Welche Strafe droht bei einer Geschwindigkeitsübertretung?
Eine Geschwindigkeitsübertretung ist wahrscheinlich schon jedem Fahrzeuglenker passiert, weil man das geltende Tempolimit einfach übersehen hat oder weil man es eilig hatte. Welche Strafen bei einer Geschwindigkeitsübertretung in Österreich drohen, wird im Folgenden erklärt:
Generell zulässige Höchstgeschwindigkeiten in Österreich:
Gemäß § 20 StVO beträgt die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge und Motorräder im Ortsgebiet 50 km/h, außerhalb des Ortsgebietes 100 km/h und auf Autobahnen 130 km/h. Zusätzlich gibt es zahlreiche Ausnahmefälle, bei denen eine andere Höchstgeschwindigkeit vorgesehen ist. Auf vielen Autobahnen gilt zB. zwischen 22:00 und 5:00 Uhr eine Höchstgeschwindigkeit von lediglich 110 km/h. Im Folgenden wird auf Verkehrsdelikte von PKW-Lenkern eingegangen.
Allgemeines zur Geschwindigkeitsübertretung:
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Höhe der Geschwindigkeitsübertretung. In jedem Bundesland bestehen dafür eigene Kataloge gemäß § 50 StVO, weshalb die Strafhöhe von Bundesland zu Bundesland in Österreich unterschiedlich sein kann.
Welche Strafen drohen bei einer Geschwindigkeitsübertretung?
Die Behörde kann je nach Überschreitung eine Organstrafverfügung, eine Anonymverfügung, eine Strafverfügung oder nach Durchführen eines Verwaltungsstrafverfahrens ein Straferkenntnis erlassen.
Konkret bestimmt das Gesetz bei einer Geschwindigkeitsübertretung folgende Strafrahmen:
- wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 30 km/h überschreitet, ist gem. § 99 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe von bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
- wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 40 km/h überschritten, ist gem. § 99 Abs 2d lit a StVO eine Geldstrafe von € 150,00 bis € 5.000,00, oder im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu verhängen.
- bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h, ist gem. § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe von € 300,00 bis € 5.000,00 oder im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu verhängen.
- Achtung, Probeführerscheinbesitzer müssen bei Geschwindigkeitsübertretungen im Ortsgebiet von mehr als 20 km/h und außerhalb des Ortsgebiet von mehr als 40 km/h eine Nachschulung absolvieren und wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
Sofern eine Geschwindigkeitsübertretung tatsächlich begangen wurde und Sie eine Organstrafverfügung oder Anonymverfügung erhalten, empfehle ich diese immer sofort zu bezahlen. Dies aufgrund dessen, da Sie dann keinen Eintrag im Verwaltungsstrafregister erhalten, der bei erneuten Übertretungen strafverschärfend wirkt. Beachten Sie, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe immer erst dann in Betracht kommt, wenn eine Fahrnis- und Gehaltsexekution der Behörde erfolglos war und zudem die Ersatzfreiheitsstrafe maximal 6 Wochen pro Jahr betragen darf.
Was droht bei einer Geschwindigkeitsübertretung, bei einer IG-L Verordnung ?
Achtung, bei Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem zusätzlichen Kürzel „IG-L“, welches für „Immissionsschutzgesetz-Luft“ steht, fallen die Geldstrafen für eine Geschwindigkeitsübertretung wesentlich höher aus, als bei einem „normalen“ Tempolimit nach der StVO. Der Grund dafür ist, dass laut Behörde der Umweltschutz schwerer wiegt als die Verkehrssicherheit. Das führt häufig zu mehr als doppelt so hohen Verwaltungsstrafen als im StVO-Geltungsbereich. Sie können dann bei einer einmaligen Geschwindigkeitsübertretung gleich zwei Geldstrafen erhalten: einmal nach dem IG-L und einmal nach der StVO. Reine Elektroautos und Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die eine grüne Kennzeichentafel haben, erhalten übrigens keine höhere Strafe bei einem Verstoß nach dem IG-L Tempolimit, da sie keine Schadstoffe ausstoßen.
