Verleumdung, wann ist diese in Österreich strafbar?

Wenn ich jemanden einer Straftat bezichtige, obwohl ich weiß, dass er diese Straftat nicht begangen hat, kann ich mich in Österreich wegen des Deliktes der Verleumdung strafbar machen. Wann genau ich mich strafbar machen kann und welche Strafe konkret droht, wird im folgenden Artikel erklärt.

Was ist eine Verleumdung nach § 297 Strafgesetzbuch (StGB)

Nach § 297 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt und ist, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Durch welche Behauptung mache ich mich strafbar?

Wenn ich eine andere Person beschuldige, dass sie eine Straftat begangen hätte, obwohl ich weiß, dass diese Behauptung falsch ist, dann mache ich mich wegen Verleumdung strafbar. Die Behauptung ist falsch, wenn die aufgezeigte Handlung überhaupt nicht oder von einem anderen als dem Verdächtigen begangen wurde. Ich mache mich allerdings nur unter der Voraussetzung strafbar, dass ich die verdächtige Person dadurch einer behördlichen Verfolgung aussetze. Eine behördliche Verfolgung droht nur bei Offizialdelikten. Von einem Offizialdelikt spricht man, wenn die strafbare Handlung von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird. Das bedeutet, sobald sie Kenntnis von der Straftat erlangt hat, beginnt die Staatsanwaltschaft zu ermitteln. Bei den meisten Delikten im österreichischen Strafgesetzbuch handelt es sich um Offizialdelikte.

Eine Strafbarkeit wegen Verleumdung liegt aber auch dann vor, wenn ich eine Person einer schwereren Tat bezichtige, als sie tatsächlich begangen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person einen Diebstahl begangen hat, ich den Täter jedoch des Raubes beschuldige. Eine bloße Übertreibung der Tat stellt noch keine Verleumdung dar.

Ebenso liegt eine Verleumdung vor, wenn ich eine Person der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht wissentlich falsch verdächtigte. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ich einen Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer wissentlich falsch einer Verletzung des Standesrechtes bezichtige.

Wissentlichkeit ist erforderlich

Der Täter muss wissen, dass seine Anschuldigungen falsch sind. Es ist allerdings ausreichend, wenn er eine Gefährdung des Verleumdeten bloß für möglich hält und sich damit abfindet. Es ist diesbezüglich kein Vorsatz des Täters notwendig. Das bedeutet der Täter muss nicht unbedingt gewollt haben, dass der Verleumdete behördlich verfolgt wird, es reicht, wenn er dies in Kauf genommen hat. Die Verleumdung muss sich gegen eine bestimmte Person richten. Sollte der Täter diese Person nicht namentlich genannt haben, genügt es jedoch, wenn sie durch Anführung von Merkmalen derart bezeichnet wird, dass sie durch behördliche Nachforschungen in einem engeren Personenkreis bestimmbar ist.

Auch muss der Täter den Verleumdeten nicht einer konkreten Straftat beschuldigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, kann auch ein mehrere Möglichkeiten  offenlassender, wahrheitswidriger Vorwurf den Tatbestand der Verleumdung verwirklichen, wenn ebenfalls die Gefahr der behördlichen Verfolgung besteht.

Zum Beispiel beschuldigt der Täter jemand anderen wissentlich falsch der gefährlichen Drohung. Der gefährlichen Drohung macht sich eine Person nur bei Vorsatz schuldig. Selbst wenn der Täter nunmehr angibt, er sei sich nicht sicher, ob die Person diesen Vorsatz gehabt hätte, macht er sich trotzdem wegen Verleumdung strafbar. Ein anderes Beispiel ist, wenn der Täter behauptet, der Verleumdete habe einem Kind etwas Sexuelles angetan, er wisse aber nicht genau was. Eine solche Aussage erfüllt ebenfalls bereits den Tatbestand der Verleumdung.

Mache ich mich nur strafbar, wenn ich die falschen Vorwürfe bei der Polizei erhebe?

Es ist nicht notwendig, dass ich die Vorwürfe vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhebe, sondern ist es ausreichend, wenn ich die Vorwürfe vor irgendeiner Behörde erhebe. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muss es nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, dass irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird (RS0096788).

