Gebrauchtes Fahrzeug Privatperson gekauft- Rechtsanwalt Sascha Flatz Wien

Kauf eines gebrauchten Autos. Ärger mit dem Verkäufer!

Gebrauchtes Fahrzeug Privatperson gekauft- Rechtsanwalt Sascha Flatz Wien

Sie haben ein gebrauchtes Fahrzeug von einer Privatperson gekauft und beim Verkauf wurde die Gewährleistung ausgeschlossen?! Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass das Fahrzeug schwerwiegende Mängel hat und daher nicht genutzt werden kann.  Der Verkäufer weigert sich jedoch, den Mangel zu beheben oder das Fahrzeug zurückzunehmen und beruft sich auf den Ausschluss der Gewährleistung.

Ausschluss der Gewährleistung

Grundsätzlich ist ein Ausschluss der Gewährleistung bei einem Fahrzeugverkauf unter privaten Personen zulässig.

Wurde das gebrauchte Fahrzeug von einem gewerblichen Händler gekauft, kann dieser die Gewährleistung überhaupt nicht ausschließen. Dafür haftet der Händler jedenfalls für Mängel bis zwei Jahre nach Kauf des Fahrzeuges. Eine Verkürzung der Gewährleistung im Vertrag auf ein Jahr ist zulässig. Achtung, häufig verkaufen Händler Fahrzeuge lediglich im Auftrag des Verkäufers, trotzdem steht das Fahrzeug auf dem Gelände des Händlers und erweckt damit den Eindruck, dass das Fahrzeug vom Händler gekauft wird. Sofern der Händler das Fahrzeug lediglich im Auftrag des Käufers verkauft, ist der Ausschluss der Gewährleistung zulässig.

Wann haftet ein privater Verkäufer für Mängel am Fahrzeug

Bei privaten Fahrzeugverkäufen ist der Ausschluss der Gewährleistung zulässig. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen. Für schwere Mängel kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Sofern der Verkäufer bereits vor dem Kauf von diesen Mängeln am Fahrzeug wusste und diese vorsätzlich verschwiegen hat. Dann kann der Vertrag binnen drei Jahren wegen List gem. § 870 ABGB oder wegen Irrtum gem § 873 ABGB angefochten werden. Weiteres kann der Vertrag wegen Laesio enormis gemäß § 934 ABGB angefochten werden, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufes weniger als die Hälfte des gezahlten Kaufpreises wert war

Der Oberste Gerichtshof hat dazu entschieden, dass der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht so weit gehen kann, dass auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges ausgeschlossen wird, da diese durch den Kaufvertrag zugesichert wurde.

Dies bedeutet, dass bei schwerwiegenden Mängeln am Fahrzeug, die bereits vor Übergabe bestanden, der Kaufvertrag trotz Ausschluss der Gewährleistung angefochten werden kann.

Sofern daher ein Fahrzeug schwere Mängel aufweist, sollte es als sogenanntes „Bastlerfahrzeug“ verkauft werden und dies auch im Kaufvertrag schriftlich festgehalten werden. Es reicht somit nicht ein Ausschluss der Gewährleistung, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- und betriebssicher ist. Dann kann der Kaufvertrag angefochten werden. Ob ein Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist, wird in der Praxis von einem Sachverständigen festgestellt. Grundsätzlich ist bei allen schweren Mängeln die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben.

Fazit:

Sollten Sie daher ein Fahrzeug mit schweren Mängel von einem Privatmann erworben haben, sollten Sie jedenfalls anwaltlichen Rat einholen, ob der Kaufvertrag nachträglich angefochten werden kann und Sie den Kaufpreis zurückerhalten.

Zusätzlich sollten sich vom Verkäufer immer einen Lichtbildausweis vorzeigen lassen und auch kontrollieren, ob der Verkäufer im Kaufvertrag festgehalten ist. In letzter Zeit kommt es zum vermehrten Betrugsfällen, dass gestohlene Fahrzeuge mit gefälschten Papieren verkauft werden und der Käufer den Lichtbildausweis des Verkäufers nicht kontrollierte und somit nicht herausgefunden werden kann, wer der Verkäufer überhaupt war.

Eine weitere Betrugsform ist, dass ein Betrüger  ein „Bastlerfahrzeug“ von einer Person kauft und dieses Fahrzeug dann als funktionstüchtiges Fahrzeug unter dem Namen des alten Verkäufers, weiterverkauft. Sofern dann der neue Käufer nicht den Lichtbildausweis seines Verkäufers (des Betrügers) kontrolliert hat, weiß er nicht, wer sein Verkäufer war. Der erste Verkäufer der das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug verkaufte, haftet jedenfalls nicht dem letzten Käufer und Geschädigten, sodass dieser auf seinem Schaden sitzen bleibt.

Da es auch immer häufiger zu Betrugsformen mit manipulierten Kilometerständen kommt, empfehlen wir auch, dass Sie mit dem Fahrzeug vor Kauf eine Vertragswerkstatt aufsuchen, um den Kilometerstand auszulesen. Jede Vertragswerkstatt des Herstellers speichert den Kilometerstand bei jedem Besuch und kann somit ein Betrug aufgedeckt werden, sofern der Kilometerstand seit dem letzten Besuch weniger sein sollte. Auch auf den Vorführberichten (§ 57a KFG) wird mittlerweile der Kilometerstand festgehalten, somit auch mittels diesem kontrollieren werden kann. Sollte der Kilometerstand manipuliert worden sein, können Sie den Kaufvertrag auf jeden Fall anfechten.

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Dieser Artikel geht nur kurz auf dieses Thema ein, sofern Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns jederzeit gerne während unseren Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen:

§ 870 ABGB§ 873ABGB§ 934 ABGB

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