Therapie statt Strafe bei Suchtgiftdelikten
In Österreich gibt es für Straftäter die Suchtgift konsumieren, eine Alternative zur Bestrafung. Bei Suchtkranken gilt das Prinzip „Therapie statt Strafe“ und kann der Vollzug einer vom Gericht verhängten Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden.
Voraussetzungen des Aufschubes des Strafvollzuges:
Der Vollzug einer verhängten unbedingten Freiheitsstrafe oder auch Geldstrafe kann in Österreich vom Gericht aufgeschoben wenn, der Straftäter freiwillig bereit ist, sich einer gesundheitsbezogene Maßnahme zu unterziehen und die vom Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt. Dann besteht die Möglichkeit den Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens 2 Jahren aufzuschieben.
Dieser Strafaufschub kann dann vom Gericht ausgesprochen werden, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund des Besitzes einer geringen Menge gemäß § 35 SMG von der Verfolgung nicht zurückgetreten ist.
Voraussetzung dafür ist, dass der verurteilte Täter zum Tatzeitpunkt an Suchtmittel gewöhnt war und dies zumindest mitursächlich für die Tatbegehung gewesen ist. Eine Gewöhnung geht über den Missbrauch des Suchtmittels hinaus. Es bedarf einer Abhängigkeit in dem Ausmaß, dass es für den Straftäter selbstverständlich ist, Suchtmittel einzunehmen und er nur mit großer Anstrengung damit aufhören könnte.
Zudem ist es erforderlich, dass der Täter wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz oder einer Straftat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln verurteilt wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter einen Diebstahl begeht, um für sich Suchtmittel zu kaufen.
Welche Maßnahmen kann das Gericht anordnen?
Das Gericht kann gemäß § 39 Abs 2 SMG die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, wobei auch eine Kombination mehrerer Maßnahmen möglich ist. Unter solchen Maßnahmen fallen die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, die Psychotherapie sowie die psychosoziale Beratung und Betreuung durch dafür qualifizierte Personen. Diese Maßnahmen dürfen nicht offenbar aussichtslos ein und sind in der Regel bis zu ihrem Erfolg durchzuführen. Für eine stationäre Therapie gilt eine Höchstdauer von 6 Monaten.
Wenn sich der Straftäter bereits in Therapie befunden hat und erste Teilerfolge erzielt hat, steht dies dem möglichen Aufschub nicht entgegen. Wenn der Straftäter in der Vergangenheit bereits eine Therapie mit vollem Behandlungserfolg durchlaufen hat, so ist ohne Rückgriff auf § 39 SMG die Strafe nachzusehen.
Wann wird die Strafe vom Gericht endgültig nachgesehen?
Das Gericht kann den Verurteilten gemäß § 39 Abs 3 SMG auffordern, Bestätigung über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen vorzulegen, was es in der Praxis auch tut. Wird die Therapie erfolgreich absolviert und begeht der Verurteilte in der Probezeit keine neuen Straftaten, wird die Freiheitsstrafe dann vom Gericht endgültig nachgesehen.
Wann ist eine Therapie statt Strafe ausgeschlossen?
Bei Beschaffungsdelikten ist zu beachten, dass ein Strafaufschub dann ausgeschlossen ist, wenn der Strafvollzug bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten wegen der Gefährlichkeit des Straftäters geboten erschient. Dies wird vor allem dann angenommen, wenn in diesem Zusammenhang erhebliche Gewalt gegen Personen verübt wurde oder Waffen verwendet wurden.
Ebenso ist der Strafaufschub ausgeschlossen, wenn der Täter wegen einer Straftat nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 verurteilt wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter mit einer Menge Suchtgift gehandelt hat, die die 15 fache Grenzmenge überschreitet oder Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat.
Wann kann der Strafaufschub widerrufen werden?
Das Gericht kann den Aufschub der Strafe widerrufen, sodass der Straftäter die Freiheitsstrafe absitzen muss. Dies insbesondere dann, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogene Maßnahme, zu welcher er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt die Maßnahme fortzusetzen. Ebenso kann das Gericht den Strafaufschub widerrufen, wenn es einer neuerlichen Verurteilung des Täters kommen sollte. Wenn in beiden Fällen der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Straftäter von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, ist der Aufschub der Freiheitsstrafe vom Gericht zu widerrufen.
Warum zu einem Rechtsanwalt?
Der Grundsatz Therapie statt Strafe gibt Verurteilten Straftätern die an Suchtmittel gewohnt sind, die Möglichkeit eines Strafaufschubes und wenn sie die Therapie erfolgreich absolvieren, wird ihnen vom Gericht die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit endgültig nachgesehen. Dies ist eine sehr gute Möglichkeit eine Haftstrafe zu vermeiden, welche man auch nutzen sollte.
In der Praxis geht man jedoch viel zu leicht davon aus, dass eine „Therapie statt Strafe“ möglich ist und das Gericht dies bewilligen wird. Die Verurteilten, sind dann häufig sehr enttäuscht, wenn das Gericht die Therapie doch nicht bewilligt. Daher ist eine genaue Vorbereitung des Angeklagten vor oder im Gerichtsverfahren durch seinen Rechtsanwalt sehr wichtig, damit die Therapie auch bewilligt wird.
Daher nehmen Sie so rasch als möglich mit mir als Ihrem Strafverteidiger und Experten im Suchtmittelrecht Kontakt auf, sofern gegen Sie wegen eines Suchtmitteldeliktes ermittelt wird.
Artikel teilen:
Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.
Stand Juli 2023
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
- Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
- Tel: +43 1 402 6467
- Web: www.rechtsanwalt-flatz.at