Rechtsanwalt Wien Mag. Sascha Flatz

Welche Strafe droht für Sozialbetrug?

Rechtsanwalt Wien Mag. Sascha Flatz

Was versteht man unter Sozialbetrug?

Sozialbetrug, häufig auch als Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung bezeichnet, umfasst Arbeitsverhältnisse, die gegen Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstoßen. In solchen Fällen meldet der Arbeitgeber seine Angestellten nicht ordnungsgemäß an und führt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ab. Gründe dafür können das Fehlen einer Arbeitsbewilligung des Arbeitnehmers oder der Versuch sein, Arbeitslosengeld durch einen Zusatzverdienst zu ergänzen.

Welche Strafen drohen bei Sozialbetrug?

Verwaltungsstrafen für Schwarzarbeit

Das Gesetz definiert Schwarzarbeit als Verstoß gegen meldepflichtige Vorgaben. Laut § 111 Abs. 2 ASVG können Geldstrafen zwischen € 730,00 und € 2.180,00 verhängt werden. Im Wiederholungsfall steigen diese auf bis zu € 5.000,00. Falls die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen. Bei geringfügigem Verschulden oder unbedeutenden Folgen kann die Strafe auf € 365,00 reduziert werden.

Zusätzlich droht dem Arbeitgeber nach § 113 ASVG bei unterlassener oder falscher Anmeldung ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000,00, der sich aus zwei Teilbeträgen (€ 400,00 und € 600,00) zusammensetzt.

Gerichtlichen Strafen für Sozialbetrug nach dem Strafgesetzbuch?

  1. Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 153c StGB):
    Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers einbehalten und nicht abführen, können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft werden.

  2. Betrügerische Anmeldung (§ 153d StGB):
    Wer eine Person zur Sozialversicherung anmeldet, in dem Wissen, dass die die fälligen Beiträge nicht oder nicht vollständig bezahlt werden sollen, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
  3. Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB):
    Wer systematisch mehrere Personen ohne Sozialversicherung oder Gewerbeberechtigung beschäftigt, vermittelt oder anwirbt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren belegt werden. „Eine größere Zahl“ entspricht dabei mindestens 10 Personen.

Welche Strafen drohen bei einer Unterentlohnung der Dienstnehmer?

Eine Unterentlohnung gemäß dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) liegt vor, wenn Arbeitnehmer weniger als das gesetzlich oder tariflich vorgeschriebene Entgelt erhalten. In solchen Fällen drohen Geldstrafen von bis zu 400.000 €, abhängig von der Höhe der vorenthaltenen Beträge.

Was gilt für die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland nach Österreich?

Arbeitgeber aus dem EU-/EWR-Ausland, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, müssen diese Entsendung gemäß § 19 LSD-BG melden. Verstöße gegen diese Meldepflicht können mit Geldstrafen  bis zu 20.000 € bestraft werden (§ 26 Abs 1 LSD-BG).

Die gleichen Strafen drohen, wenn Unterlagen zur Sozialversicherung nicht bereitgehalten oder bei einer Kontrolle der Abgabenbörden oder der BUAK nicht fristgerecht vorgelegt werden. Bei Unterentlohnung gelten die gleichen Strafen wie bei der fehlenden Dokumentenbereitstellung.

Worauf müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Ausländern achten?

Nach § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) darf ein Ausländer nur mit gültiger Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung bzw. einer entsprechenden Berechtigung, wie Rot-Weiß-Rot-Karte beschäftigt werden. Umgekehrt darf ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs 2 AuslBG die Beschäftigung nur unter den selben Voraussetzungen antreten bzw. ausüben.

Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz?

Wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern keine gerichtliche Straftat nach § 28c AuslBG vorliegt.

  • Bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern droht für jeden unberechtigt Beschäftigten eine Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000,00,
  • Bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern droht für jeden unberechtigt Beschäftigten eine Geldstrafe von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungsfall € 4.000,00 bis € 50.000,00.

Die gleichen Strafen drohen auch, wenn entgegen § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber, der keinen Betriebssitz in Österreich hat, in Anspruch genommen werden, wenn für den Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde.

Welche gerichtlichen Strafen drohen nach § 28c AuslBG?

Wer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG eine größere Gruppen von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht beschäftigt, kann mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen belegt werden. Besonders schwere Fälle, wie die Beschäftigung unter ausbeuterischen Bedingungen, oder Opfer von Menschenhandel (§ 104a StGB), können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren nach sich ziehen.

Fazit:

Die Konsequenzen für Sozialbetrug, Schwarzarbeit und Verstöße gegen die Beschäftigungsvorschriften sind erheblich. Arbeitgeber, die unwissentlich Fehler begehen, geraten schnell ins Visier der Behörden, die häufig pauschal Schwarzarbeit unterstellen. Verfahren beginnen oft mit Hausdurchsuchungen oder Aufforderungen zur Rechtfertigung. In solchen Fällen ist es ratsam, keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand zu machen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie kompetent bei der Verteidigung, prüft die Vorwürfe und Beweise genau und erarbeitet eine Strategie, um Strafen abzuwenden oder zu reduzieren. Selbst bei tatsächlichen Verstößen können wir häufig Strafmilderungen oder den Erhalt von Gewerbeberechtigungen erwirken.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit während unserer Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafe bei Sozialbetrug:

§ 111 ASVG, §§153c, 153d 153c StGB, §26 LSD-BG, §28c AuslBG

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