Entzug des Führerscheins (Lenkerberechtigung) aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung:
Eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat in Österreich zusätzlich eine Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes drohen gem. § 26 FSG folgende Entzugszeiten des Führerscheines:
- wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um bis zu 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um bis zu 70 km/h überschreitet, dem ist der Führerschein für mindestens 1 Monat zu entziehen. Zusätzlich ist eine Nachschulung bei wiederholter Übertretung innerhalb von 4 Jahren zu absolvieren.
- wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um bis zu 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um bis zu 90 km/h überschritten, ist der Führerschein für mindestens 3 Monate zu entziehen. Zusätzlich ist eine Nachschulung bei wiederholter Übertretung innerhalb von 4 Jahren zu absolvieren.
- sofern die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten wird, ist der Führerschein für mindestens 6 Monate zu entziehen. Zusätzlich ist eine Nachschulung bei der ersten Übertretung zu absolvieren. Zudem ist bei wiederholter Übertretung innerhalb von 4 Jahren eine Untersuchung beim Amtsarzt und eine verkehrspsychologische Untersuchung zu absolvieren. Fährt man mehr als 90 km/h außerorts zu schnell, muss man eine Fahrprobe absolvieren.
Was droht im Wiederholungsfall?
Im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren, droht im Ortsgebiet bei Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40-60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes von 50-70 km/h eine Entziehung der Lenkberechtigung für 3 Monate. Bei allen weiteren Überschreitungen wird Ihnen der Führerschein für mindestens 6 Monate entzogen. Erst nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung gilt eine neuerlich begangene Übertretung als erstmalig begangen.
Wird Ihnen der Führerschein länger als 18 Monate entzogen, ist dieser erloschen und es muss eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass Sie die praktische Fahrprüfung erneut absolvieren müssen.
Übrigens, Polizisten dürfen in Österreich tatsächlich die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges schätzen, allerdings müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Die Geschwindigkeitsübertretung muss erheblich sein, das Fahrzeug muss sich auf einer geraden Strecke befinden, die in beide Richtungen einsehbar ist. Dem Beamten muss es möglich sein, den Verkehrsteilnehmer beim Herannahen, Vorbeifahren und Entfernen zu beobachten. Um diese Bedingungen zu gewährleisten, dürfen die Raser bei Geschwindigkeitsschätzungen auch nicht direkt von der Polizei angehalten werden.
Die Messtoleranz beträgt bei neuen Lasermessgeräten nur noch 3% bzw. 3 km/h, bei sonstigen Radargeräten 5 % bzw. 5 km/h. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem Polizeifahrzeug durch das Tacho beträgt die Messtoleranz 10% bis 15%.
Achtung, nach neuester Rechtsprechung kann die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen den Tatbestand des § 89 StGB, „Gefährdung der körperlichen Sicherheit“, erfüllen. Für dieses Delikt droht zwar „nur“ eine Freiheitstrafe von bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, allerdings kann bei einer Verurteilung die private Unfallversicherung aussteigen (OGH 7 Ob 70/21a). Zusätzlich kann eine Verurteilung den Entzug des Führerscheines bzw. die Überprüfung der Verkehrstauglichkeit zur Folge haben. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Beschlagnahme des Fahrzeuges:
Mit 01. März 2024 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, dass Fahrzeuglenkern gemäß § 99b StVO, bei sehr hohen Geschwindigkeitsübertretungen ihr Fahrzeug beschlagnahmt und für Verfallen erklärt werden kann. Ab einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 60 Km/h im Ortsgebiet und 70 Km/h außerhalb des Ortsgebiets, kann das Fahrzeug von der Polizei vor Ort beschlagnahmt und der Führerschein abgenommen werden. Im Wiederholungsfall kann das Fahrzeug beschlagnahmt und dann anschließend für Verfallen erklärt werden. Das bedeutet, das Fahrzeug wird dann versteigert und der Erlös kommt dem Bund zu. Der Beobachtungszeitraum, ob eine Wiederholungstat vorliegt, beträgt vier Jahre.
