FAHRLÄSSIGE TÖTUNG, TOTSCHLAG, MORD

Rechtsanwalt / Strafverteidiger bei Mord oder Totschlag, Mag. Sascha Flatz, 1010 Wien

Ihnen wird eine fahrlässige Tötung, Totschlag oder ein Mord zur Last gelegt?

Aufgrund meiner mehr als 10 jährigen Berufserfahrung als Strafverteidiger in Wien, bin ich Experte im Strafrecht und kann Sie vor der Polizei und Gericht bestmöglichst verteidigen. Im Folgenden möchte ich Ihnen eine kurze Übersicht über häufig vorkommende Delikte und deren Strafandrohung geben. Delikte mit Todesfolge werden sehr streng bestraft. Es kommt daher entscheidend auf den Strafverteidiger an, dass dieser das Gericht und vor allem die Geschworenen davon überzeugen kann, dass beim Täter kein Vorsatz auf Mord und auch kein Eventualvorsatz auf Mord oder Mordversuch vorgelegen hat. Dann ist der Angeklagte eben nur wegen dem milderen Delikt zu bestrafen.

Die genaue Erklärung der Unterschiede zwischen den jeweiligen Delikten mit Todesfolge finden Sie hier. Welche Rechtsmittel Ihnen zur Verfügung stehen, sofern vom Gericht Untersuchungshaft verhängt wurde, finden Sie hier. Meine Erläuterungen über die Möglichkeiten der Verteidigung im Rahmen der Notwehr finden Sie hier.

§ 75 StGB Mord

Mögliche Strafe / Strafausmaß bei Delikten nach § 75 StGB „Mord“?
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 76 StGB Totschlag

Mögliches Strafausmaß bei Delikten nach § 76 StGB „Totschlag“?
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 77 StGB Tötung auf Verlangen

Mögliche Strafe bei Vergehen nach § 77 StGB „Tötung auf Verlangen“?
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 78 StGB Mitwirkung am Selbstmord

Mögliche Strafe bei „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB)?
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 79 StGB Tötung eines Kindes bei der Geburt

Mögliche Strafhöhe bei „Tötung eines Kindes bei der Geburt“ (§ 79 StGB)?
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 80 StGB Fahrlässige Tötung

Mögliche Strafhöhe bei Delikten nach § 80 StGB „Fahrlässige Tötung“?
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 81 StGB Grob fahrlässige Tötung

Mögliche Strafhöhe bei Delikten nach § 81 StGB „Grob fahrlässige Tötung“?
Wer grob fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig oder unter Alkoholeinfluss oder anderem berauschenden Mittel den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.

Wann genau ein Mord, Totschlag oder eine Kopfverletzung mit Todesfolge vorliegt, finden Sie hier

Rechtsgrundlagen:

§§ 75 bis 81 StGB

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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