Welche Strafe droht bei Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge?

Mord Totschlag Körperverletzung mit Todesfolge

Mord gehört zu den schwersten Verbrechen mit den längsten Strafandrohungen in Österreich. Wann die Rechtsprechung von einem Mord, wann von einem Totschlag, wann von einer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang oder einer fahrlässigen Tötung ausgeht und welche Strafe dann droht, wird in diesem Artikel erklärt. Wenn Sie eine Anklage wegen Mord oder versuchten Mord erhalten, brauchen Sie aufgrund der langen Strafandrohungen einen erfahrenen Strafverteidiger. Dieser weiß was der Beste Weg ist, die Geschworenen von der Unschuld des Angeklagten zu überzeugen.

Was ist ein Mord?

§ 75 Strafgesetzbuch (StGB) lautet wie folgt:

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Unter dem Delikt Mord versteht man in Österreich die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Mord ist also ein Vorsatzdelikt. Das bedeutet, dem Täter kommt es darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen, also einen Menschen zu töten.

Für das Delikt des Mordes ist allerdings auch der bedingte Vorsatz gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz StGB ausreichend. Das bedeutet, der Täter muss es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Handlung oder auch unterlassene Handlung den Tod eines Menschen zur Folge hat. Ein Mord durch bedingten Vorsatz liegt zum Beispiel vor, wenn der Täter mit einem Baseballschläger dem Opfer auf den Kopf schlägt und es daran  stirbt. Auch wenn es dem Täter nicht auf den Tod des Opfers angekommen ist, hat er den Tod bei einem derartigen Angriff jedoch billigend in Kauf genommen.

Die gleiche Strafandrohung wie bei Mord nach § 75 StGB gilt auch, sofern das Opfer bei einem schweren Raub gemäß § 143 Abs 2 StGB oder einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB stirbt. Ebenso bei einem schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge nach § 206 Abs. 3 StGB oder einer erpresserischen Entführung mit Todesfolge nach § 102 Abs 3  StGB. Zusätzlich wird die Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 169 Abs 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit Lebenslang bestraft.

Wann liegt ein versuchter Mord vor?

Ein versuchter Mord liegt dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Täter das Opfer töten wollte, das Opfer aber überlebt hat. Davon wird ausgegangen, wenn der Täter auf das Opfer geschossen hat, oder mit einem Hammer auf den Kopf des Opfers geschlagen hat. Die häufigste Fall in Österreich ist, dass der Täter dem Opfer mit einem Messer in den Hals gestochen hat, dann geht die Staatsanwaltschaft immer von Mordversuch aus. Für den Mordversuch droht die gleiche Strafe wie für vollendeten Mord.

Dann muss man als Strafverteidiger kämpfen um die Geschworenen mit guten Argumenten davon zu überzeugen, dass der Täter keinen Mordvorsatz hatte. Gelingt dies, ist der Täter statt wegen versuchten Mord nur wegen (absichtlich) schwerer Körperverletzung zu verurteilen, was eine wesentlich geringer Strafandrohung zur Folge hat.

Was ist ein Totschlag?

§ 76 StGB bestimmt Folgendes:

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Der Unterschied zu dem Delikt Mord besteht darin, dass der Täter die Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung begangen hat. Unter einer solchen Gemütsaufregung versteht man insbesondere Wut, aber auch Angst oder Verzweiflung. Allgemein begreiflich bedeutet, dass auch ein mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch aus dem gleichen Anlass in eine gleichartige heftige Gemütsbewegung geraten wäre. Klassischen Beispiel für Totschlag ist, wenn der Ehemann seine Ehefrau mit ihrem neuen Liebhaber im Bett erwischt und tötet den Liebhaber oder die Ehefrau dann. Verurteilungen wegen Totschlag sind jedoch in der Praxis nur noch selten der Fall.

Was ist eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang?

§ 86 StGB bestimmt dazu Folgendes:

 1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Der Unterschied zu Mord und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang liegt am Vorsatz des Täters. Wie bereits ausgeführt, hat der Täter bei Mord den Tod des Opfers gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen. Bei der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, war der Vorsatz des Täters nur darauf gerichtet, das Opfer zu misshandeln oder am Körper zu verletzen. Das Opfer ist dann allerdings durch diese Verletzungen gestorben. Der Täter wollte somit den Tod des Opfers nicht und hat ihn auch nicht billigend im Kauf genommen.

