Rechtsanwalt Wien Mag. Sascha Flatz

Gefährliche Drohung, wann ist diese in Österreich strafbar?

Gefährliche Drohung

Eine Drohung hat man im Ärger schnell ausgesprochen. Vielen Menschen ist jedoch nicht bewusst, dass diese in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht wird. Im Folgenden wird das Delikt der gefährlichen Drohung genauer erklärt.

Was ist eine gefährliche Drohung nach § 107 Strafgesetzbuch (StGB)?

Die gefährliche Drohung wird in § 107 StGB geregelt und ist demnach mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Es ist somit nicht jede Drohung strafbar, sondern nur die gefährliche Drohung, die den anderen in Furcht und Unruhe versetzt. Eine Drohung ist gemäß § 74 Abs 5 StGB nur dann gefährlich,  wenn mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnis einzuflößen.

Es muss somit mit der Verletzung einer der oben angeführten Rechtsgüter gedroht werden. Eine Drohung mit einer Ohrfeige ist beispielsweise nicht strafbar, da eine Ohrfeige keine Körperverletzung darstellt, sondern eine Misshandlung.

Die Drohung muss übrigens nicht gegen das Opfer selbst ausgesprochen worden sein. Es ist ausreichend, wenn die Äußerung gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist.

Wann ist eine Drohung geeignet, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen?

Wann eine Drohung geeignet ist, um den anderen tatsächlich in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist vom Gericht stets im konkreten Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich versteht der Oberste Gerichtshof unter Furcht und Unruhe im Sinne des § 107 Abs 1 StGB einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand des Opfers (RS0093200). Ist die Drohung nur dazu geeignet bloße Besorgnis beim Opfer hervorzurufen, ist dies nicht ausreichend (RS0093185)

Ob die Drohung dann tatsächlich Besorgnis bei der bedrohten Person ausgelöst hat, ist jedoch irrelevant. Die Drohung muss nur geeignet sein, beim anderen eine Erwartungsangst vor der angekündigten Verletzung seiner Rechtsgüter auszulösen, dann ist diese strafbar (OGH 14 Os 92/08y). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Täter tatsächlich dazu in der Lage ist, die Drohung tatsächlich zu verwirklichen, oder das Opfer nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden ist (RS0127353)

Ist jede Drohung strafbar?

Eine Drohung kann straffrei sein, wenn es sich dabei um sogenannte „milieubedingte Unmutsäußerungen“ handelt. Das bedeutet, wenn in bestimmten Gebieten oder Gesellschaftsschichten ein ruppigerer Umgangston alltäglich ist, dann kann die Strafbarkeit entfallen, wenn die Äußerung diesem Ton entsprochen hat. Der Oberste Gerichtshof begründet dies damit, dass derartige Drohungen dann nicht ernst gemeint sind (OGH 13 Os 103/93 ). Achtung, dies kann jedoch nur dann gelten, wenn der Bedrohte dem Milieu des Täters angehört (OGH 13 Os 212/84).

Wenn ich auf der Baustelle zum Beispiel jemanden bedrohe, ihm gleich in den Hintern zu treten, wenn er nicht schneller arbeitet und dieser Umgangston dort alltäglich ist, dann liegt keine Strafbarkeit vor. Sage ich dies allerdings zu einem Polizisten, der sich auch gerade auf der Baustelle befindet, liegt eine Strafbarkeit vor, da der Polizist nicht diesem Milieu angehört.

Drohungen, die ein Täter im Zorn oder zum Scherz ausstößt, fallen ebenfalls nicht unter § 107 StGB. Dies, da es dem erregten Täter, dem eine Drohung herausrutscht oder dem Spaßvogel, an der Absicht mangelt, den anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Ob diese Absicht beim Täter tatsächlich nicht vorhanden war, entscheidet dann ein Gericht im Einzelfall.

Welche Strafe bestimmt das Gesetz bei Drohung mit dem Tod?

Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Eine rein verbale Todesdrohung ohne unterstützende Gesten, insbesondere mit lebensgefährlichen Mitteln, ist nach ständiger Rechtsprechung noch nicht als Drohung mit dem Tod zu werten. Die Ankündigung das Opfer abzustechen, wobei der Täter ein Messer in der Hand hält oder die Drohung jemanden umzubringen, wenn der Täter eine Schusswaffe oder sonstigen gefährlichen Gegenstand in der Hand hält, stellt jedoch eine Todesdrohung dar. Die ernst zu nehmende Drohung einer Frau Säure ins Gesicht zu schütten oder ihr das Gesicht zu zerschneiden, stellt eine Drohung mit auffallender Verunstaltung dar.

Mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz droht, wer dem Opfer ankündigt, ihm seine Erwerbsgrundlagen zu entziehen, ohne das es Aussicht auf alsbaldige neue, gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten hat. Darunter fällt beispielsweise die Drohung die Schließung des Unternehmens zu erwirken oder die Drohung gegenüber einem selbständigen Unternehmer der Polizei Unterlagen zu schicken, aus denen hervorgeht, dass er nur durch Straftaten zu Reichtum und Vermögen gekommen sei. Solche gefährlichen Drohungen werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.

Hat die Drohung den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Bedrohten oder eines anderen zur Folge, droht gemäß § 107 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Für die Erfüllung dieser Qualifikation ist allerdings zu prüfen, ob der Selbstmord bzw Selbstmordversuch für den Täter aufgrund seiner gefährlichen Drohung absehbar war.

Die gefährliche Drohung ist ein Vorsatzdelikt!

Die gefährliche Drohung setzt daher die Vorsatzform der Absicht voraus. Für die Vollendung einer gefährlichen Drohung muss der Täter daher absichtlich handeln, das bedeutet, es muss ihm geradezu darauf ankommen das Opfer in einen Zustand der Furcht oder Unruhe zu versetzen (RS0089063). Ist diese Absicht nicht gegeben, macht der Täter sich nicht strafbar.

Fazit:

Sofern Ermittlungen gegen Sie wegen gefährlicher Drohung eingeleitet worden sind, sollten Sie sich sofort an einen Rechtsanwalt wenden und vorher keinesfalls eine Aussage machen. Ich als ihr Verteidiger in Strafsachen prüfe sofort, ob die Äußerung überhaupt geeignet war, das Opfer in Furcht und Unruhe zu stürzen.

Sollte dies der Fall sein, kann trotzdem eine wut- oder milieubedingte Unmutsäußerung vorgelegen haben, weshalb die Strafbarkeit entfallen kann. Auch wenn Sie zuerst von dem vermeintlichen Opfer bedroht wurden und daraufhin ebenfalls gedroht haben, kann die Strafbarkeit entfallen. Zudem muss die Absicht vorgelegen haben, den anderen gefährlich zu bedrohen, ansonsten wiederum keine Strafbarkeit vorliegt.

Aus all diesen Gründen ist Ihre erste Aussage in solchen Fällen entscheidend für das gesamte Verfahren.

Rechtgrundlagen für die Strafandrohung:

§ 107 StGB, § 74 StGB 

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

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