Welche Strafe droht in Österreich bei einer Urkundenfälschung?

Was versteht man in Österreich unter dem Delikt der Urkundenfälschung und welche Strafe droht dafür. Das österreichische Strafrecht unterscheidet zwischen der Fälschung von Urkunden, sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden und öffentlicher Beglaubigungszeichen. Im folgenden wird eine kurze Übersicht über diese Delikte gegeben.

Welche Strafe droht bei einer Urkundenfälschung?

Gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB) ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht. Das bedeutet auch wenn ich selbst keine falsche Urkunde hergestellt habe oder eine echte Urkunde verfälscht habe, aber eine solche Urkunde verwende, mache ich mich strafbar.

Was ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne dieses Gesetzes?

Der strafrechtliche Urkundenbegriff ergibt sich aus § 74 Abs 1 Zif 7 StGB. Demnach ist eine Urkunde ein Schriftstück, das errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Als Beispiele kommen KFZ-Kennzeichentafeln, Arbeits- und Gehaltsbestätigungen, Reisepässe, Führerscheine, Meldezettel sowie Kontoauszüge einer Bank in Frage.

Was ist eine falsche Urkunde im strafrechtlichen Sinne dieses Gesetzes? 

Bei einer falschen Urkunde handelt es sich grundsätzlich immer um ein Dokument, das nicht vom ausgewiesenen Aussteller der Urkunde stammt. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten der Urkundenfälschung.

  • der Herstellung einer falschen Urkunde und
  • der nachträglichen Fälschung einer ursprünglich echten Urkunde.

Wenn eine Urkunde allerdings mit ausdrücklicher Zustimmung eines Namensträgers von einer anderen Person unterschrieben wird, handelt es sich nicht um eine Urkundenfälschung.

Was fällt unter Fälschung besonders geschützter Urkunden?

Nach § 224 StGB macht sich strafbar, wer eine inländische öffentliche Urkunde, eine gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunde, eine letztwillige Verfügung oder Wertpapiere fälscht oder verfälscht. Die Strafandrohung für dieses Delikt beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe, weil es sich um besondere Urkunden handelt.

Öffentliche Urkunden sind solche, die von einem Beamten oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. einem öffentlichen Notar) innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis in einer bestimmten vorgeschriebenen Form ausgestellt wurden. Dazu zählen insbesondere der Reisepass, Führerschein, Geburtsurkunde oder auch Diplome von Universitäten. Alle anderen Urkunden wie zum Beispiel Lohn- Gehaltsabrechnungen, sind nicht besonders geschützt und fallen daher unter § 223 StGB.

Achtung, auch der bloße Besitz oder das Verschaffen sowie die Weitergabe solcher besonders geschützter Urkunden wird nach § 224a StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, wenn der Vorsatz bestand, diese Urkunden zum Beweis eines Rechtes zu verwenden.

Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen

Nach § 225 macht sich auch strafbar, wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht, einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt oder eine mit einem solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert. Die Strafandrohung für dieses Delikt beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe. Öffentliche Beglaubigungszeichen sind Zeichen, die durch einen Beamten im Rahmen seiner Amtshandlungen oder eine andere Person mit öffentlichem Glauben (z.B. Notar) in ihrer Geschäftstätigkeit an einer Sache angebracht wurden, um diese zu bestätigen.

Tätige Reue:

Die Strafbarkeit wegen der Fälschung einer Urkunden entfällt dann, wenn ich freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wurde, durch Vernichtung oder auf andere Art, die Gefahr des Gebrauches beseitige.

Weitere ähnliche Delikte, die mit der Urkundenfälschung im Zusammenhang stehen:

Ergänzende Tatbestände der Urkundenfälschung finden sich im Strafgesetzbuch in folgenden Paragrafen:

  • § 225a StGB Datenfälschung
  • § 227 StGB Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
  • § 228 StGB Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
  • § 229 StGB Urkundenunterdrückung
  • § 230 StGB Versetzung von Grenzzeichen
  • § 231 StGB Gebrauch fremder Ausweise

Wann liegt eine Urkundenfälschung und wann ein Betrug vor?

Das Delikt Urkundenfälschung wird sehr häufig im Zusammenhang mit dem Delikt des Betruges begangen. Das Delikt des Betruges wird in diesem Artikel erklärt. Ein Fall den wir in der Praxis häufig erleben und bereits zahlreiche derartige Verfahren geführt haben ist, dass eine Person Lohn- und Gehaltzettel fälscht, um damit einen Kredit bei einer Bank in Anspruch zu nehmen. Dann liegt zwar eine Urkundenfälschung vor, allerdings wird diese Handlung nach § 146 Abs 1 StGB als schwerer Betrug verfolgt und angeklagt.

Wann verjährt das Delikt der Urkundenfälschung?

Die Verjährung von Delikten der Fälschung von Urkunden oder Beglaubigungszeichen ist in § 57 StGB geregelt. Die Verjährungsfrist ist abhängig von der Strafdrohung des jeweiligen Deliktes.

Die Verjährung der Strafbarkeit beträgt bei

  • Fälschung einfacher Urkunden 1 Jahr.
  • Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie öffentlicher Beglaubigungszeichen 5 Jahre.

Mehr zum Thema Verjährung von Straftaten und Tilgung im Strafregister finden Sie hier.

Was passiert, wenn ich wegen Urkundenfälschung in Österreich angezeigt wurde?

Urkundenfälschung ist ein Vorsatzdelikt und muss der Vorsatz von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden, dass man die Urkunde im Rechtsverkehr verwenden wollte. Sollte daher aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden und die Polizei Sie als Beschuldigten zur Vernehmung laden, sollten Sie keine Aussage tätigen, ohne vorher mit mir als Ihrem Verteidiger in Strafsachen gesprochen haben.

Schnell kann ich unter dem Druck der Vernehmung und der Polizisten unbedachte Aussagen tätigen oder werden Aussagen von der Polizei unrichtig protokolliert, welche mir dann im späteren Verfahren als Beweis des Vorsatzes zur Last gelegt werden können. Haben Sie zum Beispiel in der polizeilichen Aussage zugegeben, die gefälschte Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, um sie später im Rechtsverkehr zu verwenden, dann ist es sehr schwer, den Richter noch davon zu überzeugen, dass sie die gefälschte Urkunde doch nicht verwenden wollten. Kann dieser Vorsatz nämlich nicht nachgewiesen werden, sind Sie vom Gericht freizusprechen.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.

Stand: Dezember 2022

Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafe bei Urkundenfälschung:

§ 223 bis 225 StGB 74 StGB

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