
Strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern in Österreich
Geschäftsführer tragen in österreichischen Unternehmen eine zentrale Verantwortung. Sie sind gesetzliche Vertreter einer GmbH, leiten das operative Geschäft und treffen Entscheidungen von wirtschaftlicher Tragweite. Diese Position bringt aber nicht nur weitreichende Befugnisse mit sich, sondern auch erhebliche Pflichten und Risiken.
Strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern – Was Geschäftsführer in Österreich wissen müssen
Besonders heikel ist dabei die Frage der strafrechtlichen Haftung von Geschäftsführern. Viele Manager unterschätzen die strafrechtlichen Folgen von Fehlentscheidungen oder Pflichtverletzungen, oft mit dramatischen Konsequenzen: strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Freiheitsstrafen, Berufsverbot und existenzgefährdende Schadenersatzforderungen.
Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Wien vertrete ich Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte, die mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sind. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Geschäftsführer persönlich strafrechtlich haften, welche Delikte besonders häufig sind und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten.
Warum haften Geschäftsführer persönlich?
Grundsätzlich haftet eine GmbH als juristische Person. Dennoch kann der Geschäftsführer persönlich strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn er seine gesetzlichen Pflichten verletzt. Diese ergeben sich insbesondere aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG), dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO) und dem Strafgesetzbuch (StGB)
Der Geschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung für die Rechtstreue im Unternehmen („Compliance-Verantwortung“). Schon fahrlässiges Verhalten kann strafbar sein. Unwissenheit oder mangelnde Kontrolle von Mitarbeitern schützt nicht vor persönlicher Strafbarkeit.
Typische Strafbarkeitsrisiken für Geschäftsführer nach dem Strafgesetzbuch
Die meisten Strafverfahren gegen Geschäftsführer betreffen den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts. Die häufigsten Vorwürfe sind:
- Untreue (§ 153 StGB)
Ein Klassiker im Wirtschaftsstrafrecht. Geschäftsführer machen sich strafbar, wenn sie das Vermögen der Gesellschaft pflichtwidrig schädigen, etwa durch unzulässige Privatentnahmen, Begünstigung Dritter oder Missmanagement. Die Strafandrohungen reichen in schweren Fällen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Mehr zu dem Delikt der Untreue finden Sie hier
- Betrug und Förderungsbetrug (§§ 146, 147, 148a StGB)
Viele Ermittlungen betreffen Subventionsbetrug, wenn jemand öffentliche Fördergelder durch falsche Angaben erschleicht oder zweckwidrig verwendet. Dies passierte in der Vergangenheit häufig bei COVID-19-Förderungen oder AMA-Beihilfen. Achtung, bereits unvollständige oder unrichtige Angaben können zur Strafbarkeit führen. Die Strafandrohungen reichen in schweren Fällen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Mehr zu dem Delikt des Betruges finden Sie hier
- Insolvenzdelikte (§§ 156–159 StGB)
Gerade rund um Unternehmenskrisen kommt es oft zu Hausdurchsuchungen und Ermittlungen. Häufige Vorwürfe:
- Begünstigung eines Gläubigers nach Zahlungsunfähigkeit gemäß § 158 StGB
- Betrügerische Krida durch die Verringerung des Vermögens gemäß § 156 StGB
- Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen durch kridaträchtiges handeln gemäß § 159 StGB
- Buchführungsdelikte durch nicht ordnungsgemäße Buchungsführung gemäß § 163a StGB
Viele Geschäftsführer wissen nicht: Schon verspätete Insolvenzantragstellung ist strafbar. Die Strafandrohungen reichen in schweren Fällen auch hier bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Mehr zu dem Thema welche Strafen bei einer Insolvenz drohen finden Sie hier
- Geldwäsche (§ 165 StGB)
Immer häufiger geraten Geschäftsführer in den Fokus der Geldwäschestrafbestimmungen – oft ohne eigenes Verschulden durch verdächtige Zahlungsvorgänge. Die Strafandrohungen reichen in schweren Fällen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Weitere Strafbarkeitsrisiken für Geschäftsführer
- Abgabenhinterziehung und Finanzstrafrecht (§ 33 FinStrG)
Geschäftsführer sind verantwortlich für steuerliche Agenden. Nicht abgeführte Umsatzsteuer oder überhöhte Betriebsausgaben können zu Finanzstrafverfahren führen. Die Strafandrohungen reichen in schweren Fällen bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe.
- Organisationsverschulden („Managerhaftung“)
Selbst wenn der Geschäftsführer nicht selbst gehandelt hat, haftet er für mangelnde Aufsichtspflichten. Fehlende Kontrollsysteme reichen aus, um strafrechtliche Verantwortung zu begründen.
Beweislast und Vorsatz – was muss die Staatsanwaltschaft nachweisen?
Viele Betroffene glauben, strafbar sei nur, wer absichtlich handelt. Das ist falsch. Im Wirtschaftsstrafrecht reicht oft bereits grobe Fahrlässigkeit aus. Die Staatsanwaltschaft prüft insbesondere:
- Hat der Geschäftsführer seine Überwachungspflichten verletzt?
- War die Tat vorhersehbar und vermeidbar?
- Gab es Compliance-Systeme im Unternehmen?
- Wurden Red Flags ignoriert?
Gerade bei mehreren Geschäftsführern stellt sich die Frage der Aufgabenteilung. Ein Geschäftsführer kann sich nicht einfach auf interne Zuständigkeiten berufen, wenn er Pflichten hätte erkennen und eingreifen müssen.
