Rechtsanwalt Wien Mag. Sascha Flatz

Welche Strafe droht für Sozialbetrug?

Rechtsanwalt Wien Mag. Sascha Flatz

Was ist Sozialbetrug?

Unter dem Begriff des Sozialbetruges, auch als Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung bezeichnet, versteht man Arbeitsverhältnisse, die gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstoßen, da der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht versichert hat und keine Lohnsteuer abführt. Der Grund dafür kann beispielsweise sein, dass der Arbeiter über keine Arbeitsbewilligung verfügt und daher nicht angemeldet werden kann, oder weil der Arbeiter arbeitslos gemeldet ist und sich nur etwas dazu verdienen will.

Welche Strafen drohen bei Sozialbetrug?

Bei Schwarzarbeit drohen Verwaltungsstrafen oder Strafen nach dem Strafgesetzbuch, die auch Freiheitsstrafen beinhalten. Zunächst werden die Verwaltungsstrafen erklärt.

Schwarzarbeit wird im Gesetz als Verstoß gegen die melderechtlichen Bestimmungen bezeichnet. Gemäß § 111 Abs 2 ASVG drohen dafür Strafen von € 730,00 bis € 2.180,00 und im Wiederholungsfall von € 2.180,00 bis € 5.000,00. Bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 2 Wochen. Bei geringfügigem Verschulden und sofern die Folgen unbedeutend sind, kann die Strafe bis auf € 365,00 herabgesetzt werden.

Neben den Verwaltungsstrafen nach § 111 ASVG kann den Dienstgeber gemäß § 113 ASVG bei falscher oder unterlassener Anmeldung ein Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 1.000,00 treffen. Dieser setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, nämlich € 400,00 (für eine gesonderte Bearbeitung bei nicht gemeldeten Personen) sowie € 600,00 für einen Prüfeinsatz. Dieser kann unter Umständen halbiert werden.

Welche gerichtlichen Strafen drohen für Sozialbetrug nach dem Strafgesetzbuch?

Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung § 153c StGB

Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist gemäß § 153c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse § 153d

Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.

Organisierte Schwarzarbeit gemäß § 153e

Wer gewerbsmäßig
  • Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt, oder
  • eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
  • in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Strafbar ist stets nur die gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB). Bezugnehmend auf „eine größere Zahl“ liegt der Richtwert bei 10 Personen.

Welche Strafen drohen bei einer Unterentlohnung der Dienstnehmer?

In vielen Berufssparten werden vermehrt Dienstnehmer aus dem (EU-)Ausland beschäftigt, oft in der Hoffnung, diesen Dienstnehmern geringere Löhne bezahlen zu können. Dies kann jedoch nach dem LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) strafbar sein.

Eine Unterentlohnung nach dem LSD-BG liegt vor, wenn man Arbeitnehmer beschäftigt, ohne ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten.

Sollte eine Unterentlohnung vorliegen, drohen Geldstrafen bis zu € 400.000.00. Die Höhe der Maximalstrafe bestimmt sich bei der Unterentlohnung vor allem durch die Summe der insgesamt vorenthaltenen Zahlungen.

Welche strafrechtlichen Sanktionen drohen bei der Entsendung von Dienstnehmern aus dem Ausland nach Österreich?

Unter Entsendung von Dienstnehmern versteht man Unternehmer aus einem EU/EWR Staat, die ihre Dienstnehmer vorübergehend zur Dienstleistungserbringung nach Österreich entsenden oder überlassen. Diese müssen die Entsendung gemäß gemäß § 19 LSD-BG melden. Verstöße gegen die Bestimmungen über die ordnungsgemäße oder rechtzeitige Meldung der Entsendung oder Überlassung  sind mit einer Geldstrafen bis € 20.000,00 gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG zu bestrafen.

Die gleichen Geldstrafen drohen, wenn die Unterlagen betreffend die Sozialversicherung nicht bereitgehalten werden oder den Abgabenbehörden oder der BUAK während der Kontrolle nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die sonstigen erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 28 LSD-BG von der mit Geldstrafe bis zu € 40.000,00 zu bestrafen.

Sollte eine Unterentlohnung vorliegen, so sind zudem Geldstrafen wie bei der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen vorgesehen.

Worauf muss ich achten, wenn ich Personen aus dem Ausland beschäftige?

Wer Personen beschäftigt, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates haben, hat die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) einzuhalten. Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“ oder eine vergleichbare Berechtigung besitzt. Umgekehrt darf ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs 2 AuslBG die Beschäftigung nur unter den selben Voraussetzungen antreten bzw. ausüben.

Welche Verwaltungsstrafen drohen bei Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz?

Wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt, begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 28c AuslBG vorliegt, eine Verwaltungsübertretung.

Die Geldstrafe beträgt bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung € 2.000,00 bis € 20.000,00, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer € 2.000,00 bis € 20.000,00 sowie im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung € 4.000,00 bis € 50 000,00.

Die gleichen Strafen drohen auch, wenn entgegen § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen in Österreich vorhandenen Betriebssitz beschäftigt wird, in Anspruch genommen werden, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt wurde.

Welche gerichtlichen Strafen drohen nach § 28c AuslBG?

Wer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG gleichzeitig eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder einen minderjährigen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beschäftigt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen.

Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren droht hingegen Arbeitgebern, die entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt. Ebenso wenn Arbeitgeber einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, von dem sie wissen, dass er ein Opfer von Menschenhandel (§ 104a StGB) ist, unter Nutzung seiner unter Zwang erbrachten Arbeiten/Leistungen oder eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet länger als einen Monat beschäftigen.

Fazit:

Wie der Artikel aufzeigt sind, die Strafen für Sozialbetrug, Schwarzarbeit oder fehlenden Beschäftigungsbewilligungen bei Ausländern sehr hoch. Aus unserer Praxis wissen wir jedoch, dass Arbeitgeber oft versehentlich Fehler bei der Anmeldung oder Kontrolle der Unterlagen unterlaufen und die Behörden dann sofort Sozialbetrug oder Schwarzarbeit annehmen. Zudem kennen sich Ermittlungsbehörden bei dieser komplexen Rechtsmaterie oft selbst nicht genau aus und erheben dann falsche Vorwürfe.

Häufig werden solche Verfahren gleich mit einer Hausdurchsuchung oder mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung eingeleitet. Dann sollten Sie sich immer sofort an uns als Ihren Rechtsanwalt wenden und keine Aussage ohne uns tätigen. Gerade aufgrund der Aussage weiten, nämlich die Strafverfolgungsbehörden die Vorwürfe und in weiterer Folge die Anklage häufig aus. Wir haben sehr viel Erfahrung in der Verteidigung bei derartigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und Gerichten. Wir prüfen sofort den Akt und die Beweise und entwerfen dann Ihre Verteidigungsstrategie.

Auch sofern Sie tatsächlich gegen Rechtsnormen verstoßen haben, sollten Sie sich immer sofort an uns wenden, da wir sehr häufig eine erhebliche Reduzierung der Strafen erwirken können. Zudem wird bei solchen Delikten von den Behörden gerne der Gewerbeschein entzogen und auch dagegen werden wir dann vorgehen.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit während unserer Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafe bei Sozialbetrug:

§ 111 ASVG, §§153c, 153d 153c StGB, §26 LSD-BG, §28c AuslBG

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