Besitz geringer Menge Drogen straffrei

Ist der Besitz geringer Mengen Drogen straffrei?

Besitz geringer Menge Drogen straffrei

Man  hört immer wieder, dass der Besitz von Drogen (Suchtmitteln) für den Eigengebrauch oder von geringen Mengen  straffrei sei. Darüber wird im Folgenden aufgeklärt.

Was sind Suchtmittel laut Gesetz?

Der Erwerb und der Besitz von Suchtgiften ist grundsätzlich im Suchtmittelgesetz (SMG) geregelt. Dieses  unterscheidet zwischen:

  • Suchtgiften, das sind Stoffe und Zubereitungen, die in der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 bezeichnet sind. In der Regel sind dies Cannabis, Kokain und Opiate.
  • Psychotropen Stoffen, dabei handelt es sich in der Regel um Tabletten mit der Bezeichnung „Valium“ oder „Rohypnol“ (Wirkstoff Benzodiazepine) oder „Substitol“ (Wirkstoff Morphin)
  • Vorläuferstoffen, das sind Substanzen, die bei der Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen verwendet werden, wie zb. Ephedrin, Safrol, Essigsäureanhydrid, Aceton, Schwefelsäure und Salzsäure.

Ist jeder Besitz von Drogen strafbar?

Die gerichtliche Strafbarkeit des Besitzes von Suchtmitteln setzt keine bestimmte Menge voraus. Das bedeutet, dass auch der Besitz von geringen Mengen von Suchtmitteln zum Eigengebrauch grundsätzlich strafbar ist. Anfang 2016 gab es jedoch eine Gesetzesreform, die bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig von der Verfolgung zurücktreten können, sofern der Besitz von Suchtmittel nur unterhalb der Grenzmenge war (mehr dazu weiter unten).

Der häufigste Anwendungsfall bei Suchtmitteldelikten in der Praxis ist § 27 SMG. Dieser bestimmt, wer vorschriftswidrig:

  • 1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
  • 2. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
  • 3. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
  • ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Wird die Tat in einem öffentlichen Verkehrsmittel, öffentlichen Gebäude oder gewerbsmäßig begangen, ist der Strafrahmen gemäß § 27 Abs 2a SMG wesentlich höher. Mehr dazu finden Sie hier. Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein fortlaufendes Einkommen von mindestens monatlich € 400,00 zu verschaffen.

Grenzmenge überschritten

Die Strafandrohungen hängen insbesondere von der Menge des gefundenen Suchtgiftes ab. Wird die Grenzmenge gemäß § 28b SMG einfach überschritten, erhöht sich der Strafrahmen für Besitz und Erwerb gemäß § 28a SMG auf fünf Jahre. Wird die Tat jedoch gewerbsmäßig ausgeübt oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder die Grenzmenge um das Fünfzehnfache (große Menge) überschritten, beträgt der Strafrahmen ein bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. 

Wenn ein Täter an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach §§ 27 oder 28a SMG vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sind die Strafandrohungen gemäß § 27 Abs 2 SMG wesentlich geringer.

Der Konsum von Suchtmitteln ist übrigens nicht strafbar. Da der Konsum aber zwangsläufig mit dem Erwerb oder Besitz des Suchtmittels verbunden ist, ist er dennoch strafbar. Ja, auch das kurze Ziehen an einem Joint ist bereits Besitz und daher strafbar (OGH 11 Os 94/78). Das SMG unterscheidet auch nicht zwischen sogenannten weichen und harten Drogen, die Strafdrohung ist bei allen Suchtgiften gleich.

In der Praxis erlebe ich es immer wieder, dass Substanzen als Suchtmittel verkauft werden, die keine sind, wie zb Staubzucker oder Waschpulver als Kokain, oder Kräuter als Cannabis. Wenn man glaubt, man macht sich dann nicht strafbar, ist dies falsch, es wird dann ein Strafverfahren wegen Betrug gemäß § 146 StGB eingeleitet!

Therapie statt Strafe!

Was passiert, wenn die Polizei eine Person mit einer geringen Menge Drogen ergreift? Die Suchtmittel werden natürlich eingezogen und es wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Es gilt jedoch der Grundsatz „Therapie statt Strafe“.

Bei Strafverfahren wegen des Erwerbs und des Besitzes geringer Mengen Suchtgift muss die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung gemäß § 35 SMG zurücktreten. Dies sofern eine Tat nach § 27 SMG Abs 1 und 2 oder § 30 SMG

  • ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder
  • für den persönlichen Gebrauch eines Anderen,
  • ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat,

begangen wurde. Dann hat die Staatsanwaltschaft unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren gemäß § 35 SMG, vorläufig zurückzutreten.

Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt jedoch voraus, dass eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden ist, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG bedarf.  In dieser Stellungnahme muss angeführt werden, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Daher ist eine Anzeige wegen Suchtmittelbesitzes meist mit einer sozialmedizinischen oder psychiatrischen Untersuchung verbunden.

Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn eine Person ausschließlich deshalb angezeigt wird, weil sie Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze in geringer Menge zum eigenen Gebrauch, also Eigenbedarf, erworben oder besessen hat, und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser Anzeige bereits deswegen angezeigt wurde.

Gesundheitsbezogene Maßnahme 

Bedarf der Angezeigte aufgrund der Beurteilung durch einen mit Suchtmittelfragen vertrauten Facharzt einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG, so hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig zu machen, ob der Beschuldigte sich bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen. Alternativ kann die Zurücklegung der Anzeige von einer regelmäßigen Betreuung durch einen Bewährungshelfer abhängig gemacht werden (§ 37 SMG).

Die Zurücklegung der Anzeige nach § 35 SMG ist daher meist mit einer Überwachung des Gesundheitszustandes des Angezeigten verbunden. Wenn sich der Angezeigte nach Einschätzung der Bezirksverwaltungsbehörde einer Überwachung beharrlich entzieht, muss dies der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden, was meist die  Fortsetzung des Strafverfahrens zur Folge hat (§ 38 SMG). Auch wird das Verfahren gemäß § 38 SMG fortgeführt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut eine Straftat nach dem Suchtmittelgesetz begeht. Zusätzlich kann der Beschuldigte jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 38 SMG stellen, sofern er der Meinung ist, dass er zu Unrecht eines Suchtmitteldeliktes beschuldigt wurde.

Was ist eine geringe Menge Cannabis (Eigenbedarf) in Österreich?

Wer als Konsument gilt und wer nicht, hängt schlicht von der Menge an Cannabis (Gras) ab, die sichergestellt wurde: Bis zu 20 Gramm reines THC und bis zu 40 Gramm der THC-Vorstufe THCA gelten in Österreich als Eigenbedarf. Da der durchschnittliche Reinheitsgehalt bei Cannabis nur bei etwa zehn Prozent der Gesamtmenge liegt, kann dies bis zu 200 Gramm Cannabis (Gras) sein. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass man selbst Cannabis erzeugt hat, tritt die Staatsanwaltschaft bei einer Menge von unter 20 Gramm THC in der Regel von der Verfolgung zurück.

Was sind gesundheitsbezogene Maßnahme

Gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß § 11 SMG sind folgende:

  • die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,
  • die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
  • die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
  • die Psychotherapie sowie
  • die psychosoziale Beratung und Betreuung

durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen.

Wird vor Ablauf der Probezeit erneut eine strafbare Handlung nach dem SMG begangen, so wird das Strafverfahren nach § 38 Abs 1 Z 1 fortgesetzt und ein Strafantrag gestellt.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft auch dann von der Verfolgung zurückzutreten, sofern es sich um eine größere Menge Suchtmittel (28a SMG) handelte, der Beschuldigte jedoch an Suchtmittel gewohnt ist und ihn keine schwere Schuld trifft.

Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 SMG: 

Selbst wenn man wegen eines Suchtmittels zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, gibt es dann noch die Möglichkeit des Aufschubs des Strafvollzuges.

Die verhängte Haftstrafe muss nicht sofort angetreten werden oder die verhängte Geldstrafe muss nicht sofort beglichen werden, wenn

  • der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist,
  • eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, die einen bestimmten Rahmen nicht überschreitet, verhängt wurde und
  • sich der Verurteilte bereit erklärt, sich einer notwendigen „gesundheitsbezogenen Maßnahme“ zu unterziehen.

Wenn die „gesundheitsbezogene Maßnahme“ erfolgreich absolviert wurde, so hat das Gericht die unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe in eine bedingte mit einer Probezeit umzuwandeln.

Was tun wenn gegen mich wegen Suchtmittelkonsum oder Besitz ermittelt wird?

Beschuldigte haben Rechte, nutzen Sie diese! Bevor Sie mit der Polizei sprechen, reden Sie mit mir. Als Experte im Suchtmittelrecht biete ich Ihnen die bestmöglichste Verteidigung und wahre Ihre Rechte. Gerade bei der Berechnung der Grenzwerte unterlaufen den Strafverfolgungsbehörden häufig Fehler. Zudem erlebe ich in der Praxis auch immer wieder, dass Beschuldigte mehr zugeben, als die Ermittlungsbehörden überhaupt nachweisen können. Auch kann die Führerscheinbehörde die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wenn man freiwillig zugibt, jedes Wochenende einen „Joint“ zu rauchen.

Deswegen verweigern Sie die Aussage, bis Sie mit mir als Ihrem Strafverteidiger und Experten im Suchtmittelrecht gesprochen haben.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.

Stand: Juni 2022

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für Suchtmittelrecht:

Suchtmittelgesetz

CategoryAllgemein

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