VERTEIDIGUNG BEI SUCHTMITTELDELIKTEN

Rechtsanwalt / Verteidiger nach Suchtmittelmissbrauch / bei Suchtmitteldelikten, Mag. Sascha Flatz in Wien

Ihnen wird der Besitz oder der Handel von Suchtmitteln zur Last gelegt?

Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung als Strafverteidiger in Wien, bin ich Experte im Suchtmittelrecht und kann Sie vor der Polizei und Gericht bestmöglichst verteidigen. Im Folgenden möchte ich Ihnen eine kurze Übersicht über häufig vorkommende Delikte im Suchtmittelrecht geben. Welche Rechtsmittel Ihnen zur Verfügung stehen, sofern vom Gericht Untersuchungshaft verhängt wurde, finden Sie hier. Meine Erläuterungen über die Möglichkeiten der Verteidigung im Rahmen der Notwehr finden Sie hier.

§ 27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

Mögliche Strafhöhe bei Vergehen nach § 27 SMG „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“?
Wer vorschriftswidrig Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Anlage, Verkehrsfläche, Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer diese Straftaten gewerbsmäßig begeht.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine derartige Straftat nur deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 28 SMG Vorbereitung von Suchtgifthandel

Strafhöhe bei Vergehen nach § 28 SMG „Vorbereitung von Suchtgifthandel“?
Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Täter allerdings mit milderen Strafen zu bestrafen.

§ 28a SMG Suchtgifthandel

§ 28a SMG „Suchtgifthandel“ – mögliche Strafhöhe?
Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer diese Straftat gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer derartigen Straftat verurteilt worden ist, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine derartige Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach dem SMG verurteilt worden ist, als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.

Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer diese Straftat begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.

Ab welchen Grenzmengen von Suchtmittelhandel ausgegangen wird, finden Sie hier

§ 30 SMG Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen

Mögliches Strafausmaß § 30 SMG „Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen“?
Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Jedoch ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (§ 31b) übersteigende Menge handelt, für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.

§ 31 SMG Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen

Mögliches Strafausmaß § 31 SMG „Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen“?
Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Täter allerdings mit milderen Strafen zu bestrafen.

§ 31a SMG Handel mit psychotropen Stoffen

Strafe bei Vergehen nach § 31a SMG „Handel mit psychotropen Stoffen“?
Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Täter allerdings mit milderen Strafen zu bestrafen.

§ 32 SMG Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen

Strafmaß bei Vergehen nach § 32 SMG „Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen“?
Wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, befördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

§ 35 SMG Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

§ 39 SMG Aufschub des Strafvollzuges

Der Vollzug einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer stationären Aufnahme, zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint.

Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen und kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.

Der Aufschub ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzieht, oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.


Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema:

Ist der Besitz geringer Mengen Drogen straffrei?

Rechtsgrundlagen Suchtmitteldelikte:

§§ 27 bis 32 SMG

§ 35 SMG und § 39 SMG

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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