Verbotene Inhalte bei Whatsapp oder Facebook

Welche Strafe droht, wenn ich verbotene Inhalte über Whatsapp und Facebook versende?

Verbotene Inhalte bei Whatsapp oder Facebook

Häufig werden über Messengerdienste wie WhatsApp oder Facebook, verbotene Inhalte wie Bilder mit Anspielungen von Adolf Hitler, der NSDAP, dem Nationalsozialismus generell oder dem Holocaust versendet. Es gibt auch zahlreiche GIF’s, also Bewegungsbilder, mit solchen Inhalten, die über diese Messengerdienste versendet werden.

Ist das Versenden von Hitler-Bildern bei WhatsApp und Facebook Messenger strafbar?

Was vielen leider nicht bewusst ist, ist, dass neben der direkten Wiederbetätigung, auch bereits das Versenden oder Posten von Bildern über Adolf Hitler, den Holocaust oder Organisationen des dritten Reiches in Österreich und Deutschland, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, strafbar sein kann. Häufig werden solche Bilder aus „Spaß“ versendet und ist den Absendern die hohe Strafandrohung nach dem Verbotsgesetz nicht bewusst.

Wenn man solche Bilder mit verbotenen Inhalten versendet, kann § 3g des Verbotsgesetzes 1947 zur Anwendung kommen, welcher bestimmt:

„Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.“

§ 3g Verbotsgesetz ist ein Auffangtatbestand der die Möglichkeit bieten soll, jede nationalsozialistische Wiederbetätigung im Keim zu ersticken. Die Betätigung für die NSDAP oder eine Ihrer Organisationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung, ist sowieso nach § 3 Verbotsgesetz streng verboten.

Eine Wiederbetätigung im Sinne des § 3g liegt dann vor, wenn die Zielsetzung der NSDAP zu neuem Leben erweckt werden soll. Dazu reicht schon die Verharmlosung des NS-Regimes oder seiner Verbrechen, die Glorifizierung der Person oder des „Lebenswerkes“ von Adolf Hitler oder die Verunglimpfung jener Personen die Widerstand gegen das NS-Regime geleistet haben. Nach ständiger Rechtsprechung fällt jede unsachliche, einseitige sowie propagandistische vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele unter § 3g Verbotsgesetz.

Um sich nach § 3g des Verbotsgesetzes strafbar zu machen, muss nach ständiger Rechtsprechung der Vorsatz vorhanden sein, im nationalsozialistischen Sinne zu handeln oder in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime installieren zu wollen. Es reicht jedoch bedingter Vorsatz. Das bedeutet, der Täter hält die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich und findet sich mit diesem Risiko ab.

Laut ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme des bedingten Vorsatz nicht aus, wenn man bloß feststellen kann, dass der Täter um die Tatbestandsverwirklichung hätte wissen müssen oder können, oder hätte mit ihr rechnen müssen (RIS-Justiz RS0089257). Er muss die Verwirklichung des Tatbestandes ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbildes noch nicht einmal für möglich hält, erkennt er das Risiko nicht und handelt somit ebenfalls ohne Vorsatz.

Gemäß § 3h Verbotsgesetz wird nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord (Holocaust) oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. Damit sind vor allem die Verbrechen der Nationalsoziallisten an den Juden, Sinti, Roma und anderen als „minderwertig“ betrachteten Personen gemeint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die organisierte Massentötung (überwiegend) von Menschen jüdischer Abstammung eine historische Tatsache im Range zeitgeschichtlicher Notorietät, die als solche keiner beweismäßigen Widerlegung zugänglich ist (RIS-Justiz RS0080038). Das bedeutet, diese Verbrechen der Nationalsozialisten sind eine unbestreitbare Tatsache und können nicht zur Verteidigung in Zweifel gezogen werden oder widerlegt werden.

