
Welche Strafe droht in Österreich bei einer Urkundenfälschung?
Das Delikt der Urkundenfälschung ist in Österreich im Strafgesetzbuch (§ 223 StGB) geregelt. Es betrifft das Herstellen falscher Urkunden, das Verfälschen echter Urkunden oder das Verwenden solcher Urkunden mit dem Vorsatz, sie im Rechtsverkehr zu nutzen.
Welche Strafe droht bei einer Urkundenfälschung?
Nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht. Das bedeutet auch wenn ich selbst keine falsche Urkunde hergestellt habe oder eine echte Urkunde verfälscht habe, aber eine solche Urkunde verwende, mache ich mich strafbar.
Beispiele für strafbare Handlungen:
- Herstellung einer falschen Urkunde, etwa ein gefälschter Mietvertrag.
- Verfälschung einer echten Urkunde, z. B. die Manipulation des Datums auf einem Kaufvertrag.
- Gebrauch einer gefälschten oder verfälschten Urkunde, auch wenn man sie nicht selbst hergestellt hat.
Was ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne dieses Gesetzes?
Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn ist gemäß § 74 Abs 1 Zif 7 StGB jedes Schriftstück, das geschaffen wurde, um Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu begründen oder zu beweisen. Beispiele sind KFZ-Kennzeichen, Gehaltsbestätigungen, Reisepässe oder Führerscheine.
Was ist eine falsche Urkunde im strafrechtlichen Sinne dieses Gesetzes?
Eine Urkunde ist dann „falsch“, wenn sie nicht von der Person stammt, die als Aussteller angegeben ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen:
- Herstellung einer falschen Urkunde: Ein Dokument wird komplett gefälscht (z. B. gefälschte Zeugnisse).
- Verfälschung einer echten Urkunde: Eine bestehende Urkunde wird nachträglich verändert (z. B. Änderung der Summen auf einer Rechnung).
Wichtig: Wenn eine Person ausdrücklich dazu ermächtigt wird, für jemand anderen zu unterschreiben, liegt keine Urkundenfälschung vor.
Was fällt unter Fälschung besonders geschützter Urkunden?
Ein schwerwiegenderer Fall der Urkundenfälschung gemäß § 224 StGB betrifft besonders geschützte Urkunden die von einem Beamten oder Notar ausgestellt wurden, wie:
- Öffentliche Urkunden: Reisepässe, Geburtsurkunden, Führerscheine.
- Letztwillige Verfügungen (Testamente).
- Wertpapiere (z. B. Aktien oder Sparbücher).
Die Strafandrohung für die Fälschung solcher Urkunden beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Schon der Besitz oder die Weitergabe solcher gefälschter Dokumente ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, (§ 224a StGB), wenn Vorsatz besteht, diese Urkunden zu nutzen.
Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
Auch das Fälschen, Verfälschen oder Nachmachen von öffentlichen Beglaubigungszeichen ist nach § 225 StGB strafbar. Dazu zählen amtliche Siegel oder Stempel, die von Behörden oder Notaren angebracht werden, um die Echtheit eines Dokuments oder einer Sache zu bestätigen. Beispiele:
- Nachmachen eines Notarstempels auf einem Testament.
- Manipulation eines amtlichen Siegels auf einem Vertrag.
Die Strafandrohung beträgt ebenfalls bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Tätige Reue:
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung. Wenn der Täter vor der Nutzung der gefälschten oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr freiwillig die Gefahr des Gebrauchs beseitigt (z. B. durch Vernichtung der Urkunde), spricht man von tätiger Reue. In solchen Fällen wird die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt.
Wann liegt eine Urkundenfälschung und wann ein Betrug vor?
Urkundenfälschung wird häufig mit Betrug kombiniert. Ein typischer Fall ist das Fälschen von Lohn- und Gehaltszetteln, um einen Kredit bei der Bank zu erhalten. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Urkundenfälschung, sondern auch um schweren Betrug (§ 146 StGB), der härter bestraft wird.
Wann verjährt das Delikt der Urkundenfälschung?
Die Verjährungsfrist für Urkundenfälschung hängt von der Strafdrohung ab:
- Einfache Urkundenfälschung (§ 223 StGB): Verjährung nach ein Jahr.
- Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB): Verjährung nach fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat, also dem Zeitpunkt, zu dem die gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr verwendet wurde. Mehr zum Thema Verjährung von Straftaten und Tilgung im Strafregister finden Sie hier.
Was passiert, wenn ich wegen Urkundenfälschung in Österreich angezeigt wurde?
Urkundenfälschung ist ein Vorsatzdelikt. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie die Urkunde mit der Absicht gefälscht oder verfälscht haben, sie als Beweismittel zu nutzen. Deshalb sollten Sie bei einer Anzeige folgende Schritte beachten:
- Keine Aussage ohne Anwalt: Verzichten Sie darauf, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Aussage zu machen, bevor Sie mit einem erfahrenen Strafverteidiger gesprochen haben.
- Unbedachte Aussagen vermeiden: Aussagen unter Druck können im späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.
- Vorsatz widerlegen: Wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist, sind Sie vom Gericht freizusprechen.
Ein häufiger Fehler ist, dass Betroffene in der polizeilichen Vernehmung eingestehen, die gefälschte Urkunde hergestellt oder verwendet zu haben. In solchen Fällen ist es schwierig, den Nachweis des Vorsatzes zu widerlegen.
Sollten Sie in ein Verfahren wegen Urkundenfälschung verwickelt sein, ist es entscheidend, rasch einen erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger zu kontaktieren, um Ihre Rechte zu wahren und die beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.
Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.
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