Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer

Welche Strafe droht bei Alkohol am Steuer?

Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer

Durchschnittlich werden pro Jahr circa 30.000 Strafen wegen Alkohol am Steuer verhängt. Die Zahl der Alkoholkontrollen (Alkomattests und Alkoholvortests) nimmt zudem jedes Jahr zu.

Zulässige Höchstgrenzen:

Grundsätzlich darf in Österreich gemäß § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen, oder gelenkt werden wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Diese Grenze kann allerdings in Sonderfällen geringer sein, wie beispielsweise innerhalb der dreijährigen Probezeit. In dieser Zeit gilt für Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Höchstgrenze von 0,1 Promille. Diese Höchstgrenze von 0,1 Promille gilt gemäß § 20 Abs 4 FSG auch für Bus- und Lastkraftwagenfahrer. Für Radfahrer und Fahrer eines E-Scooters gilt gemäß § 5 StVO übrigens eine Höchstgrenze von 0,8 Promille Alkoholgehalt im Blut

Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer?:

  • Bei einem Alkoholgehalt im Blut von 0,5 bis 0,79 Promille wird zwar der Führerschein nicht entzogen, allerdings droht gemäß § 37a FSG eine Verwaltungsstrafe von mindestens € 300,00 bis € 3.700,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Zusätzlich erfolgt eine Vormerkung im Führerscheinregister für zwei Jahre. Verstoßen Sie innerhalb dieses Zeitraums erneut gegen ein Vormerkdelikt, wird von der Behörde eine zusätzliche Maßnahme, wie beispielsweise eine psychologische Nachschulung angeordnet, deren Kosten Sie selbst tragen müssen. Wird innerhalb des Beobachtungszeitraumes vom Lenker ein drittes Mal gegen ein Vormerkdelikt verstoßen, wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen.
  • Ab einem Alkoholgehalt im Blut von 0,8 bis 1,19 Promille droht gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe von € 800,00 bis € 3.700,00, im Fall der Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen. Zusätzlich wird der Führerschein gemäß § 26 Abs 1 FSG für mindestens einen Monat entzogen und muss ein verpflichtendes Verkehrscoaching absolviert werden. Im Wiederholungsfall wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen.
  • Bei 1,2 bis 1,59 Promille ist verpflichtend eine Nachschulung zu absolvieren und der Führerschein wird gemäß § 26 Abs. 2 Zif. 4 FSG für mindestens vier Monate entzogen. Die zu verhängende Geldstrafe beläuft sich  gemäß § 99 Abs 1a StVO auf € 1.200,00 bis € 4.400,00, im Fall der Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen.
  • Ab 1,6 Promille und darüber beträgt die Strafrahmen gemäß § 99 Abs 1 StVO € 1.600,00 bis € 5.900,00, im Fall der Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen. Zusätzlich wird gemäß § 26 Abs 2 Zif. 1  FSG für mindestens sechs Monate der Führerschein entzogen. Zusätzlich zur Nachschulung muss eine verkehrspsychologische Stellungnahme erstellt werden sowie der zuständige Amtsarzt aufgesucht werden.
  • Zusätzlich ist zu beachten, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe erst dann in Betracht kommt, wenn eine Fahrnis- und Gehaltsexekution der Behörde erfolglos war und außerdem die Ersatzfreiheitsstrafe maximal 6 Wochen pro Jahr betragen darf.

Was es bei Alkohol am Steuer noch zu beachten gibt:

