
Verleumdung, wann ist diese in Österreich strafbar?
Wenn ich jemanden einer Straftat bezichtige, obwohl ich weiß, dass er diese Straftat nicht begangen hat, kann ich mich in Österreich wegen des Deliktes der Verleumdung strafbar machen. Wann genau ich mich strafbar machen kann und welche Strafe konkret droht, wird im folgenden Artikel erklärt.
Was ist eine Verleumdung nach § 297 Strafgesetzbuch (StGB)
Nach § 297 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt und ist, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist.
Der Täter ist dann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Durch welche Behauptung mache ich mich strafbar?
Wenn ich eine andere Person beschuldige, dass sie eine Straftat begangen hätte, obwohl ich weiß, dass diese Behauptung falsch ist, dann mache ich mich wegen Verleumdung strafbar. Die Behauptung ist falsch, wenn die aufgezeigte Handlung überhaupt nicht oder von einem anderen als dem Verdächtigen begangen wurde. Ich mache mich allerdings nur unter der Voraussetzung strafbar, dass ich die verdächtige Person dadurch einer behördlichen Verfolgung aussetze und droht diese nur bei Offizialdelikten. Bei einem Offizialdelikt wird die strafbare Handlung von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt.
Beispiele für strafbare Falschbehauptungen:
- Sie beschuldigen Ihren Nachbarn, Ihr Auto gestohlen zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist.
- Sie behaupten, jemand habe Sie mit einer gefährlichen Drohung bedroht, obwohl dies nie passiert ist.
- Eine Person begeht einen Diebstahl, und Sie bezichtigen sie fälschlicherweise eines Raubes, der ein schwereres Delikt darstellt.
- Sie beschuldigen einen Rechtsanwalt der Verletzung der Standespflicht, obwohl dies falsch ist.
Wissentlichkeit ist erforderlich
Damit eine Verleumdung vorliegt, muss der Täter wissen, dass seine Behauptungen falsch sind. Es reicht jedoch aus, wenn er die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung erkennt und diese billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).
Das bedeutet der Täter muss beabsichtigt haben, der beschuldigten Person zu schaden. Es genügt, dass er die behördliche Verfolgung in Kauf nimmt. Die Verleumdung muss sich gegen eine bestimmte Person richten. Ihr Name muss jedoch nicht genannt werden, es ist ausreichend wenn die Person so bezeichnet wurde, dass sie durch behördliche Nachforschungen bestimmbar ist.
Auch muss der Täter den Verleumdeten nicht einer konkreten Straftat beschuldigen. Es genügt, wenn der Täter behauptet, der Verleumdete habe einem Kind etwas Sexuelles angetan, er wisse aber nicht genau was.
Muss ich die falschen Vorwürfe bei der Polizei erheben?
Nein, es ist nicht erforderlich, dass die falschen Vorwürfe direkt bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhoben werden. Es reicht aus, wenn die Beschuldigung vor einer Behörde erfolgt, die eine behördliche Verfolgung einleiten könnte.
Laut ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reicht es aus, wenn die Behörde aufgrund der Falschbehauptung mit hoher Wahrscheinlichkeit tätig wird (RIS-Justiz RS0096788).
Welche Strafe droht?
Die Höhe der Strafe hängt von der Schwere der fälschlich angelasteten Straftat ab:
- Straftaten mit maximal einem Jahr Freiheitsstrafe: Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
- Straftaten mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe: Sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Wichtig: Für die Qualifikation ist unerheblich, ob der Täter wusste, wie hoch der Strafrahmen für die fälschlich angelastete Straftat ist. Entscheidend ist, dass er die falschen Tatsachen bewusst angegeben hat.
Wann macht der Täter sich nicht wegen Verleumdung strafbar?
Eine behördliche Verfolgung droht nur bei Offizialdelikten. Der Täter macht sich daher nicht wegen Verleumdung strafbar, wenn er eine Person falsch eines Privatanklagedeliktes, wie Beleidigung oder Kreditschädigung beschuldigt. Dann kann er sich allerdings der üblen Nachrede strafbar machen. Nicht strafbar macht sich der Täter auch dann, wenn er eine Handlung übertreibt. Wenn er zum Beispiel jemand anderen der schweren Körperverletzung beschuldigt, sich aber herausstellt, es war nur eine leichte Körperlverletzung.
Häufige Beispiele aus der Praxis
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Schutz durch falsche Anschuldigungen: Eine Person wird einer Straftat beschuldigt und lenkt den Verdacht absichtlich auf eine andere Person, um sich selbst zu schützen. Hier liegt Verleumdung vor.
- Falsche Vorwürfe gegen Beamte: Ein Angeklagter behauptet, er sei von der Polizei zur Abgabe eines Geständnisses genötigt worden, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Damit beschuldigt er die Beamten des Amtsmissbrauchs.
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Gerichtliche Falschaussagen: Ein Angeklagter behauptet während einer Verhandlung, eine Zeugenaussage sei falsch, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt. Dies kann ebenfalls als Verleumdung gewertet werden.
Fazit:
Die Verleumdung ist ein ernstes Offizialdelikt, das hohe Strafen nach sich ziehen kann. Falsche Anschuldigungen können nicht nur das Leben der beschuldigten Person negativ beeinflussen, sondern auch für den Täter schwerwiegende Konsequenzen haben. Handeln Sie daher bedacht, wenn Sie jemanden einer Straftat beschuldigen, und stellen Sie sicher, dass Ihre Aussagen wahrheitsgemäß sind.
Wenn Sie beschuldigt werden oder unsicher sind, ob eine Äußerung strafrechtlich relevant ist, sollten Sie umgehend rechtlichen Beistand hinzuziehen. Ein erfahrener Anwalt kann Sie beraten und Ihre Rechte schützen.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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