Beleidigung

Welche Strafe droht für Beleidigung im Internet? 

Soziale Netzwerke gehören für viele Menschen zum Alltag. Kommentare sind schnell geschrieben, oft emotional und manchmal auch unüberlegt und beleidigend. Als Rechtsanwalt in Wien kläre ich nachfolgend über die wichtigsten Rechtsfolgen einer Beleidigung oder üblen Nachrede.

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Welche Strafe droht für eine Beleidigung nach § 115 StGB?

Beleidigung gemäß § 115 StGB liegt vor, wenn jemand öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht.  Die Strafandrohung dafür beträgt bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Die Beleidigung muss vor mindestens 3 Personen begangen worden sein, sonst ist sie nicht strafbar.

Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen ist nicht zu bestrafen.

Typische Beispiele für Beleidigungen sind Schimpfwörter wie, Idiot, Arsch, Trottel, Schwein, Abschaum, aber auch Mittelfinger oder Haare abschneiden.

Welche Strafe droht für eine üble Nachrede nach § 111 StGB

Die üble Nachrede gemäß § 111 StGB liegt vor, wenn jemand einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Die Strafandrohung dafür beträgt bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.

Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Der Täter ist allerdings nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung wahr ist, oder es hinreichende Gründe gab die Behauptung für wahr zu halten.

Typische Beispiele sind Aussage wie, der ist ein Betrüger, Gauner, Alkoholiker, Ehebrecher, Prostituierte, Lügner oder gewalttätig, usw

Die Kreditschädigung nach § 152 StGB

Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Beleidigung, üble Nachrede und Kreditschädigung sind Privatanklagedelikte

Sämtliche dieser Ehrenbeleidungsdelikte sind Privatanklagedelikte, das bedeutet nicht die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, sondern das Opfer muss Privatanklage erheben. Somit trifft den Privatankläger auch das finanzielle Risiko, sollte es zu einem Freispruch kommen. Eine Diversion ist nur möglich, wenn der Privatankläger zustimmt.

Sonderfall Beamtenbeleidigung

Es gibt keinen Tatbestand der Beamtenbeleidigung in Österreich. Bei einer Beleidigung eines Beamten gilt die gleiche Strafandrohung nach § 115 StGB. Der Täter ist allerdings § 117 Abs. 2 StGB vom Staatsanwalt zu verfolgen, sofern der Beamte dazu seine Einwilligung gibt. Es handelt sich somit um ein Ermächtigungsdelikt und kein Privatanklagedelikt. Bei einem Ermächtigungsdelikt trägt der Staatsanwalt das finanzielle Risiko der Anklage, sollte es zu einem Freispruch kommen und nicht der Beleidigte.

Rassistische Beleidigung

Beleidige ich jemanden rassistisch, wie zum Beispiel er hätte wegen seiner ethischen Herkunft „kein Recht hier zu sein“, handelt es sich gemäß § 117 Abs 3 StGB ebenfalls um ein Ermächtigungsdelikt. Das Opfer muss somit nur seine Einwilligung geben, damit der Staatsanwalt Anklage erhebt.

Ist der Like eines beleidigenden Kommentars im Internet strafbar?

Diese Frage ist noch nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden worden, allerdings hat das Oberlandesgericht Wien bereits entschieden, dass ein Like eines beleidigenden Kommentars, den ein anderer Nutzer geschrieben hat, eine eigene  Beleidigung darstellt und somit strafbar ist. Wir sehen dies nicht so, aber das ist derzeit die Rechtssprechung des OLG.

Was ist eine Ehrenbeleidigung und was ist noch freie Meinungsäußerung?

Was eine Ehrenbeleidigung ist und was nicht, ist immer ein richterliche Wertentscheidung im Einzelfall. Es gibt keinen Katalog, was man noch sagen darf und was nicht. Es kommt grundsätzlich immer auf den Gesamtkontexts an. Das bedeutet, hat die beleidigte Person sich zuerst einer vulgären oder beleidigenden Sprache bedient, muss sie sich selbst auch eine vulgärere oder beleidigende Sprache gefallen lassen.

In einem medienrechtlichen Fall hat zB. das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass die Äußerung, dass eine Person „Scheißdreck rede“, oder „Bei Familie XY kommt mir das🤮🤮🤮 “ und „Diese Person ist so eine charakterlose primitive…eine Schande“ zwar um derbe, aber noch zulässige Kritik an der Haltung und den Äußerungen der Antragsteller zu konkreten mitberichteten Themen handelt, die im Lichte der freien Meinungsäußerung her noch zulässig sei und nicht überschießend (GZ: 17Bs202/25t). Auch Äuerungen wie jemand sei ein Querulant, sei lästig, beruflich unfähig, verbreite falsche Behauptungen, sind noch zulässig.

