Der elektronisch überwachter Hausarrest (Fußfessel)

Fussfessel

Für verurteilte Straftäter besteht in Österreich die Möglichkeit, dass sie die gesamte Strafe oder einen Teil ihrer zu verbüßenden Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) verbringen. Dies bedeutet, dass ihnen eine sogenannte Fußfessel angelegt wird und sie ihren Wohnort nur verlassen dürfen, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen oder für Einkäufe.

Wo muss der elektronisch überwachte Hausarrest beantragt werden?

Um den elektronisch überwachten Hausarrest, also eine Fußfessel, zu beantragen, muss ein entsprechender Antrag beim Leiter der jeweils zuständigen Justizanstalt gestellt werden. Es entscheidet somit der Leiter der Justizanstalt, in welcher die Freiheitsstrafe gerade vollzogen wird oder wo sie vollzogen werden soll.

Das bedeutet, dass sofern Sie von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, müssen Sie erst abwarten, bis Sie den Bescheid zum Haftantritt erhalten haben. Erst dann, wenn bekannt ist, in welcher Justizanstalt die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, kann der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt werden. Das Gericht, dass den Antragssteller verurteilt hat, kann jedoch in seinem Urteil aussprechen, dass der elektronisch überwachte Hausarrest für eine bestimmte Zeit nicht zu bewilligen ist.

Was kostet der elektronisch überwachte Hausarrest?

Soweit der Verurteilte es sich leisten kann, hat er zu den Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests einen Beitrag von € 22,00 am Tag zu entrichten. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von € 660,00.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich der Verurteilte von der Kostentragung befreien lässt. Dies sofern ein Kostenersatz zur Gefährdung des Bestreitens des eigenen Lebensunterhalts führen würde. Für den elektronisch überwachten Hausarrest an Stelle der Untersuchungshaft sind keine Kosten zu ersetzen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit der Antrag auf Fußfessel gestellt werden kann?

Gesetzlich geregelt ist der elektronisch überwachte Hausarrest in den §§ 156b – 156d Strafvollzugsgesetz (kurz StVG).

  • Grundsätzlich kann der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest nur dann gestellt werden, wenn die zu verbüßende Freiheitsstrafe oder die restliche Freiheitsstrafe nicht länger als 12 Monate sind.
  • Wenn jedoch die restliche zu verbüßende Freiheitsstrafe 12 Monate nicht übersteigen wird, da mit einer bedingten Entlassung gerechnet werden kann, kann der Antrag bereits gestellt werden, wenn der Rest der zum Vollzug ausgesetzten Freiheitsstrafe noch 18 Monate beträgt. Dies aufgrund dessen, da bei einer Freiheitstrafe von 18 Monaten damit zu rechnen ist, dass der Gefangene nach zwei Drittel seiner Haft, somit nach 12 Monaten, entlassen wird.
  • Der Verurteilte muss zudem über eine geeignete Unterkunft in Österreich verfügen. Lebt der Verurteilte in einer Wohngemeinschaft, muss eine Einverständniserklärung der mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Personen vorliegen.
  • Weiteres muss der Verurteilte einer geeigneten Beschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche nachgehen.
  • Der Verurteilte muss zudem ein Einkommen erhalten, mithilfe dessen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
  • Weiteres benötigt der Verurteilte eine gültige Kranken- und Unfallversicherung und muss nach Prüfung all der zuvor genannten Faktoren ein Missbrauch des Vollzugs auf diese Art und Weise ausgeschlossen sein.

Wenn der Betroffene wegen einem Sexualdelikt verurteilt wurde?

Sofern der Betroffene wegen einem Sexualdelikt, wie Vergewaltigung oder geschlechtliche Nötigung verurteilt wurde, bestehen zusätzliche Anforderungen:

  • vor der Möglichkeit, einen Antrag auf Vollzug der Reststrafe mit einer elektronischen Fußfessel zu stellen, muss die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens aber 3 Monate bereits verbüßt worden sein.
  • bei der Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes muss eine qualifiziert, günstige Prognose vorliegen, dass besondere Gründe vorhanden sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe durch einen elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbraucht werden wird
  • Opfern der Sexualstraftäter muss ein Äußerungsrecht zugestanden werden, ob Einverständnis mit dieser Art des Vollzugs besteht.

Das bedeutet, wenn Sie wegen eines Sexualdeliktes verurteilt wurden, müssen Sie immer die Hälfte der Freiheitstrafe absitzen. Die Haftstrafe können Sie somit nicht zur Gänze im elektronisch überwachten Hausarrest verbringen.

Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrest.

Wenn sämtliche oben angeführten Voraussetzungen erfüllt wurden, ist der elektronisch überwachte Hausarrest grundsätzlich zu bewilligen.

Der elektronisch überwachte Hausarrest kann jedoch widerrufen werden, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen wegfällt, oder wenn der Verurteilte eine der oben angeführten Bedingungen nicht einhält.

Ebenso wenn der Verurteilte mit der Zahlung seines Kostenbeitrags in Verzug ist oder wenn er erklärt, die Bedingungen nicht mehr einzuhalten oder der Verurteilte während des Vollzugs des elektronisch überwachten Hausarrests eine neuerliche Straftat begeht.

Wie funktioniert die Fußfessel?

Der Sender der Fußfessel ist bei dem Verurteilten anzubringen. Zusätzlich ist eine Basisstation in der Unterkunft des Verurteilten, zu installieren. Die Daten werden dann von einer Überwachungszentrale überprüft. Den Sender dürfen außer bei lebensbedrohlichen Situationen nur von Beamten des Justizvollzug an- und abgelegt werden.

Es sind ferner die Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Vollzugsanstalt aufgeführt. Unter anderem darf der Verurteilte seine Unterkunft für sein Beschäftigungsverhältnis verlassen, oder zur Beschaffung der Mittel für den Lebensbedarf. Dabei sind Wegezeiten zu berechnen, der Verurteilte hat Meldepflichten einzuhalten, Kontrollmaßnahmen zu dulden und jederzeit erreichbar zu sein. Über diesen Vollzug wird ein Aufsichtsprofil erstellt.

Kann ich den Antrag auf Fußfessel selbst stellen?

Der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest kann grundsätzlich vom Verurteilten selbst gestellt werden. Wie bereits ausgeführt, entscheidet der Leiter der Justizanstalt in erste Instanz nach einer Anhörung des Antragstellers, über den Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest. Daran beteiligt ist auch der Verein Neustart, der seinerseits die Voraussetzungen prüft und Erhebungen anstellt. Die Entscheidung, ob dem Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest stattgegeben wird oder nicht, kann mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht angefochten werden.

Wir empfehlen, den Antrag nur durch uns als Ihren Rechtsanwalt einzubringen. Dies aufgrund dessen, da dann die Chancen, dass der Antrag auch bewilligt wird, wesentlich höher sind.

Wie bereits ausgeführt, muss ein Missbrauch der Fußfessel ausgeschlossen sein und sind die Justizanstalten sehr streng bei dieser Prüfung. Wir bereiten daher Sie ganz genau auf die Anhörung und die darin kommenden Fragen vor. Damit steigen die Chancen, dass der Antrag auch bewilligt wird erheblich. Zwar gibt es die Möglichkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden Bescheid, allerdings sind dann die Chancen, dass dem Antrag auf Fußfessel nach einer Beschwerde doch stattgegeben wird, wesentlich schlechter.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.

Stand: Juni 2023

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel):

§§ 156b – 156d Strafvollzugsgesetz  

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