Sofern man wegen eines solchen Deliktes von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird, findet die Hauptverhandlung vor einem Geschworenengericht statt. Es wird dann vor Gericht jedes einzelne Bild genau geprüft und wurden in der Vergangenheit bereits zahlreiche Versender „lustiger Bilder“ über Adolf Hitler oder den Holocaust nach diesem Gesetz bestraft.

Wie erlangen die Behörden Kenntnis davon?

In der Vergangenheit sind ÖH-WhatsApp Gruppen auf den Universitäten aufgeflogen, in welchen solche Bilder versendet wurden. Die Absender der Bilder wurden dann von der Polizei ermittelt und fand dann eine Hausdurchsuchung bei diesen statt, bei der auch die Mobiltelefone und die Computer beschlagnahmt wurden. Auch werden immer wieder Personen angezeigt, die solche Bilder auf Facebook oder ähnlichen Diensten posten. Dann wird ein Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung gegen diese Personen eröffnet.

Was vielen nicht klar ist, ist, dass nicht nur das Versenden solcher Bilder in Gruppen oder das Posten auf Facebook strafbar ist, sondern auch das Versenden solcher Bilder als Privatnachrichten. Die Polizei erlangt von solchen Bildern Kenntnis, aufgrund der Anzeige des Empfängers, aber auch durch wenn ein Mobiltelefon aus anderen strafrechtlichen Gründen beim Empfänger oder Absender beschlagnahmt wird.

Beispiele aus der Rechtsprechung, in welchen Personen nach § 3g Verbotsgesetz bestraft wurden:

– Ein Bild, mit dem Konterfei von Hitler und der Text „Ach, Sie sind Jude. Ich vergas“;

– Eine Aufnahme des Konzentrationslagers Auschwitz mit den Worten „Spezialedition. Familien im Brennpunkt 1939-1945“;

– Bild mit der Frage, ob man beim Grillen das Steak jüdisch wolle, also mit Gas;

– Ein Bild von Hitler mit dem Satz „Du bist lustig dich vergas ich zuletzt“

– Selbst Bilder von Hitler und dazu ausländerfeindliche Witze erfüllen bereits den Tatbestand;

– Sogar das Posten von einem Bild auf Facebook mit Eiernockerl und Salat am 20 April, wurde als Wiederbetätigung verurteilt;

Selbst wenn ein Gericht zu dem Urteil gelangt, dass der Tatbestand der Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz noch nicht erfüllt ist, weil der Vorsatz nicht vorhanden war, kann die Tat jedoch trotzdem verwaltungsrechtlich strafbar sein.

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 EGVG bestimmt dazu wie folgt:

„Wer nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.“

Mit diesem Gesetz wird ein Verhalten gestraft, das dadurch, dass es den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung iSd Verbotsgesetzes betrieben, objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug empfunden wird, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung nationalsozialistischen Gedankenguts stört (VfSlg 12.002/1989). Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist kein Vorsatz erforderlich und reicht Fahrlässigkeit.

Das bedeutet, wer beispielsweise lediglich mit Nazipropaganda provozieren will, dieses aber als öffentlichen Ärgernis erregenden Unfug empfunden wird, ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen. Darunter kann faktisch jedes Bild mit NS-Bezug fallen.

Wann ist das Versenden von Hitler- oder Nazibildern nicht strafbar?

Lediglich dann, wenn in den Bildern eindeutig die Gegnerschaft zum NS-Regime zum Ausdruck kommt oder es sich Satire Bilder handelt, in denen die Gegnerschaft zum Ausdruck kommt, da sich über das NS-Regime lustig gemacht wird, da es herabgewürdigt wird, ist das Versenden nicht strafbar. Zusätzlich ist auch die Versendung von historischen Bilder nicht strafbar.

Welche Strafe droht, bei Verhetzung § 283 StGB?

In den oben genannten ÖH-Gruppen wurden zusätzlich auch abwertende Bilder über Migranten oder Religionsgemeinschaften gepostet. Sofern diese Bilder keinen Bezug zum NS Regime haben, kann man zwar nicht nach dem Verbotsgesetz bestraft werden, allerdings kann man sich nach § 283 StGB, Verhetzung strafbar machen.

Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Nach diesem Gesetz macht man sich nur strafbar, wenn man dies in der Öffentlichkeit tut und ist diese ab circa 30 Personen, die das wahrnehmen konnten, gegeben. Dass die Nachricht tatsächlich gelesen wurde, ist nicht erforderlich!

Aufstacheln ist mehr als Auffordern. Aufstacheln erfasst die Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt der Adressaten, die objektiv geeignet und subjektiv iS eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt ist, einen gesteigerten Anreiz zu Hass gegen eine der geschützten Gruppen bzw ein Mitglied einer solchen zu erzeugen oder zu steigern. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie, maW eine heftige Abneigung bzw ein starkes Gefühl der Ablehnung und Feindschaft gegenüber einer Person, Gruppe oder Einrichtung (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283.

Ebenfalls mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der oben bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt.

Auch das bloße herabwürdigen oder verspotten religiöser Lehren ist nach § 188 StGB mit sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es dazu geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Verteidigung:

Am besten Sie versenden oder posten solche Bilder, die irgendwie unter oben angeführte Tatbestände fallen können, überhaupt nicht. Weder als private Nachricht und schon gar nicht in irgendwelchen Gruppen oder auf Facebook posten oder ähnliches. Achtung, wie bereits ausgeführt, ist bei Verstößen nach § 3g Verbotsgesetz keine Öffentlichkeit erforderlich, sondern machen Sie sich bereits strafbar, wenn sie dies an einen Freund schicken. Bedenken Sie, dass der Empfänger Sie damit sogar erpressen kann und auch Screenshots anfertigen kann.

Neben der hohen Strafandrohung müssen Sie oft mehrere Monate warten, bis Sie Ihren Computer oder Ihr Mobiltelefon wieder zurückerhalten. Die Geräte mit denen Sie die Bilder versendet haben werden idR konfisziert. Zudem wird die Rechtsprechung immer strenger. Bestes Beispiel, ist das Urteil des Landesgericht Eisenstadt vom April 2021, bei welchem ein Polizist auf Facebook ein Bild mit Eiernockerl mit Salat am 20. April postete und dazu schrieb „Mittagessen heute! Heute Eiernockerl mit grünem Salat!“ Diese Person wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von € 6.300,00 verurteilt (Gemäß § 41 StGB kann bei Überwiegen der Milderungsgrunde die Mindeststrafe unterschritten werden).

Sollte bei Ihnen die Polizei vor der Türe stehen, um eine Hausdurchsuchung durchzuführen und von Ihnen das Mobiltelefon sowie den PC verlangen, sollten Sie der Polizei keinesfalls das Passwort Ihres PCs oder den Code des Mobiltelefons geben.

Oft behaupten Polizisten wahrheitswidrig, dass sie dazu verpflichtet wären, was Unsinn ist. Sie müssen der Polizei niemals einen Code geben, da Sie sich nicht selbst belasten müssen. Leider ist es jedoch mittlerweile möglich, auch die neuesten Mobiltelefone zu entsperren. Dies dauert allerdings ca 6 Monate bis die Sperre gehackt wurde und müssen genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass dies überhaupt bewilligt wird.

Wenn Sie einer solchen Straftat beschuldigt werden, sollten Sie jedenfalls keine Aussage ohne mich als Ihren Rechtsanwalt tätigen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um Vorsatzdelikte und muss die Staatsanwaltschaft Ihnen dies erst nachweisen. Daher ist Ihre erste Aussage von entscheidender Bedeutung! Ich entwerfe mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie und prüfe, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt. Oft ist die Abgrenzung zwischen einer verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerung und einer Wiederbetätigung oder Verhetzung schwer zu beurteilen.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen:

§ 3g Verbotsgesetz, Art 3 EGVG, § 283 StGB§ 188 StGB

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