auf die infolge der Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens hat. Der Täter hat den Bereicherungsvorsatz, wenn er sich unrechtmäßig am Wert der abgenötigten oder weggenommenen Sache bereichern will.

Das bedeutet, wer davon ausgeht, dass er Anspruch auf die Sache hat oder die Sache gar nicht behalten möchte und sie gleich wieder zurückgibt, der handelt nicht mit Bereicherungsvorsatz. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Täter den Dieb mit seinem Fahrrad auf der Straße sieht und ihn bedroht, dass er sein Eigentum zurückgeben soll. Dann wäre der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt.

Wann liegt ein minderschwerer Raub vor?

Wer den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer Sache geringen Wertes auszugehen, wenn sie ihr Wert den Betrag von € 100,00 nicht übersteigt. Eine erhebliche Gewalt ist zum Beispiel bei einer Ohrfeige noch nicht gegeben.

Was ist ein schwerer Raub gemäß § 143 StGB: 

Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung aber eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Diebstahl räuberischem Diebstahl und Raub?

Der Unterschied ist, bei einem Diebstahl nimmt der Täter dem Opfer eine bewegliche Sache weg ohne, dass der Täter gegen das Opfer Gewalt anwendet oder es bedroht. Bei einem räuberischen Diebstahl wird der Diebstahl vom Opfer bemerkt und der Täter wendet dann erst Gewalt an oder bedroht das Opfer, um die Sache zu behalten. Bei einem Raub nötigt der Täter das Opfer jedoch gleich zu Beginn mit einer Drohung oder mit Gewalt, die Sache herauszugeben.

Wenn der Täter beispielsweise einem Opfer die Handtasche stiehlt, ohne, dass es dies bemerkt, handelt es sich um einen Diebstahl. Die Strafandrohung dafür beträgt nur 6 Monate. Fällt dem Opfer der Diebstahl der Handtasche auf und es will diesen verhindern und der Täter wendet dann Gewalt an oder bedroht das Opfer, um die Handtasche behalten zu können, handelt es sich um einen räuberischen Diebstahl. Die Strafandrohung dafür beträgt bis zu 5 Jahre. Geht der Täter zum Opfer und wendet sofort Gewalt an oder bedroht es sofort, damit er die Handtasche erlangt handelt, es sich um einen Raub und beträgt die Strafandrohung 10 Jahre.

Raub wird sehr streng bestraft!

Der Gesetzgeber bestraft Raub sehr streng bestraft, weil die Opfer danach häufig traumatisiert sind. Sehr häufig wird auch von den Gerichten bei Verdacht die Untersuchungshaft verhängt. Dies auch bei Jugendlichen. Es muss jedoch nicht sein, dass eine Tat, tatsächlich den Tatbestand des Raubes erfüllt. Wie bereits ausgeführt verwirklicht der Täter keinen Raub, wenn er glaubt es handelt sich bei der weggenommenen oder abgenötigten Sache, um seine Sache oder will er die Sache gar nicht behalten. Der Täter erfüllt dann allenfalls die Delikte Diebstahl, Nötigung oder Körperverletzung. Dies hat zur Folge, dass der Strafrahmen dann wesentlich geringer ist.

Daher muss genau mit dem Strafverteidiger geprüft werden, warum und mit welchem Motiv der Täter gehandelt hat. Auch wenn es sich um einen minderschweren Raub nach § 142 StGB handelt, weil keine oder nur unerhebliche Gewalt angewendet wurde, ist die Strafdrohung geringer und beträgt dann sechs Monate bis fünf Jahre.

Fazit:

Wie Sie sehen können, herrschen massive Unterschiede bei den Strafandrohungen für Vermögensdelikte. Gerade das sogenannte „abziehen“ oder das „meier machen“ wird vom Gesetz als Raub behandelt und sehr streng bestraft. Sollte man Sie daher eines Raubes beschuldigen, sollten Sie umgehend mit mir als Ihrem Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien Kontakt aufnehmen. Ich prüfe, ob Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Ihrem Fall vorliegen. Wie bereits ausgeführt, kann der Täter keinen Bereicherungsvorsatz gehabt haben und ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Delikten oft nicht einfach. Häufig liegt nur ein räubersicher Diebstahlt vor, jedoch wird dann von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen Raub erhoben.

Es braucht daher eine genaue Vorbereitung durch mich als Ihren Strafverteidiger. Durch gründliche Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und Analyse der Zeugenaussagen und Beweise kann ich Widersprüche finden. Diese Widersprüche können Sie entlasten und Ihre Unschuld beweisen und Sie so vor einer ungerechten Strafe schützen.

Stand: November 2022

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafe bei Eigentumsdelikten:

§ 127-131 StGB § 142-143 StGB

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