Strafverteidiger

Wann wird man in einem Strafverfahren freigesprochen?

Strafverteidiger

Niemand wünscht sich, dass er in einem Strafprozess als Angeklagter vor einem Richter sitzt. Man muss dann jedoch nicht gleich verzweifeln, der Sinn eines Strafprozesses ist es, die Wahrheit herauszufinden.

Was ist ein Strafverfahren?

In einem Strafverfahren soll geklärt werden, ob eine Person unschuldig ist, oder schuldig ist, eine bestimmte, gerichtlich strafbare Tat begangen zu haben und welche Strafe dafür verhängt wird. Zunächst muss zwischen Verwaltungsstraftaten und den gerichtlich strafbaren Taten unterschieden werden.

Verwaltungsstrafen sind leichtere Verstöße, wie beispielsweise Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung oder gegen die Gewerbeordnung und werden von Verwaltungsbehörden verfolgt. Gerichtlich strafbare Taten sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten und werden vor ordentlichen unabhängigen Strafgerichten verhandelt. Darunter fallen Delikte wie Körperverletzung oder Suchtmitteldelikte.

Wann wird ein Strafverfahren eingeleitet?

Ein gerichtliches Strafverfahren wird eingeleitet, wenn der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft bekannt wird, dass vermutlich eine Straftat begangen wurde. Dies geschieht durch eine Strafanzeige oder durch die eigene Wahrnehmungen der Behörden.

Aufgrund dieses Anfangsverdachts werden dann die Ermittlungen von der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft aufgenommen. Im Ermittlungsverfahren versucht die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei, objektiv die Wahrheit zu erforschen. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über die Fortführung oder die Einstellung des Strafverfahrens.

Die Einvernahme bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft: 

Wird eine Person konkret verdächtigt, eine strafbare Tat begangen zu haben, wird diese von der Polizei vorgeladen und einvernommen. Der Beschuldigte kann dann aussagen oder die Aussage verweigern. Das Recht zur Aussageverweigerung hat er gemäß § 157 StPO soweit er sich oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über seine bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten. In jedem Fall ist der Beschuldigte jedoch verpflichtet, einer Ladung zur Vernehmung Folge zu leisten.

Die Einvernahme bei der Polizei ist sehr wichtig. Sie kann dazu führen, dass das Strafverfahren sofort eingestellt wird oder aber fortgeführt wird und sich nach dieser Aussage die Anklage richtet. Die Aussage wird auch dem Strafgericht vorgelegt und schenken Gerichte diesen Aussagen sehr hohe Glaubwürdigkeit. In meiner Praxis erlebe ich oft, dass Ermittlungsbehörden den Beschuldigten telefonisch kontaktieren und ihn nur zu einem Gespräch „einladen“ wollen. Dann sollten Sie immer vorsichtig sein und von Ihrem Recht, einen Verteidiger beizuziehen oder die Aussage zu verweigern, gebrauch machen. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Ermittlungsbehörden gerne mit Drohungen, falschen Anschuldigungen oder angeblichen Beweisen den Beschuldigten zur Aussage drängen wollen. Dies kann Ihnen mit einem erfahrenen Strafverteidiger nicht passieren.

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt?

Gemäß § 190 StPO hat der Staatsanwalt von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

  • die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
  • kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

Sollte sich daher bereits im Ermittlungsverfahren beispielsweise herausstellen, dass Sie lediglich in Notwehr einen anderen am Körper verletzt haben, so hat der Staatsanwalt das Strafverfahren einzustellen. Die Kriminalpolizei muss dann die Ermittlungen beenden.

Eine Anklage darf der Staatsanwalt nur erheben, wenn eine Verurteilung nach ausreichender Klärung des Sachverhalts nahe liegt. Der Staatsanwalt muss daher von der Schuld des vermeintlichen Täters überzeugt sein, bevor überhaupt Anklage erhoben werden kann. Durch die Erhebung der Anklage bzw. dem Strafantrag beginnt dann das Hauptverfahren vor Gericht.

Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit:

Die Staatsanwaltschaft oder im Verfahren das Gericht, hat gemäß § 191 StPO von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, abzusehen und das Ermittlungsverfahren oder Gerichtsverfahren einzustellen, wenn

  • in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und
  • eine Bestrafung oder eine Diversion nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

Das Hauptverfahren vor dem Strafgericht:

Das Hauptverfahren wird dann vom jeweils für dieses Verfahren zuständigen Gericht geleitet. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat begangen wurde. Bei Straftaten mit bis zu einem Jahr Strafandrohung sind die Bezirksgerichte zuständig, bei allen anderen Straftaten die Landesgerichte. Im Hauptverfahren werden dann alle Beweise vom Gericht aufgenommen, die für eine Verurteilung oder den Freispruch des Angeklagten sprechen.

Angeklagte und Zeugen werden vor Gericht erneut vernommen. Das Gericht entscheidet nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 258 StPO. Das bedeutet, es bewertet die Beweisergebnisse nach freier Überzeugung, welcher Tatversion es glauben schenkt. Sagt der Angeklagte vor Gericht dann etwas anderes aus, als er in der polizeilichen Einvernahme getan hat, kann das Gericht diese Einvernahme in der Verhandlung verlesen und dem Angeklagten vorhalten. Ein Gericht dann davon zu überzeugen, dass man jetzt in der Verhandlung die Wahrheit sagt, ist sehr schwer. Gerade im Bereich der Suchtmittelkriminalität oder bei Sexualdelikten erlebe ich oft, dass Angeklagte sich in der polizeilichen Einvernahme selbst mehr belasten, als es Beweise gibt.

Das Gericht hat den Angeklagten gemäß § 259 StPO freizusprechen:

  • wenn sich zeigt, dass das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei;
  • wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Gericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;
  • wenn das Gericht erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.

In der Praxis am relevantesten sind die in Ziffer 3 genannten Gründe. Demnach ist der Angeklagte freizusprechen, wenn nicht erwiesen ist, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat oder die Strafbarkeit hierfür aufgehoben ist. Nicht erwiesen ist eine Tat, wenn es nicht genug Beweise gibt (Nichtgelingen des Schuldbeweises).

Die Strafbarkeit wird auch durch

  • Notwehr/Nothilfe (§ 3 StGB),
  • entschuldigendem Notstand (§ 10 StGB),
  • Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB),
  • tätige Reue (§ 167 StGB),
  • Unzurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB),

aufgehoben bzw ist keine Strafbarkeit gegeben.

Im Strafverfahren gilt immer der Grundsatz gemäß § 14 StPO  „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten. Dieser Grundsatz besagt, dass sofern Tatsachen zweifelhaft bleiben, die für einen Schuldspruch des Angeklagten erforderlich wären, er im Zweifel freizusprechen ist. Wenn also nach Würdigung der Beweise Zweifel bestehen, dass der Angeklagte die Tat schuldhaft begangen hat, muss er freigesprochen werden. Nur wenn das Gericht zweifelsfrei davon Überzeugt ist, dass der Angeklagte die Tat schuldhaft begangen hat, darf es eine Verurteilung aussprechen.

Der Zweifelsgrundsatz gilt auch, dann wenn Zweifel daran bestehen, ob der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat oder nicht. Dann ist im Zweifel ein Freispruch auszusprechen. Immer wenn ein Umstand nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, ist die für den Angeklagten günstigere Tatsache anzunehmen.

Wann ist der Angeklagte zu verurteilen?

Für eine Verurteilung des Angeklagten, wird von der Rechtsprechung die volle Gewissheit des Gerichtes über die Täterschaft und Schuld des Angeklagten gefordert. Als objektives Mindestmaß gilt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Tat vom Täter begangen wurde (15Os158/07). Nur dann ist er zu verurteilen.

Ein Strafverfahren muss nicht immer mit einer Verurteilung des Straftäters enden, sondern kann auch alternativ mit einer Diversion gemäß § 198 StPO beendet werden. Weitere Informationen, wann ein Strafverfahren mit einer Diversion endet, finden Sie hier.

Fazit:

Eine gut durchdachte Beweisführung und Vorbereitung vor Gericht sind entscheidend für die Frage, ob das Gericht von Ihrer Unschuld überzeugt ist oder nicht. Ich als Ihr Verteidiger in Strafsachen kann Sie aufgrund meiner langjährigen Erfahrung bestmöglich auf den Prozess und Ihre Aussage vorbereiten, damit das Gericht Ihren Schilderungen folgt und Sie freispricht oder eine milde Strafe verhängt. Zögern Sie daher nicht, mich sofort zu kontaktieren, sobald die Polizei sich bei Ihnen meldet.

Strand: März 2022

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.

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