Wird das Tempolimit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h bzw. außerhalb des Ortgebiets um mehr als 90 km/h überschritten, droht der Verfall. Das bedeutet, die dauerhafte Abnahme des Fahrzeugs, schon beim ersten Vergehen dieser Art. Der Verfall des Fahrzeuges ist zusätzlich zur Geldstrafe vorgesehen.
Achtung, derzeit ist nicht geklärt, ob diese Gesetzesnovelle nicht verfassungswidrig ist. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass der Verfassungsgerichtshof dieses Gesetz aufhebt.
Wenn das Fahrzeug nicht dem Fahrzeuglenker gehört:
In die Eigentumsrechte Dritter kann nicht eingegriffen werden. Das bedeutet, gehört das Fahrzeug nicht dem Lenker selbst, kann es zwar direkt vor Ort vorläufig beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt und versteigert werden. Das gilt auch für Leasing- oder Mietautos. Allerdings soll in diesen Fällen in den jeweiligen Fahrzeug-Papieren ein lebenslanges Lenkverbot für die betreffende Person für dieses Fahrzeug eingetragen werden.
Fahren ohne Führerschein:
Sofern man ein Fahrzeug ohne Führerschein lenkt, droht gemäß § 37 FSG eine Geldstrafe von mindestens € 363,00 bis zu € 2.180,00 oder im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen. Beim zweiten Verstoß kann direkt eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen verhängt werden und beim dritten Verstoß eine Geldstrafe von bis zu € 2.180,00 und Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen. Zusätzlich ist die Entzugsdauer für mindestens drei Monate zu verlängern, da ihre Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs 3 angenommen wird. Die Behörde kann auch aussprechen, dass Ihnen die Lenkberechtigung für einen gewissen Zeitraum nicht mehr erteilt werden darf und die Haftpflichtversicherung kann bis zu einem Betrag von € 11.000,00 Regress fordern. Sämtliche anderen Versicherungen sind zur Gänze leistungsfrei.
Lenkererhebung:
- Kann der Lenker bei einem Verkehrsdelikt nicht angehalten werden und kommt eine Anonymverfügung, aufgrund der Schwere der Verwaltungsübertretung, nicht mehr in Betracht, will die Behörde vom Zulassungsbesitzer wissen, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. Daher erhält der Zulassungsbesitzer eine Lenkerhebung gem. § 103 KFG, damit über diesen eine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann. Achtung, alleine aufgrund der Nichtauskunft der Lenkererhebung, kann gem. § 134 KFG bereits eine Geldstrafe von bis zu € 10.000,00 oder sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Die Strafe für die Geschwindigkeitsübertretung kann dann noch zusätzlich hinzukommen, wenn der Lenker bei der Übertretung erkennbar ist (Lichtbild). Es besteht daher die Pflicht, eine Lenkererhebung binnen der von der Behörde festgesetzten Frist, in der Regel zwei Wochen, korrekt auszufüllen. Das bedeutet anzugeben, wer das Fahrzeug im angefragten Zeitpunkt gelenkt hat, oder wer angeben kann, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Sofern man keine Angaben macht oder angibt, dass man nicht mehr weiß, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist, erhält man eine Strafe gemäß § 134 KFG. In diesem Fall kann die Behörde aber nicht den Führerschein entziehen! Dies aber nur, sofern nicht durch ein Lichtbild festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug lenkte. Sofern man eine Lenkererhebung zugestellt erhält, besteht noch kein Recht auf Akteneinsicht. Erst nachdem diese ausgefüllt wurde, hat der Lenker ein Recht auf Akteneinsicht.
Wann beginnt die Rechtsmittelfrist?
