
Welche Strafe droht bei Verhetzung §283 StGB?
Die Verbreitung von rassistischen und hetzerischen Inhalten hat vor allem in sozialen Medien stark zugenommen. Solche Beiträge können den Straftatbestand der Verhetzung gemäß § 283 StGB erfüllen. Da viele Menschen nicht wissen, wie schnell sie sich strafbar machen können, erklären wir im Folgenden die rechtlichen Grundlagen.
Was ist Verhetzung § 283 StGB?
Besonders in Whatsapp Gruppen oder auf Facebook tauchen oft abwertende Bilder oder Nachrichten über Migranten oder religiöse Gruppen auf. Wenn solche Inhalte zu Hass und Gewalt aufrufen, kann das als Verhetzung gelten. § 283 Abs. 1 Zif. 1 StGB beschreibt folgendes:
Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Dabei ist es nicht nötig, dass die Nachricht tatsächlich von anderen gelesen wurde – entscheidend ist, dass sie öffentlich zugänglich ist (ab circa 30 Personen).
Was bedeutet Aufstacheln im Sinn der Verhetzung?
Aufstacheln ist mehr als Auffordern. Aufstacheln erfasst die Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt der Adressaten, die objektiv geeignet und subjektiv iS eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt ist, einen gesteigerten Anreiz zu Hass gegen eine der geschützten Gruppen bzw ein Mitglied einer solchen zu erzeugen oder zu steigern. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie, eine heftige Abneigung bzw ein starkes Gefühl der Ablehnung und Feindschaft gegenüber einer Person, Gruppe oder Einrichtung (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 19).
Beschimpfung einer Gruppe?
Ebenfalls mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist nach § 283 Abs. 1 Zif. 2 zu bestrafen, wer eine der oben bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, in der Absicht, die Menschenwürde dieser Personen zu verletzen. Die Tathandlung verletzt die Menschenwürde, wenn den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird. Dies indem ihnen etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt werden oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 23).
Eine Verhetzung liegt beispielsweise vor, wenn man eine der oben genannten Gruppen als „Untermenschen“ bezeichnet oder man solle sie „vertilgen“ oder „sie alle wegräumen„. Ebenso wenn man eine der oben genannten Gruppe mit minderwertig geltenden Tieren vergleicht. Beispielsweise die Bezeichnung des jüdischen Volkes als „Saujuden“ liegt Verhetzung vor (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 23). Die Äußerung „man habe nichts gegen Neger, jeder sollte sich einen halten“ ist ebenfalls Verhetzung (OLG Graz, 9 Bs 462/96). Dies erfüllt den Tatbestand der Verhetzung.
Leugnung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Wer gerichtlich festgestellte Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, ist mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen. Die Handlung muss jedoch gegen eine der oben genannten Gruppen oder deren Mitglied ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet sein und in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder deren Mitglied aufzustacheln. Achtung handelt es sich bei der Tat um die Verbrechen der Nationalsozialisten, macht man sich nach dem wesentlich strengeren Verbotsgesetz strafbar.
,Verhetzung in einem Druckwerk oder Rundfunk
Verletzung religiöser Lehren
Das bloße Verspotten oder Herabwürdigen religiöser Lehren ist ebenfalls gemäß § 188 StGB strafbar, wenn es geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Die Strafe kann bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen betragen.
Verteidigung
Wie Sie sehen, kann man sich schnell des Deliktes der Verhetzung strafbar machen. Sofern ein Posting oder eine Nachricht auch unter der Verbotsgesetz fällt, wenn zb jemand darin den Holocaust leugnet, wird man nach Verbotsgesetz bestraft. Wenn Sie eine Ladung als Beschuldigter oder Angeklagter wegen dem Vorwurf der Verhetzung erhalten, sollten Sie sich sofort an uns wenden und keine Aussage machen. Wir prüfen zuerst, die Akte, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist und dann entwerfen wir eine Verteidigungsstrategie. Ein Äußerung ist nämlich nur dann strafbar, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte dadurch die Menschenwürde anderer absichtlich verletzen wollte. Eine unbedachte Bemerkung, wie sie vielleicht am Stammtisch fällt, ist noch nicht strafbar, aber ein gezielter Kommentar, der Hass schürt, schon.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit während unserer Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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