Aufgrund der Strafandrohung muss man zwischen dem Vorsatz des Täters auf eine Misshandlung und Verletzung am Körper unterscheiden. Eine Misshandlung liegt bei einer nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Eine Verletzung bei einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit von Leib und Leben. Hat der Täter das Opfer zum Beispiel nur gestoßen oder eine Ohrfeige gegeben und stirbt es daran, weil es unglücklich fällt, liegt eine Misshandlung mit einer Strafandrohung bis zu 10 Jahren vor. Hat der Täter das Opfer dagegen mit der Faust ins Gesicht geschlagen und stirbt es daran, liegt eine Körperverletzung mit einer Strafandrohung bis zu 15 Jahren vor.

In der Praxis ist immer im Einzelfall vom Gericht zu prüfen und zu beurteilen, ob der Vorsatz des Täters auf eine Misshandlung oder Verletzung gerichtet war. Mehr zu dieser Frage, des Vorsatzes des Täters bei einer Körperverletzung, finden Sie hier.

Wann liegt eine fahrlässige Tötung vor?

§ 80 StGB bestimmt dazu Folgendes:

1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Dieses Delikt kommt hauptsächlich im Straßenverkehr bei Verkehrsunfällen zur Anwendung, wenn eine Person aufgrund eines fahrlässigen Handelns einer anderen Person zu Tode kommt. Der Täter hat somit den Tod des Opfers nicht gewollt, ihn jedoch durch fahrlässiges Verhalten verschuldet.

Wann liegt eine grob fahrlässige Tötung vor:

§ 81 StGB bestimmt dazu Folgendes:

1) Wer grob fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

Was versteht man unter Fahrlässigkeit:

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt. Gemäß § 6 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zumutbar ist.  Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbildes entsprechenden Sachverhalt als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde.

Verjährung:

Mord verjährt gemäß § 57 StGB niemals, allerdings tritt nach zwanzig Jahren, an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.

Totschlag und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verjähren nach zwanzig Jahren. Sofern die Strafandrohung bei der Körperverletzung nur maximal 10 Jahre beträgt, verjährt das Delikt nach zehn Jahren. Die fahrlässige Tötung verjährt nach einem Jahr und die grob fahrlässige Tötung nach drei Jahren.

Fazit: 

Wie in diesem Artikel nunmehr dargelegt, kommt es entscheidend auf den Vorsatz des Täters an. Welchen Vorsatz der Täter hatte, wird von den Gerichten in der Verhandlung beurteilt. Bis auf die fahrlässige Tötung, werden sämtliche angeführten Delikte vor einem Schöffen- oder Geschworenengericht verhandelt. Von welchem Vorsatz das Gericht ausgeht, hat massive Auswirkungen auf die Strafandrohung. Oft lastet die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Mord, oder versuchten Mord an, obwohl dieser niemals einen Vorsatz dazu hatte. Gerade versuchter Mord, wird gerne angeklagt, wenn das Opfer überlebt hat, der Angriff aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft so schwer war, dass von einem Mordversuch anzugehen ist.

Es kommt daher entscheidend auf den Strafverteidiger an, dass dieser die Geschworenen davon überzeugen kann, dass beim Täter kein Vorsatz auf Mord und auch kein Eventualvorsatz auf Mord oder Mordversuch vorgelegen hat. Dann ist der Angeklagte eben nur wegen dem milderen Delikt, wie Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, zu verurteilen.

Ich habe bereits zahlreiche derartige Verfahren geführt und kann daher auf eine mehr als 10 jährige  Erfahrung vor Schöffen- oder Geschworenengerichten blicken. Gerade um Geschworene von der Unschuld zu überzeugen, braucht es viel Erfahrung, um  zu wissen wie und mit welchen Argumenten man diese überzeugen kann.

In solchen Verfahren sollte man keinesfalls eine Aussage ohne seinen Rechtsanwalt tätigen. Diese Prozesse müssen ganz genau vorbereitet werden und fängt dies bei der ersten Aussage bei der Polizei mit mir als Ihrem Strafverteidiger an.

Stand: November 2022

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Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafe bei Mord, Totschlag und Körperverletzung mit tödlichen Ausgang: 

§§ 83 bis 87 StGB

 

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