Achtung: die Rechtsmittelfrist beginnt in der Regel mit der Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt zu laufen. Wann das Schriftstück behoben wurde, ist irrelevant, sondern die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem das Schriftstück hätte von der Post abgeholt werden können! Sollten Sie sich im Zeitpunkt der Hinterlegung im Urlaub befunden haben oder im Krankenhaus und die Frist abgelaufen sein, gibt es die Möglichkeit binnen zwei Wochen ab Rückkehr und Kenntnis von der Hinterlegung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Dass man vergessen hat, den Postkasten zu leeren, ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Daher sollte jeden Tag der Postkasten kontrolliert werden.
Was tun, wenn eine Strafe verhängt wurde oder der Führerschein entzogen wurde:
Wie Sie oben selbst sehen können, hat die Behörde bei der Verhängung der Strafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung sowie der Entscheidung über die Dauer des Entzuges des Führerscheins einen erheblichen Spielraum. Die Beratung bei einem Rechtsanwalt ist aufgrund des großen Ermessensspielraumes der Behörde in jedem Fall zu empfehlen.
Wenn festgestellt wurde, dass Sie eine Geschwindigkeitsübertretung begangen haben, wird ein Verwaltungsstrafverfahren sowie ein Führerscheinentzugsverfahren gegen Sie eingeleitet. Das Führerscheinentzugsverfahren wird selbstverständlich nur eingeleitet, wenn Sie mit mehr als 40 km/h überhöhter Geschwindigkeit innerorts oder mehr als 50 km/h überhöhter Geschwindigkeit außerorts gemessen wurden. Im Verwaltungsstrafverfahren erhalten Sie eine Aufforderung zu Rechtfertigung. Sobald Sie diese Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten haben, sollten Sie sich sofort an mich wenden. Gemäß § 19 VStG sind nämlich auch im Verwaltungsstrafverfahren die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie das Ausmaß des Verschuldens zu berücksichtigen und die Strafe dementsprechend zu bemessen. Zusätzlich sind auch sind das Einkommen und die Sorgepflichten des Fahrzeuglenkers bei der Höhe der Verwaltungsstrafe zu berücksichtigen. Daran halten sich Behörden jedoch oft nicht und setzen die Strafen nach Belieben fest. Ich kann daher durch das Verfassen einer Rechtfertigung erreichen, dass keine oder zumindest eine milde Verwaltungsstrafe über Sie verhängt wird.
Das Führerscheinentzugsverfahren
Im Führerscheinentzugsverfahren erhalten Sie von der Behörde einen Bescheid, in welchem diese die Entzugsdauer festlegt. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Dann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Behörde entscheidet erneut. Dagegen steht Ihnen dann binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. Wollen Sie einen Entzug des Führerscheins verhindern, da Sie zum Beispiel der Ansicht ist, dass die Messung fehlerhaft oder das Messgerät nicht geeicht war, müssen Sie dies auch im Verwaltungsstrafverfahren angeben, da andernfalls eine Bindungswirkung entsteht!
Ich kann durch das Einbringen eines Rechtsmittels eine erhebliche Reduzierung der Führerscheinentzugsdauer erreichen. Zudem unterlaufen der Behörde auch häufig formelle Fehler, die zu einer Aufhebung der Strafverfügung oder des Bescheides über den Entzug der Lenkerberechtigung führen können. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die Strafe verjährt ist, das Messgerät nicht geeicht oder falsch aufgestellt war, oder das Lichtbild fehlerhaft ist.
Ich habe bereits zahlreiche Führerscheinentzugsverfahren gegen Behörden geführt und habe daher als Rechtsanwalt viel Erfahrung in diesem Bereich. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben, kann ich meine Leistungen mit dieser Abrechnen, wenn diese den Fall deckt.
Stand: März 2024
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
- Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
- Tel: +43 1 402 6467
- Web: www.rechtsanwalt-flatz.at
Rechtsgrundlagen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen:
Straßenverkehrsordnung 1960, Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz