Untreue

Untreue und Veruntreuung im österreichischen Strafrecht?

Untreue

Die beiden Straftatbestände Untreue und Veruntreuung sind, wie Betrug, sogenannte Vermögensdelikte. Sie zählen zu den häufigsten Delikten im Wirtschaftsstrafrecht in Österreich. Im folgenden Artikel werden diese beiden Delikte Untreue und Veruntreuung erklärt und auch die Unterschiede zwischen den beiden Delikten aufgezeigt.

Was versteht man unter Untreue?

Das Gesetz regelt den Tatbestand der Untreue in Österreich in § 153 Strafgesetzbuch (StGB) und bestimmt folgendes:

Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Wird durch die Tat ein Schaden von mehr als € 5.000,00 verursacht beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahre. Liegt die Schadenshöhe über € 300.000,00 beträgt der Strafrahmen bis zu zehn Jahre.

Befugnismissbrauch:

Untreue ist eine Vermögensschädigung durch Befugnismissbrauch. Der Täter hat also die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten und er missbraucht diese Befugnis. Dadurch verursacht er einen Schaden am Vermögen desjenigen, über dessen Vermögen er verfügen durfte oder den er verpflichten durfte.

Unter „Befugnis“ wird jede Rechtsmacht verstanden, die es jemandem ermöglicht, Rechtshandlungen über das Vermögen eines anderen zu setzen oder einen anderen zu verpflichten. Die häufigste Vertretungsmacht ist wohl die rechtsgeschäftliche Vollmacht.

Auch der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG kann als Organ der Kapitalgesellschaft im Namen dieser Rechtsgeschäfte abschließen und verfügt daher über eine entsprechende Vertretungsmacht.

Der Täter nimmt also eine Handlung vor, die er aufgrund der ihm erteilten Befugnis zwar im Außenverhältnis gegenüber Dritten vornehmen kann, die er aber im Innenverhältnis, durch eine intern vereinbarte Beschränkung nicht vornehmen darf. Der Täter handelt in Missachtung der ausdrücklichen Verpflichtungen im Innenverhältnis (Ris – Justiz, RS0094545).

Vorsatz und Wissentlichkeit (Innere Tatseite):

Für den Missbrauch der Vertretungsmacht wird Wissentlichkeit gefordert. Das heißt, dass der Täter es gerade für gewiss hält, dass die vorgenommene Vertretungshandlung pflichtwidrig ist und er sich gerade nicht mehr im Rahmen der erteilten Vertretungsmacht bewegt.

Für den im Anschluss eingetretene Vermögensschaden reicht jedoch einfacher Vorsatz. Das bedeutet, dass der Täter die Verwirklichung der Schädigung ernsthaft für möglich und sich damit abfindet.

Achtung, eine unrechtmäßige Bereicherung, ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht notwendig! Sie bildet nach der Rechtsprechung allerdings einen Erschwerungsgrund. Das bedeutet, auch wenn der Täter durch die Tat keinen finanziellen Vorteil erlangt hat, kann er sich durch Missbrauch der Vertretungsmacht der Untreue schuldig machen.

Das Delikt Untreue anhand von Beispielen erklärt:

Die Buchhalterin eines Unternehmens, hat eine Vollmacht um Geld vom Firmenkonto abzuheben, um betriebliche Ausgaben zu bezahlen. Da ihr Sohn spielsüchtig ist, beschließt Sie Bargeld vom Firmenkonto ihres Arbeitgebers abzuheben, um es ihrem Sohn zu geben. Sie erfüllt mit dieser Handlung den Tatbestand der Untreue, da sie gegen die im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung verstößt, mit dieser Vollmacht nur betriebliche Ausgaben zu begleichen. Da der Arbeitgeber durch diese Handlung an seinem Vermögen geschädigt wird, ist der Tatbestand der Untreue gemäß § 153 StGB erfüllt.

