
Wann ist das Versenden von Nacktfotos strafbar?
Das Versenden von Nacktfotos oder Videos über Smartphone oder Computer wird immer häufiger praktiziert. Dieser Vorgang wird als „Sexting“ bezeichnet, ein Begriff, der sich aus den englischen Wörtern „Sex“ und „Texting“ zusammensetzt. Grundsätzlich dürfen volljährige Personen Nacktfotos von sich selbst an andere senden, vorausgesetzt, sie tun dies freiwillig und mit der Zustimmung der empfangenden Person.
Wann ist das Versenden von Nacktfotos strafbar?
Das Versenden von Nacktfotos wird strafrechtlich relevant, wenn:
- die abgebildete Person minderjährig ist,
- die Bilder nicht privat bleiben und an ungewollte Empfänger gelangen,
- oder wenn die Bilder zur Erpressung genutzt werden.
Die strafrechtliche Relevanz wird häufig unterschätzt, besonders in Bezug auf das Verbreiten oder Veröffentlichen erotischer Inhalte. Im Folgenden ein Überblick über die geltenden Regelungen:
Rechtslage bei Nacktfotos von Minderjährigen:
Das Erstellen und Verbreiten pornografischer Darstellungen von Minderjährigen (Personen unter 18 Jahren) ist strengstens verboten. Mit der Gesetzesnovelle vom 1. Dezember 2023 wurden die Strafen in Österreich nochmals verschärft. § 207a StGB legt fest:
- Wer eine bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen herstellt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
- Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen begeht.
Nach § 207a Abs 3 ist auch bereits der Besitz eines bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen:
- einer mündigen minderjährigen Person (zwischen 14 und 18 Jahren) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren,
- einer unmündigen minderjährigen Person (bis 14 Jahren) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
zu bestrafen
Besonders wichtig: Bereits der Besitz eines Nacktfotos einer minderjährigen Person ist strafbar, sofern es pornografisch ist. Dazu gehören Darstellungen von Geschlechtsteilen oder sexuellen Handlungen.
Versenden von Nacktfotos Minderjähriger über Messenger-Dienste
Moderne Messenger-Dienste wie WhatsApp und Facebook erkennen kinderpornografische Inhalte und melden diese automatisch an das Bundeskriminalamt. Wer solche Bilder erhält, sollte sie sofort löschen. Ein Weiterversand führt in der Regel zu Hausdurchsuchungen, und die betreffenden Geräte werden beschlagnahmt.
Ausnahme: Nach § 207a Abs. 5 StGB ist der Besitz pornografischer Darstellungen von mündigen Minderjährigen (14 bis 18 Jahre) nicht strafbar, wenn diese einvernehmlich erstellt wurden. Die Weiterleitung solcher Bilder bleibt jedoch verboten. Weitere Informationen zu Sexualdelikten erhalten Sie hier und hier.
Rechtslage bei Nacktfotos von Erwachsenen:
Das Anfertigen von Nacktfotos unter Erwachsenen:
Erstellen von Nacktfotos: Das Anfertigen von Nacktfotos volljähriger Personen ist grundsätzlich erlaubt. Seit dem 1. Januar 2021 regelt § 120a StGB jedoch:
- Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Die Weitergabe oder Veröffentlichung solcher Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person wird mit bis zu 12 Monaten Freiheitsstrafe geahndet.
Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen. Unter dieses Gesetz fällt das typische „Upskirting„, also zb das Fotografieren von Frauen unter den Rock.
Veröffentlichen von Nacktfotos gegen den Willen der Volljährigen Person
Nach § 107a StGB ist das beharrliche Verfolgen, einschließlich der Veröffentlichung privater Bilder, gegen den Willen des Opfers strafbar. Die Strafen reichen bis zu 12 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Werden Nacktbilder einer Person nicht direkt veröffentlicht, sondern einer größeren Personengruppe wahrnehmbar gemacht, greift § 107c StGB. Auch hier liegt die Höchststrafe bei 12 Monaten. Führen solche Taten zu einem Selbstmordversuch des Opfers, drohen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Wahrnehmbar machen bedeutet, es reicht bereits aus, wenn man das Passwort, mit welchem die Bilder des Opfers angesehen werden können, weitergibt. Eine größere Zahl von Menschen ist ab 10 Personen gegeben. Bei diesen zwei Gesetzen handelt es sich um Offizialdelikte und ist der Täter daher auch ohne Ermächtigung des Opfers zu verfolgen.
Datenschutzgesetz
Datenschutz und Nacktfotos
Nach § 12 DSG kann die heimliche Aufnahme von Nacktfotos oder Videos einen Verstoß darstellen. Die Strafrahmen beträgt gemäß § 62 DSG bis zu € 50.000. Gemäß § 63 DSG ist auch das unerlaubte Weitergeben von personenbezogenen Daten, die einen schutzwürdigen Geheimhaltungsanspruch genießen, ist strafbar, sofern der Täter sich dadurch unrechtmäßig bereichern oder jemand anderes schädigen wollte. Der Strafrahmen hierfür beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagesätze.
Dieses Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Tat nicht nach einem anderem Gesetz mit einer strengeren Strafe bedroht ist. Ein typischer Anwendungsfall wäre zb der Verkauf heimlich aufgenommener Nacktfotos ohne, dass diese Veröffentlicht oder einer größeren Gruppe wahrnehmbar gemacht wurden. Dies wäre nicht nach §§ 107a und 107c StGB strafbar, aber nach dieser Bestimmung.
Das Versenden von Nacktfotos unter Erwachsenen:
Das Versenden von Nacktfotos einer volljährigen Person an eine andere volljährige Person ist in Österreich nicht strafbar. Anders als in Deutschland (184 StGB) ist auch das Versenden von Nacktbildern gegen den Willen des Empfängers nicht strafbar, selbst wenn dieser sich dadurch belästigt fühlt. Darunter fällt vor allem das Versenden von Dickpics.
Nur wenn auf den Bilder eine geschlechtliche Handlung zu sehen ist, fällt das Versenden solcher Bilder unter den Tatbestand der sexuelle Belästigung nach § 218 StGB und droht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätze.
Sendet der Täter allerdings mehrere Nacktbilder an ein Opfer, kann dies den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung nach § 107a/2 StGB erfüllen und beträgt der Strafrahmen hierfür bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Unter beharrliche Verfolgung fällt, wenn der Täter, längere Zeit hindurch, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels Kontakt zum Opfer herstellt und es dadurch in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt.
Erpressung mittels eines Nacktfotos:
Erpressung mittels Nacktfotos
Wenn Nacktfotos genutzt werden, um eine Person zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, können folgende Straftatbestände erfüllt sein:
- Nötigung (§ 105 StGB): Strafen bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Schwere Nötigung (§ 106 StGB): Strafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
- Erpressung (§ 144 StGB): Strafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Die Opfer haben zusätzlich auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mehr zu dem Delikt Erpressung finden Sie hier
Fazit:
Es wird dringend davon abgeraten, Nacktfotos zu versenden. Einmal im Internet veröffentlicht, ist es nahezu unmöglich, die Verbreitung zu stoppen. Sollten Nacktfotos von Ihnen unerlaubt veröffentlicht worden sein, wenden Sie sich umgehend an mich als Ihren Rechtsanwalt. Ich kann rechtliche Schritte einleiten und Ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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