Vermögensaufteilung

Sie und ihr Partner konnten keine Einigung über die Aufteilung des Vermögens erzielen?

Konnte im Zuge der Scheidung keine Einigung über die Aufteilung des Vermögens erzielt werden, kommt es zum Aufteilungsverfahren nach § 81ff EhG. Im Zuge dieses Verfahrens wird das gemeinsame Vermögen, das während der Ehe zusammengekommen ist, nach den Grundsätzen dieses Gesetzes aufgeteilt. Die Frage, wen ein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, ist für das Aufteilungsverfahren grundsätzlich irrelevant!

Der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens muss spätestens binnen einem Jahr nach einer rechtskräftigen Scheidung bei dem Gericht eingebracht werden, welches das Scheidungsverfahren geführt hat. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, bleiben die bisherigen Eigentumsverhältnisse bestehen.

Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.

Wie wird konkret aufgeteilt:

Grundsätzlich gilt in Österreich jedoch Gütertrennung. Das bedeutet, jeder behält das, was in seinem Eigentum steht. Allerdings kann das Gericht entscheiden, dass der Ehegatte für das Eigentum, dass er während der Ehe erworben hat, dem anderen Ehegatten eine Ausgleichszahlung zu leisten hat.

Im Aufteilungsverfahren wird der Zugewinn in der Ehe zwischen den geschiedenen Partnern geteilt. Zugewinn ist grundsätzlich das gesamte Vermögen, das in der Ehe erworben wurde, egal auf wessen Namen ein Vermögenswert lautet oder ob dieser aus Einkommen des Ehemannes oder der Ehefrau angeschafft wurde.

Davon sind allerdings bestimmte Vermögenswerte ausgenommen:

  • Vermögen, das ein Ehepartner bereits vor der Ehe besessen hat und somit in die Ehe eingebracht hat;
  • Vermögen, das ein Ehepartner geerbt oder geschenkt erhalten hat;
  • Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung eines Ehepartners dienen;
  • Vermögenswerte, die zu einem Unternehmen gehören sowie Unternehmensanteile, außer sie sind bloße Wertanlagen. Das Unternehmen selbst ist ebenfalls von der Aufteilung ausgenommen.

Das Vermögen wird nach den Beiträgen jedes Ehegatten zur Vermögensbildung aufgeteilt. Beiträge sind allerdings nicht nur finanzieller Natur, sondern ist dies auch die Haushaltsführung, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, die Mithilfe im Betrieb des anderen, sonstiger ehelicher Beistand usw. Auch das Wohl gemeinsamer Kinder ist ein Entscheidungskriterium.

Generell geht das Gericht von der Gleichwertigkeit der Beiträge der Ehegatten aus und teilt das Vermögen daher im Verhältnis 50:50. Dies gilt auch für die Beiträge in einer „Hausfrauenehe“. Verdient ein Partner allein und führt der andere den Haushalt und sorgt für die Kinder, ist meist von gleich zu gewichtenden Beiträgen auszugehen. Für die Aufteilung des Vermögens macht es übrigens keinen Unterschied, wer als Eigentümer des Vermögens während der Ehe aufscheint. Steht zum Beispiel nur ein Ehepartner im Grundbuch einer Liegenschaft, wird diese trotzdem aufgeteilt, sofern sie in der Ehe erworben wurde und er sie nicht geerbt oder geschenkt erhalten hat.

Achtung Ehewohnung:

Die gemeinsame Ehewohnung ist, egal unter welchen Umständen sie in die Ehe eingebracht wurde, somit auch wenn ein Ehepartner bereits vor Eheschließung Eigentümer war, oder er sie während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat, in die Aufteilung einzubeziehen. Dies sofern ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen Bedarf hat, der berücksichtigt werden muss.

Warum brauche ich für das Aufteilungsverfahren einen Rechtsanwalt?

Das  Aufteilungsverfahren ohne Rechtsanwalt zu führen, kann sehr teuer werden und ist nach Rechtskraft eines Aufteilungsbeschlusses die  Aufteilung nicht mehr abänderbar. Nur ein erfahrener kompetenter Rechtsanwalt, kann Sie vor Schäden und unangenehmen und teuren Überraschungen schützen.

Rechtsgrundlagen Vermögensaufteilung nach Scheidung:

§ 81 bis § 98 Ehegesetz

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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