Trauerschmerzensgeld

Wann steht mir ein Trauerschmerzensgeld zu?

Trauerschmerzensgeld

Der Verlust eines nahen Angehörigen ist ein tiefer Einschnitt im Leben – vor allem, wenn der Tod oder eine schwere Verletzung durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurde. In solchen Fällen kann den Hinterbliebenen ein Anspruch auf Trauerschmerzensgeld oder Schmerzensgeld für Schockschäden zustehen. Wann genau ein solcher Anspruch zustehen kann, wird im Folgenden erklärt.

Was ist Trauerschmerzensgeld?

Trauerschmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für seelisches Leid, das durch den Verlust naher Angehöriger entsteht, selbst wenn keine ärztlich diagnostizierbare psychische Erkrankung vorliegt (OGH 2 Ob 84/01v). Ein Trauerschmerzensgeld ist dann zuzusprechen, wenn eine schuldhaft verursachte Tötung bei einem Angehörigen, der mit dem Getöteten in intensiver Gefühlsgemeinschaft verbunden war, einen Trauerschmerz ausgelöst hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Tod des Angehörigen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

Typische Anspruchsberechtigte sind:

  • Ehepartner und Lebensgefährten
  • Eltern
  • Kinder
  • In besonderen Fällen auch andere enge Angehörige mit nachgewiesener intensiver Gefühlsgemeinschaf

Was ist der Unterschied zwischen Trauerschmerzensgeld und Schockschaden?

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen zwei Arten von seelischem Schmerz:

  1. Schockschaden: Hier liegt eine ärztlich diagnostizierbare psychische Erkrankung mit Krankheitswert vor – z. B. Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen oder Angstzustände – ausgelöst durch den Tod oder die schwere Verletzung eines Angehörigen.
  2. Trauerschaden (Trauerschmerzensgeld): Hier geht es um die „normale“ Trauer, ohne dass eine psychische Krankheit im engeren medizinischen Sinne diagnostiziert wurde. Voraussetzung ist jedoch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Der Tod oder eine schwere Verletzung eines geliebten Menschen ist mit starken seelischen Schmerzen für die Hinterbliebenen verbunden. Wurde der Tod eines Menschen von einer anderen Person verschuldet, kann den Hinterbliebenen in gewissen Fällen ein Trauerschmerzensgeld zustehen.

Um Schmerzensgeldansprüche der Angehörigen gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, wird von der Rechtsprechung zwischen dem Schockschaden und dem Trauerschaden unterschieden.

Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens?

Ein Schockschaden kann geltend gemacht werden, wenn:

  • der Angehörige durch einen Unfall, ärztlichen Kunstfehler oder ein Verbrechen stirbt oder schwer verletzt wird,
  • und dadurch eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert entsteht, die ärztlich diagnostizierbar ist (z. B. Depression, posttraumatische Belastungsstörung),
  • auch dann, wenn der Betroffene die Tat oder den Unfall nicht direkt miterlebt, sondern durch die Nachricht psychisch erkrankt.

Wichtig: Bereits leichte Fahrlässigkeit des Schädigers reicht für die Geltendmachung eines Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschaden aus. Ein Beispiel ist ein Verkehrsunfall ohne direktes Verschulden (Gefährdungshaftung). Für die Geltendmachung eines Trauerschmerzensgeldes, ist demgegenüber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Schädiger notwendig.

Beispiele aus der Rechtsprechung (Schockschaden):

  • € 20.000: Eine Mutter entwickelte nach dem Tod ihrer 12-jährigen Tochter (Verkehrsunfall) eine posttraumatische Belastungsstörung (OGH 2Ob99/08k).
  • € 65.000: Ein Familienvater, der seine Frau und drei Kinder bei einem Unfall verlor, wurde arbeitsunfähig (OGH 2 Ob 186/03x).
  • € 7.500 – € 9.600: Kinder, die mitansehen mussten, wie ihr Vater schwer verletzt wurde. (OGH  2 Ob 58/07d )

Trauerschmerzensgeld bei Ärztepfusch oder Behandlungsfehlern

Auch bei ärztlichen Kunstfehlern kann Trauerschmerzensgeld zustehen. Stirbt ein Patient durch eine falsche Behandlung, können Ehepartner oder nahe Angehörige Ersatz für den seelischen Schmerz verlangen, auch ohne psychische Erkrankung, sofern grobes Fehlverhalten nachgewiesen wird.

Zitat des Obersten Gerichtshofs (OGH 9 Ob 83/09k):

„Auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte ist durch den Behandlungsvertrag geschützt und kann bei einem Trauerschaden Ersatz fordern.“

Wann bekomme ich Trauerschmerzensgeld?

  • Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers ist erforderlich.
  • Eine enge emotionale Bindung zum Verstorbenen muss nachgewiesen werden (z. B. Ehe, Eltern-Kind-Beziehung, Lebensgemeinschaft).
  • Eine Haushaltsgemeinschaft oder nachweislich intensive Gefühlsgemeinschaft erhöht die Erfolgschancen.
  • Kein Anspruch besteht bei bloßer „gewöhnlicher Trauer“ infolge leichter Fahrlässigkeit.

Beispiele aus der Rechtsprechung (Trauerschmerzensgeld):

  • € 13.000: Ein Sohn verlor seine Mutter bei einem Verkehrsunfall. Es bestand zwar kein gemeinsamer Haushalt, aber enge Beziehung zwischen beiden (OGH 2 Ob 141/04f ).
  • € 20.000: Für die Eltern eines bei Autounfall verstorbenen sechsjährigen Kindes. (OGH 2 Ob 263/06z)
  • € 20.000 pro Person: Für Eltern und Kind, da die Kinder im Krankenhaus vertauscht wurden. (OGH 4 Ob 208/17t )

Wie viel Trauerschmerzensgeld kann mir zustehen?

Die Höhe des Trauerschmerzensgeldes hängt ab von:

  • Art und Ausmaß der emotionalen Beziehung
  • Alter des Verstorbenen und des Angehörigen
  • Intensität der Trauer und deren Auswirkungen auf das Leben
  • Ob man im selben Haushalt lebte oder nicht

In Österreich liegen die bisher zugesprochenen Beträge zwischen € 7.500 und € 65.000 – je nach Einzelfall.

Warum Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden sollten

Als erfahrene Rechtsanwälte wissen wir: Kein Geld der Welt kann den Verlust eines geliebten Menschen ausgleichen. Doch Trauerschmerzensgeld und Schockschadensersatz sind wichtige rechtliche Ansprüche, die Ihnen zumindest finanzielle Erleichterung verschaffen können.

Außerdem: In vielen Fällen ist ein Zivilprozess der einzige Weg, um die wahren Todesumstände aufklären zu lassen, insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern, wenn ein medizinischer Sachverständiger beigezogen wird, der dann die genaue Todesursache feststellt.

Mein Team und ich unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Sofern Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, klären wir auch gerne im Vorhinein mit dieser für Sie ab, ob die Prozesskosten von der Versicherung übernommen werden.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.

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