
Welche Strafe droht für Geldfälschung in Österreich?
Was ist Geldfälschung und wann ist sie strafbar?
Geldfälschung ist nach § 232 Strafgesetzbuch (StGB) ein Verbrechen und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Strafbar macht sich, wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
Beispiele für strafbare Handlungen sind das Kopieren von Geldscheinen oder das Drucken gefälschter Banknoten mit der Absicht, sie als echtes Geld zu verwenden. Entscheidend ist der Vorsatz: Nur wer das Falschgeld mit der Absicht herstellt oder besitzt, es in Verkehr zu bringen, macht sich strafbar.
Strafe für den Erwerb von Falschgeld:
Nicht nur die Herstellung von Falschgeld ist strafbar, sondern auch wenn ich nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernehme, um es als echt auszugeben und in Verkehr zu bringen. § 232 StGB sieht hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren vor.
Ein häufiges Szenario ist der Kauf von Falschgeld im Darknet, oft zu einem Bruchteil seines Nennwerts. So wird beispielsweise Falschgeld im Wert von € 2.000,00 für € 200,00 angeboten. Solche Blüten stammen häufig aus Ländern wie China. Der Zoll fängt diese Postsendungen oft ab, und die Empfänger werden anschließend strafrechtlich verfolgt.
Wann liegt Vorsatz vor?
Wie bereits ausgeführt, ist die Herstellung von Falschgeld, nur dann strafbar, wenn ich dies mit dem Vorsatz getan habe, um es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Ob ein Vorsatz zur Verbreitung von Falschgeld vorliegt, entscheidet das Gericht immer im Einzelfall.
- Kein Vorsatz: Wer beispielsweise für ein TikTok-Video Falschgeld herstellt oder eine offensichtliche Kopie eines Geldscheins anfertigt, hat in der Regel keinen Vorsatz, das Falschgeld in Umlauf zu bringen.
- Vorsatz wahrscheinlich: Wenn jedoch die Qualität des Falschgeldes hoch ist oder größere Mengen davon im Besitz sind, wird vom Vorsatz ausgegangen.
Besonders beim Kauf von Falschgeld im Darknet wird generell ausgegangen, dass die Absicht bestand, es als echtes Geld zu verwenden.
Weitergabe und Besitz von Falschgeld
Nach § 233 StGB ist nicht nur die Herstellung von Falschgeld strafbar, sondern auch dessen Besitz, Ein- oder Ausfuhr sowie Weitergabe, wenn es mit Vorsatz geschieht, es als echt auszugeben. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Auch der Transport oder Besitz von Falschgeld für eine andere Person ist strafbar, sofern der Täter wusste, dass es als echt genutzt werden sollte.
Was, wenn ich unwissentlich Falschgeld erhalte?
Wer unwissentlich Falschgeld erhält, macht sich erst dann strafbar, wenn er es weitergibt, obwohl er mittlerweile erkannt hat, dass es sich um Falschgeld handelt. Gemäß § 236 StGB droht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Das bedeutet, wenn ich Falschgeld von jemanden erhalte und dies zuerst nicht bemerke, also gutgläubig bin, es mir jedoch später auffällt, dann darf ich dieses Geld nicht als echt weitergeben.
Das Falschgeld sollte stattdessen unverzüglich bei der Polizei abgegeben werden. Wichtig: Es gibt keinen Ersatz für das Falschgeld, da es kein legales Zahlungsmittel ist. Ersatzansprüche können nur gegen die Person geltend gemacht werden, von der das Falschgeld stammt – was in der Praxis oft schwierig ist.
Fazit zur Geldfälschung:
Die Herstellung, Einfuhr und Weitergabe von Falschgeld wird in Österreich streng bestraft, um die Stabilität der Wirtschaft zu schützen. Selbst der Besitz von Falschgeld kann strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn der Vorsatz besteht, es als echt in Umlauf zu bringen.
Übrigens wird auch die Verringerung von Geldmünzen (also Gold oder Silbermünzen) gleich streng bestraft, wie die Herstellung von Falschgeld. Darunter fallen Fälle in welchen Geldmünzen mit weniger Gewicht herstellt werden und daher weniger wert sind, oder mit anderen Materialen, wie Kupfer statt Gold. Da diese Fälle allerdings in der Praxis sehr selten, sind wird in diesem Artikel darauf nicht weiter eingegangen.
Falls Sie Falschgeld besitzen oder im Verdacht stehen, Falschgeld hergestellt oder bestellt zu haben, sollten Sie sofort rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine plausible Erklärung, beispielsweise dass Sie das Falschgeld nicht wissentlich bestellt haben, kann eine Anklage abwenden. Zudem ist bei Falschgelddelikten auch eine Diversion oder Bewährungsstrafe möglich.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtlichen Beistand? Kontaktieren Sie mich, bevor Sie eine Aussage machen – ich stehe Ihnen als Strafverteidiger zur Seite.
FAQ
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1. Welche Strafen drohen bei Geldfälschung in Österreich?
Geldfälschung ist nach § 232 StGB ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren bestraft. Strafbar ist nicht nur die Herstellung von Falschgeld, sondern auch dessen Erwerb, Besitz, Ein- oder Ausfuhr und Weitergabe, sofern der Vorsatz besteht, es als echtes Geld in Umlauf zu bringen.
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2. Mache ich mich strafbar, wenn ich unwissentlich Falschgeld erhalte?
Wer Falschgeld ohne Wissen erhält, macht sich zunächst nicht strafbar. Problematisch wird es erst, wenn das Falschgeld weitergegeben wird, obwohl man inzwischen erkannt hat, dass es sich um eine Fälschung handelt. In diesem Fall droht nach § 236 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Das Falschgeld sollte daher sofort bei der Polizei abgegeben werden.
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3. Ist der Kauf von Falschgeld im Darknet strafbar?
Ja, der Kauf von Falschgeld im Darknet ist strafbar. Schon der Besitz von Falschgeld mit dem Vorsatz, es als echt in Umlauf zu bringen, fällt unter § 232 StGB und wird mit Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren geahndet. Selbst wenn die Lieferung vom Zoll abgefangen wird, droht eine Strafverfolgung, da bereits die Bestellung als Indiz für Vorsatz gewertet wird.
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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