Besonderheit: Strafrechtliche Verantwortung trotz Delegation
Viele Unternehmer glauben, durch Delegation an Prokuristen, Steuerberater oder Buchhalter sei ihre Verantwortung ausgeschlossen. Ein gefährlicher Irrtum. Delegation ist nur wirksam, wenn:
- der Mitarbeiter fachkundig und geeignet ist
- klare Anweisungen bestehen
- regelmäßige Kontrollen erfolgen
- ein funktionierendes Meldesystem existiert
Fehlt dies, haftet der Geschäftsführer persönlich – auch bei Pflichtverletzungen von Mitarbeitern.
Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer – was passiert?
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer kommt oft überraschend, etwa durch Hausdurchsuchung, Kontensperren oder eine polizeiliche Vorladung. Auslöser sind häufig Anzeigen ehemaliger Mitarbeiter, Kontrollmitteilungen des Finanzamts, Betriebsprüfungen oder ein Insolvenzantrag. In dieser Situation gilt: Ruhe bewahren, keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung machen und sofort rechtliche Unterstützung durch einen spezialisierten Strafverteidiger sichern, um schwerwiegende strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen zu vermeiden.
Sanktionen: Welche Strafen drohen Geschäftsführern?
Die Folgen sind dramatisch, neben den oben angeführten Freiheitsstrafen, drohen auch hohe Geldstrafen oder eine Haftung mit dem Privatvermögen aufgrund von Schadenersatzklagen. Zusätzlich droht ein Eintrag im Strafregister und damit einhergehend ein Berufsverbot oder der Verlust der Gewerbeberechtigung.
Besonders belastend ist, dass Strafverfahren oft Jahre dauern und zu massivem Reputationsschaden und wirtschaftlichen Folgen führen.
Verteidigung im Wirtschaftsstrafverfahren
Für den Betroffenen gilt: Keine Aussage ohne Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht. Jedes unbedachte Wort kann als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Als Verteidiger von Geschäftsführern verschaffe ich mir rasch Einsicht in den Ermittlungsakt, analysiere die Vorwürfe und identifiziere Schwachstellen in der Beweisführung. Häufig lässt sich bereits zu Beginn aufzeigen, dass kein Vorsatz vorliegt oder die Vorwürfe auf Missverständnissen in betrieblichen Abläufen beruhen. Durch die Darstellung vorhandener Compliance-Maßnahmen und rechtlicher Sorgfalt arbeite ich gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens, noch im Ermittlungsstadium, hin. Gleichzeitig wahre ich konsequent die Reputation und Interessen meiner Mandanten. Erfahrung zeigt: Frühe anwaltliche Intervention verhindert oft eine Anklage und schützt nachhaltig.
Fazit:
Die strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern ist eine reale Gefahr, die oft unterschätzt wird. Selbst bei sorgfältiger Unternehmensführung können strafrechtliche Risiken entstehen. Wer früh handelt und rechtzeitig professionelle Verteidigung in Anspruch nimmt, kann schwerwiegende Konsequenzen vermeiden.
Wenn Sie mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind oder präventiv rechtliche Beratung wünschen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Wien zur Verfügung – diskret, kompetent und durchsetzungsstark.
Kontaktieren Sie mich vertraulich, ich helfe Ihnen weiter.
FAQ
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1. Haften Geschäftsführer auch dann strafrechtlich, wenn sie Aufgaben delegieren?
Ja. Auch wenn ein Geschäftsführer Aufgaben an Mitarbeiter, Prokuristen oder externe Berater delegiert, bleibt er grundsätzlich verantwortlich. Eine Delegation befreit nur dann von der strafrechtlichen Verantwortung, wenn sie sorgfältig organisiert ist: Es müssen klare Zuständigkeiten bestehen, die beauftragte Person muss qualifiziert und zuverlässig sein und es müssen Kontrollmechanismen eingerichtet werden. Unterlässt der Geschäftsführer die notwendige Überwachung, kann ihm Organisationsverschulden vorgeworfen werden.
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2. Was sollen Geschäftsführer tun, wenn eine Hausdurchsuchung oder polizeiliche Einvernahme droht?
Ruhe bewahren und keine unüberlegten Aussagen machen. Geschäftsführer sind nicht verpflichtet, gegenüber Polizei oder Finanzbehörden Angaben zu machen. Sie haben das Recht zu schweigen und einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht beizuziehen. Besonders gefährlich sind informelle Gespräche mit Ermittlungsbehörden – jedes Wort wird protokolliert und kann später gegen Sie verwendet werden. Tipp: Nichts unterschreiben, keine spontanen Erklärungen abgeben und sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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3. Wie kann sich ein Geschäftsführer vor strafrechtlicher Verantwortung schützen?
Der beste Schutz ist präventiv: Ein wirksames Compliance-System reduziert das Risiko strafbarer Handlungen maßgeblich. Dazu gehören etwa regelmäßige Kontrollen, schriftliche Richtlinien, ein internes Risikomanagement, rechtliche Beratung bei wichtigen Entscheidungen und die vollständige Dokumentation geschäftlicher Vorgänge. Besonders wichtig ist auch das frühzeitige Handeln in Krisensituationen wie Liquiditätsproblemen, Steuerprüfungen oder drohender Insolvenz. Wer rechtzeitig reagiert, kann ein Strafverfahren oft verhindern.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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