Weitere Beispiele:

  • Die Vergabe von Krediten an Bekannte durch einen Bankangestellten, obwohl die internen Richtlinien der Liquidität durch den Darlehensnehmer bekanntermaßen nicht erfüllt sind.
  • Bewusstes „Verjährenlassen“ von berechtigten Schadenersatzforderungen.
  • Geschäftsführer verkauft Unternehmensliegenschaften weit unter Marktwert an Bekannte.
  • Verwendung von Firmengelder für eigene private Zwecke.

Organuntreue als häufiger Anwendungsbereich

Vorstände und Geschäftsführer managen zumeist fremdes Kapital und die Eigentümer, also die Gesellschafter und die Aktionäre können dadurch Schaden erleiden. Diese sollen durch den Tatbestand der Untreue vor Missbrauch der Verfügungsbefugnis geschützt werden.

Gibt ein Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH eine unverhältnismäßige Spende, Parteispenden oder haben sie unverhältnismäßige Repräsentationsaufwendungen, kann der Tatbestand der Untreue bereits erfüllt sein.

Nur darf nicht bei jeder Schädigung ein Machtmissbrauch und in weiterer Folge eine Untreue angenommen werden. In unserer schnelllebigen Zeit birgt das Wirtschaften stets ein Risiko. Das finanzielle Risiko ist zumeist umso größer, je mehr Ertrag für das Unternehmen erzielt werden soll und ein zunächst lukrativ anmutendes Geschäft kann sich trotz sorgfältiger Prüfung  nachträglich als Verlustgeschäft herausstellen.

Wo liegt daher die Grenze zum pflichtwidrigen Gebrauch der Vertretungsbefugnis?

Dies ist immer anhand des Einzelfalls zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt zum großen Teil anhand des Umfangs der erteilten Vertretungsmacht und des Vergleichs mit den Grenzen der Pflichtwidrigkeit. Darüber hinaus sind die Grenzen der Vertretungsmacht anhand des Gesetzes bzw. der Unternehmensrichtlinien (Aktiengesetz, Bankwesengesetz, Satzung, etc.) auszuloten.

Im Zusammenhang mit Organen von Gesellschaften ist zu beachten, dass sich nur derjenige strafbar macht, der in unvertretbarer Weise von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, also gegen die Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster Geschäftsführung verstößt. Der bloße Vollmachtsgebrauch jedoch, stellt keine strafbare Untreue dar, wenn dieser innerhalb der Grenzen des vernünftigen Wirtschaftens liegt. Der Verstoß gegen konkrete Verhaltensregeln, die der Machtgeber aufgestellt hat, kann allerdings bereits unvertretbar sein, da diese Verhaltensregeln jedenfalls bindend sind.

Was versteht man unter Veruntreuung?

Das Gesetz regelt den Tatbestand der Veruntreuung in Österreich in § 133 Strafgesetzbuch (StGB) wie folgt:

Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Übersteigt der Wert des veruntreuten Gutes € 5.000,00 beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahre, übersteigt der Wert € 300.000,00 liegt der Strafrahmen bei einem bis zu zehn Jahren.

Die Gemeinsamkeit der Straftatbestände der Untreue und der Veruntreuung besteht also darin, dass fremde Sachen (Geld oder andere Wertgegenstände) zwar rechtswidrig vom Täter zugeeignet werden, es aber nicht zu einem Gewahrsamsbruch kommt, also die Sachen nicht der anderen Person im klassischen Sinn weggenommen werden. Vielmehr befindet sich die Sache bereits beim künftigen Täter, und zwar weil sie ihm anvertraut wurde (Veruntreuung) oder weil ihm eine Verfügungsmacht über die Sache erteilt wurde (Untreue).

