Welche Verpflichtungen habe ich als Hauseigentümer, wenn der erste Schnee fällt? Schneeräumung Pflichte und Rechte

Schneeräumung und Streupflicht

Welche Verpflichtungen habe ich als Hauseigentümer, wenn der erste Schnee fällt? Schneeräumung Pflichte und Rechte

Welche zur Schneeräumung habe ich als Hauseigentümer, wenn der erste Schnee fällt?

Jeden Winter wenn es schneit treffen die Hauseigentümer wieder ihre Schneeräumpflichten. Gemäß  § 93 StVO haben Hauseigentümer im Ortsgebiet dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist kein Gehweg vorhanden, muss der Straßenrand zwischen 6:00 und 22:00 Uhr in der Breite von 1 m von Schnee und Glatteis geräumt und gestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und gestreut werden. Diese Räum- und Streupflicht gilt übrigens auch für Eigentümer von Verkaufshütten, allerdings nicht für Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften. Für diese ist aber die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zu beachten.

Wie oft sollte man den Gehweg bei Schnee räumen und bei Glatteis streuen?

Bei anhaltendem Schneefall bzw. bei gefrierendem Regen ist ein einmaliger Winterdienst morgens nicht ausreichend. So hat die Schneeräumung und Streuung des Gehweges, gemäß ständiger Rechtsprechung, mehrmals zu erfolgen. Dies kann innerhalb kurzer Intervalle mehrmals am Tag nötig sein. Zumutbar ist die Streuung des Gehweges in kürzeren Abständen als einer Stunde bei ständiger Eisbildung infolge Eisregens. Eine Schneeräumung und Streupflicht rund um die Uhr ist jedoch nicht zumutbar. Ebenfalls entfällt die Schneeräumung bei andauerndem starkem Schneefall, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Der Hauseigentümer ist auch dazu verpflichtet, den Schnee zu räumen, wenn der Schneepflug Schnee auf den Gehsteig schiebt. Schneewechten und Eisbildungen müssen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäuden entfernt werden.

Wie bereits oben ausgeführt, muss der Hauseigentümer den Gehweg grundsätzlich im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr räumen und ist eine Räumpflicht rund um die Uhr nicht zumutbar. Dies  schließt laut OGH allerdings nicht aus, dass bei konkreter Vorhersehbarkeit einer außergewöhnlichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Glatteis führenden Wetterlage, eine vorsorgliche Streupflicht für viel begangene Wege in einer Wohnanlage auch in der Nacht also von 22:00 bis 6:00 Uhr bestehen kann. Dies ist laut OGH insbesondere bei Vorhersehbarkeit von Glatteis beispielsweise einer Wetterwarnung der Fall.

Übertragung der Schneeräumpflicht:

Wird die Schneeräumung und Streupflicht sowie die Entfernung von Dachlawinen einem Unternehmen übertragen, treffen dieses Unternehmen diese Pflichten. Der Vermieter kann seine Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung übrigens vertraglich auf den Mieter überwälzen. Der Vermieter muss jedoch vorsorgen, dass diese Räumung bzw. Streuung durchgeführt wird, indem er diese überwacht und Mittel dafür zur Verfügung stellt.

Was passiert, wenn sich jemand aufgrund meines nicht geräumten Gehweges verletzt?

Sofern ein Fußgänger dadurch zu Schaden kommt, dass der Gehweg nicht von Schnee geräumt oder nicht gegen Glatteis gestreut war, er daher zu Sturz kam und sich verletzte, kann dieser Schmerzensgeldansprüche sowie Entschädigung für Verdienstentgang, Dauerfolgen und Heilbehelfe gegen den Hauseigentümer geltend machen. Zudem stellt eine Verletzung dieser Verpflichtung eine Verwaltungsübertretung dar, welche eine Geldstrafe nach sich zieht. Zusätzlich kann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung § 88  StGB gegen den Hauseigentümer eingeleitet werden, sofern das Opfer länger als 14 Tage berufsunfähig ist. Jedenfalls sollten Hauseigentümern im Fall eines Unfalles den Gehweg vor Ort zu Beweiszwecken dokumentieren.

Wie kann ich mich absichern?

Gegen diese Risiken kann man sich übrigens durch den Abschluss einer Eigenheimversicherung, welche den Baustein Grundhaftpflichtversicherung inkludiert hat, absichern. Sofern eine Person aufgrund eines nicht geräumten Gehweges stürzt und zu Schaden kommt, werden in der Regel sämtliche Schadenersatzansprüche von dieser Versicherung bezahlt. Ebenfalls begleicht diese Versicherung auch die Gerichtskosten.

Sofern man Geschädigter ist, weil man aufgrund eines nicht von Schnee geräumten und gegen Glatteis gestreuten Weges zu Sturz kam und sich verletzte, kann man seine Ansprüche mithilfe einer Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko gegenüber dem Grundstückseigentümer durchsetzen, sofern diese Fälle gedeckt sind.

Sollte man als Hauseigentümer mit Schadensersatzforderungen eines gestürzten Fußgängers konfrontiert sein oder als Fußgänger auf einem nicht geräumten Gehweg gestürzt sein, sollte man umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren, um dann mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Stand: Oktober 2021

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Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in Wien.

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