Dazu zählt auch die milieubedingte Unmutsäußerungen. In bestimmten sozialen oder beruflichen Umfeldern, wie etwa auf Baustellen, kann eine raue Ausdrucksweise üblich sein und wird nicht als ernsthafte Drohung gewertet. Mehr dazu hier

Unterschied zur Verleumdung § 297 StGB

Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemand wissentlich eine falsche Behauptung über eine andere Person aufstellt,

  • die Person dadurch einer strafbaren Handlung bezichtigt,
  • obwohl der Täter weiß, dass die Verdächtigung falsch ist,
  • und dadurch der Gefahr einer behördliche Verfolgung aussetzt.

Bei der Verleumdung handelt es sich um ein Offizialdelikt und beträgt die Strafandrohung bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Mehr zu dem Delikt Verleumdung erfahren Sie hier

Unterschied zur Verhetzung § 283 

Der Verhetzung macht sich strafbar, wenn jemand öffentlich gegen eine durch bestimmte Merkmale definierte Gruppe (z. B. Herkunft, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung usw.)

  • zu Gewalt aufruft, oder
  • die Gruppe beschimpft, verächtlich macht oder verleumdet,
    und die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Bei der Verhetzung handelt es sich um ein Offizialdelikt und beträgt die Strafandrohung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, sofern Sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist. Mehr zu dem Delikt Verhetzung erfahren Sie hier

Verjährung

Ehrenbeleidigungsdelikte verjähren grundsätzlich nach einem Jahr, sofern die Strafandrohung maximal sechs Monate beträgt oder nach drei Jahren, sofern die Strafandrohung maximal ein Jahr beträgt. Achtung: Bei Ehrenbeleidigungsdelikten, welche in den sozialen Medien geschrieben wurden, beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn sie gelöscht worden sind (Dauerdelikt). Daher solche Posts immer sofort löschen oder sogar das ganze Profil auf Social Media löschen, sofern man sich nicht mehr an alle Beleidigung erinnern kann.

Fazit:

In der Praxis kommen diese Ehrenbeleidigungsdelikte nur noch in Internet und den Sozialen Medien vor. Die Strafen bei Beleidigungen, üblen Nachrede oder kreditschädigender Äußerungen sind in der Praxis sehr gering und werden fast ausnahmslos Geldstrafen verhängt. Teuer werden können allerdings die Anwalts- und Gerichtskosten als auch die zivilrechtlichen Folgen, wie Unterlassungsklagen und Entschädigungen nach dem Mediengesetz.

Sollten Sie daher eine Privatanklage erhalten, sollten Sie keinesfalls ohne vorher rechtlichen Rat eingeholt zu haben, reagieren. In sozialen Medien sollten Sie jedenfalls den Beitrag sofort löschen. Welche zivilrechtlichen Folgen eine Beleidigung im Internet haben kann und was sie bei einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben tun sollten, erfahren Sie hier.

FAQ

  • 1. Was ist der Unterschied zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung?

    Eine Beleidigung (§ 115 StGB) liegt vor, wenn eine Person beschimpft oder verspottet wird. Üble Nachrede (§ 111 StGB) bedeutet, dass jemand einer anderen Person gegenüber Dritten ehrenrührige Tatsachen behauptet, die deren Ruf schädigen können, auch wenn die Aussage wahr sein kann. Verleumdung (§ 297 StGB) ist die bewusst falsche Beschuldigung einer Straftat. Die Strafen reichen – je nach Delikt – von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

  • 2. Welche Strafen drohen bei Beleidigung oder übler Nachrede im Internet?

    Für eine Beleidigung drohen bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Bei übler Nachrede reicht der Strafrahmen bis zu 6 Monaten bzw. bei Verbreitung an die Öffentlichkeit (z. B. Social Media) bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe. In der Praxis werden meist Geldstrafen verhängt – teuer werden vor allem Anwalts- und Gerichtskosten sowie mögliche zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Entschädigung.

  • 3. Wann verjähren Ehrenbeleidiungsdelikte?

    Ehrenbeleidigungsdelikte verjähren grundsätzlich nach einem Jahr, sofern die Strafandrohung maximal sechs Monate beträgt (zB Beleidigung). Sie verjähren nach drei Jahren, sofern die Strafandrohung maximal ein Jahr beträgt (zB üble Nachrede im Internet). Die Verjährungsfrist beginnt bei Ehrenbeleidigungsdelikten, erst dann zu laufen, wenn die tatbestandsmäßige Äußerung gelöscht wurde.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für Delikte der Geldfälschung:

§§ 232, 233, 236

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