  • Achtung, wenn Sie den Alkoholtest verweigern, gelten gemäß § 99 Abs 1 b die gleichen Rechtsfolgen, als wenn 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut nachgewiesen worden wären. Daher sollten Sie einen Test nie verweigern, wenn ein Polizist Sie dazu auffordert. Laut neuester Rechtsprechung müssen Sie einer Aufforderung zu einem Alkoholtest auch dann nachkommen, wenn Sie kein Fahrzeug gelenkt haben und machen sich bei einer Weigerung immer strafbar! Ein Polizist darf Sie jedoch nach einer vermeintlichen Autofahrt nur dann zu einem Alkoholtest auffordern, sofern der begründete Verdacht besteht, dass Sie überhaupt ein Fahrzeug gelenkt haben und dass Sie dabei alkoholisiert waren! Wenn Sie während einer Autofahrt kontrolliert werden, ist dieser Verdacht nicht notwendig.
  • In Wiederholungsfällen innerhalb von 5 Jahren gelten übrigens wesentlich strengere Rechtsfolgen und beträgt die Mindestentzugszeit dann 6 bis 12 Monate. Ebenso gelten für Bus- und LKW Lenker wesentlich strengere Rechtsfolgen.
  • Für Radfahrer und Lenker eines E-Scooters gelten übrigens ab einem Alkoholgehalt von 0,8 Promille die gleichen Strafen wie für Kraftfahrzeuglenker (§ 99 Abs 1b StVO). Zudem kann auch der Führerschein entzogen werden, wenn die Behörde zu der Ansicht kommt, dass bei Ihnen eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit vorliegt.
  • Zusätzlich ist es zu beachten, dass nahezu sämtliche Versicherungen bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss aussteigen und somit leistungsfrei sind. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges, die zwar nicht leistungsfrei ist, kann sich aber bis zu einem Betrag von € 11.000,00 pro Obliegenheitsverletzung beim Lenker regressieren. Die private Haftpflichtversicherung, die bei Radfahrern oder Lenkern eines E-Scooters für Schäden aufkommt, ist in der Regel zur Gänze leistungsfrei.
  • Wenn Ihnen die Behörde den Führerschein wegen Alkohol am Steuer entzieht, kann Sie Ihnen auch sämtliche weiteren Führerscheine entziehen, wie beispielsweise die Pilotenlizenz oder den Bootsführerschein. Dies, da die Behörde von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit ausgehen kann. Es ist allerdings jeder Fall einzeln von der Behörde zu prüfen und diese Entscheidung dann auch zu begründen.

Was tun, wenn Sie positiv auf Alkohol am Steuer getestet wurden:

Wie Sie selbst sehen können, hat die Behörde bei der Verhängung der Strafe wegen Alkohol am Steuer sowie der Entscheidung über die Dauer des Entzuges des Führerscheins einen erheblichen Spielraum. Die Beratung mit einem Rechtsanwalt ist aufgrund des großen Ermessensspielraumes der Behörde in jedem Fall zu empfehlen.

Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass Sie am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilnehmen, um vorzeitig wieder den Führerschein zu erhalten. Durch den Einbau einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre in Ihrem Fahrzeug, kann Ihnen die Lenkerberechtigung bereits nach der Hälfte der Entziehungsdauer wieder erteilt werden.

Wenn festgestellt wurde, dass Sie unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt haben, wird ein Verwaltungsstrafverfahren sowie ein Führerscheinentzugsverfahren gegen Sie eingeleitet. Im Verwaltungsstrafverfahren erhalten Sie eine Aufforderung zu Rechtfertigung. Sobald Sie diese Aufforderung erhalten haben, sollten Sie sich sofort an mich wenden. Gemäß § 19 VStG sind nämlich auch im Verwaltungsstrafverfahren die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie das Ausmaß des Verschuldens zu berücksichtigen und die Strafe dementsprechend zu bemessen. Zusätzlich sind auch sind das Einkommen und die Sorgepflichten des Fahrzeuglenkers bei der Höhe der Verwaltungsstrafe zu berücksichtigen. Daran halten sich Behörden jedoch oft nicht. Ich kann daher durch das Verfassen einer Rechtfertigung erreichen, dass keine oder zumindest eine milde Verwaltungsstrafe über Sie verhängt wird.

Entzug der Lenkerberechtigung

Im Führerscheinentzugsverfahren erhalten Sie von der Behörde einen Bescheid, in welchem diese die Entzugsdauer festlegt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde, erhoben werden. Dann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Behörde entscheidet erneut. Dagegen gibt es dann binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Will man einen Entzug des Führerscheins verhindern, da man zum Beispiel, kein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, oder das Messgerät nicht geeicht war, muss immer auch eine Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren erhoben werden, da andernfalls eine Bindungswirkung entsteht! Das bedeutet, wurde im Verwaltungsstrafverfahren Ihre Schuld festgestellt, weil Sie kein Rechtsmittel erhoben haben, gilt dies auch im Führerscheinentzugsverfahren.

Fazit: 

Ich kann durch das Erheben einer Vorstellung und einer Beschwerde eine erhebliche Reduzierung der Strafe und der Entzugsdauer erreichen. Zudem unterlaufen den Behörden auch häufig formelle Fehler, die zu einer Aufhebung der Strafe durch ein Rechtsmittel führen können. Ich habe bereits zahlreiche Führerscheinentzugsverfahren gegen Behörden geführt und habe daher als Rechtsanwalt viel Erfahrung in diesem Bereich.

Zusätzlich stelle ich auch für Sie den Antrag für das Alternative Bewährungssystem und unterstütze Sie in diesem Verfahren.

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Dieser Artikel stellt lediglich eine kurze Übersicht dar und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meine Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für alkoholisiertes Lenken eines Kraftfahrzeuges:

FührerscheingesetzStraßenverkehrsordnung 1960

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