Beim Tatbestand der Veruntreuung muss die fremde Sache dem Täter anvertraut worden sein und muss der Täter über diese Sache die Alleingewahrsame haben. Das bedeutet, dass sich die Sache aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnis bereits beim zukünftigen Täter befindet. (Ris – Justiz, RS0093947)

Bereicherungsvorsatz (Innere Tatseite):

Für die Veruntreuung ist Bereicherungsvorsatz notwendig. Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Das Delikt Veruntreuung anhand eines Beispiel erklärt:

Der Arbeitgeber erlaubt dem Arbeitnehmer, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen. Da der Arbeitnehmer Spielschulden hat, verkauft er das Firmenfahrzeug, um mit dem Geld seine Schulden zu bezahlen. Da der Arbeitgeber das Fahrzeug dem Arbeitnehmer anvertraut hat und er dieses erst danach weiter verkaufte, handelt es sich nicht um einen Diebstahl gemäß § 127 StGB. Es handelt sich um Veruntreuung gemäß § 133 StGB. Gegenüber dem neuen Käufer macht der Arbeitnehmer sich wegen des Betrug gemäß § 146 StGB strafbar. Dies, da der neue Käufer das Fahrzeug an den rechtmäßigen Eigentümer den Arbeitgeber zurückgeben muss, wenn der es von ihm zurückverlangt.

Weitere Beispiele:

  • Der angestellte Kassier im Supermarkt, der nicht von seinem Arbeitgeber überwacht wird, hat Alleingewahrsame über das in der Kasse befindliche Geld. Er veruntreut dieses, wenn er sich das Geld durch Einstecken zueignet.
  • Ein Beamter, der Gebühren der Gemeinde kassieren soll und diese einsteckt, anstatt diese ordnungsgemäß zu verbuchen, begeht ebenfalls den Tatbestand der Veruntreuung.

Was ist der Unterschied zwischen den Delikten Untreue und Veruntreuung:

Wie in dem Artikel aufgezeigt, hat der Täter bei dem Delikt der Untreue die rechtlich bestimmte Verfügungsmacht wissentlich missbraucht, um sich zu bereichern. Bei einer Veruntreuung wurde dem Täter dagegen ein Gut anvertraut und hat er die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit ausgenutzt, um sich zu bereichern.

Verjährung von Untreue- oder Veruntreuungsdelikten:

Die Verjährung von Betrugsdelikten ist in § 57 StGB geregelt. Die Verjährungsfrist ist abhängig von der Strafdrohung des jeweiligen Deliktes. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten unterliegen anderen Verjährungsfristen. Die Verjährung der Strafbarkeit beträgt bei

  • Untreue/Veruntreuung 1 Jahr;
  • Untreue/Veruntreuung mit über € 5.000,00 Schaden 5 Jahre;
  • Untreue/Veruntreuung mit über € 300.000,00 Schaden 10 Jahre.

Was passiert, wenn ich wegen Untreue oder Veruntreuung in Österreich angezeigt wurde?

Untreue und Veruntreuung sind beides Vorsatzdelikte. Das bedeutet, der Täter handelt wissentlich und hält es ernsthaft für möglich und findet sich damit ab, das Delikt zu verwirklichen. Dieser Vorsatz muss allerdings von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden. Hatte der Täter keinen Vorsatz, sind die Delikte auch nicht erfüllt.

Sollte daher aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden und die Polizei Sie als Beschuldigten zur Vernehmung laden, sollten Sie keine Aussage tätigen, ohne vorher mit mir als Ihrem Verteidiger in Strafsachen gesprochen zu haben. Unter dem Druck der Festnahmen können leicht unbedachte Aussagen getätigt werden oder Aussagen von der Polizei unrichtig protokolliert werden. Dies kann dann dem Beschuldigten im weiteren Verfahren als Beweis des Vorsatzes zur Last gelegt werden.

Ermittlungsverfahren wegen Untreue oder Veruntreuung gehen oft Jahre und können diese daher für die Betroffenen neben der Anspannung auch einen erheblichen Reputationsverlust bedeutet. Sie sollten daher sofort reagieren, sobald Sie Post von den Ermittlungsbehörden erhalten. Wir haben bereits zahlreiche Verfahren im Bereich der Untreue und der Veruntreuung geführt und daher viel Erfahrung in diesem Bereich.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne jederzeit während unserer Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.

Stand: Januar 2023

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für die Strafen bei Untreue und Veruntreuung:

§§ 153, 133 Strafgesetzbuch

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