Welche Strafe droht genau?

Sofern der Täter eine andere Person wissentlich einer Straftat beschuldigt, die mit einem Strafrahmen von maximal einem Jahr bedroht ist,  droht eine Strafe von drei Jahren. Beschuldigt der Täter eine andere Person einer Straftat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Kenntnis des Täters davon, dass die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, ist nicht notwendig. Der Täter muss nur die Tatumstände kennen, welche die strengerer Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können. Es kommt daher nur auf die maßgeblichen Sachverhaltsvorstellungen des Täters an, nicht auf seine Rechtskenntnisse. Das bedeutet, sofern der Täter beispielsweise eine andere Person wissentlich falsch der Vergewaltigung bezichtigt, ist es irrelevant, ob er wusste, dass der Strafrahmen hierfür bis zu zehn Jahre beträgt. Ihm droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Beschuldigt der Täter den Verleumdeten nur der sexuellen Belästigung, droht ihm nur eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, da sexuelle Belästigung nur mit einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten bedroht ist.

Wann macht der Täter sich nicht wegen Verleumdung strafbar? 

Wie oben ausgeführt, droht eine behördliche Verfolgung nur bei Offizialdelikten. Der Täter macht sich daher nicht wegen Verleumdung strafbar, wenn er eine Person falsch eines Privatanklagedeliktes, wie Beleidigung oder Kreditschädigung beschuldigt. Dann kann er sich allerdings der üblen Nachrede strafbar machen.

Tätige Reue

Hat der Täter, welcher den unwahren Vorwurf getätigt hat, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung freiwillig beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigen unternommen hat, ist er nicht zu bestrafen.

Hat die Behörde bereits erkennbare Verfolgungsschritte gesetzt, ist tätige Reue nicht mehr möglich. Dies ist dann der Fall, wenn der Verleumdete (also das Opfer) bereits als Beschuldigter vernommen wurde und der Täter erst danach seine Behauptung widerruft. 

Häufige Beispiele aus der Praxis

Eine Person wird einer Straftat beschuldigt und nennt eine andere Person als Täter, weil sie sich schützen will und den Verdacht auf diese Person lenken will. Dann ist der Tatbestand der Verleumdung erfüllt.

Ein Angeklagter gibt in der Gerichtsverhandlung an, dass seine Aussage im Polizeiprotokoll falsch sei, oder er von der Polizei genötigt worden sei, ein Geständnis abzulegen. Sofern sich dann nachträglich herausstellt, dass diese Behauptung falsch ist, liegt das Delikte der Verleumdung vor. Dies, da der Angeklagte mit dieser Aussage den Polizisten des Deliktes der Nötigung oder des Amtsmissbrauches beschuldigt.

Zwar darf ein Angeklagter in einer Hauptverhandlung lügen, er darf allerdings nicht andere Personen wissentlich falsch einer Straftat beschuldigen. Stellt der Angeklagte allerdings noch in der Verhandlung seine falsche Aussage richtig, liegt tätige Reue vor und ist er nicht wegen Verleumdung anzuklagen.

Wird ein Angeklagter in einer Verhandlung von einer Person eines Gewaltdeliktes beschuldigt und dann freigesprochen, weil das Gericht von seiner Unschuld überzeugt ist, wird ein Verfahren gegen das vermeintliche Opfer wegen Verleumdung eingeleitet.

Fazit:

Man sollte sehr gut aufpassen, wenn man eine Person einer Straftat beschuldigt, da man dann sehr schnell selbst vor dem Richter stehen kann, wenn man weiß, dass diese Anschuldigungen falsch waren. Verleumdung ist ein Offizialdelikt was bedeutet die Staatsanwaltschaft muss von Amts wegen tätig werden. Leider erleben wir immer wieder, dass gerade bei Freisprüchen, obwohl das Gericht von der Unschuld des Angeklagten überzeugt war, keine Anklage gegen die vermeintlichen Opfer wegen Verleumdung erhoben wird. Dann empfiehlt es sich eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft einzubringen, damit diese dann Ermittlungen gegen das vermeintliche Oper wegen Verleumdung einleitet.

Stand: April 2023

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Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlage für die Strafe bei Verleumdung:

§ 297 StGB

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