Besitz geringer Menge Drogen straffrei

Ist der Besitz geringer Mengen Drogen straffrei?

Besitz geringer Menge Drogen straffrei

Immer wieder hört man, dass der Besitz von Drogen für den Eigengebrauch straffrei sei. Doch stimmt das wirklich? In diesem Beitrag kläre ich als Strafverteidiger in Wien, wann der Besitz von Drogen strafbar ist, was unter Eigenbedarf zu verstehen ist und welche Strafen drohen können.

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Was gilt laut Gesetz als Suchtmittel?

Das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG) unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Drogen:

  • Suchtgifte: das sind Stoffe und Zubereitungen, die in der Suchtgiftkonvention 1961 bezeichnet sind z. B. Cannabis, Kokain oder Heroin
  • Psychotrope Stoffe: meist Medikamente wie „Valium“, „Rohypnol“ (Benzodiazepine) oder „Substitol“ (Morphin)
  • Vorläuferstoffe: Chemikalien zur Herstellung von Suchtmitteln, etwa Ephedrin, Safrol, oder Aceton

Ist jeder Besitz von Drogen strafbar – auch bei Eigenbedarf?

Ja, der Besitz von Drogen ist grundsätzlich strafbar, auch bei geringen Mengen für den Eigengebrauch. Der Konsum selbst ist zwar nicht strafbar, doch schon das Besitzen oder Kaufen kleiner Mengen gilt als strafbare Handlung. Somit ist auch das kurze Ziehen an einem fremden Joint bereits Besitz und daher strafbar (OGH 11 Os 94/78).

§ 27 Suchtmittelgesetz – Der wichtigste Strafbestand

Wer Drogen illegal besitzt, erwirbt, erzeugt oder weitergibt, macht sich gemäß § 27 SMG strafbar. Die Strafe reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Strafverschärfung tritt ein, wenn die Tat:

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gebäuden
  • gewerbsmäßig (fortlaufendes Einkommen von mindestens monatlich € 400,00)
  • oder in Verbindung mit einer kriminellen Vereinigung erfolgt.

Welche Rolle spielt die „Grenzmenge“ bei Drogen?

Die Grenzmenge bestimmt, wie streng ein Fall bestraft wird:

  • Wird die Grenzmenge überschritten, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (§ 28a SMG).
  • Bei gewerbsmäßigem Handel oder besonders großer Menge (15-fache Grenzmenge) kann die Strafe sogar bis zu 10 Jahre betragen.

Bei Eigenbedarf unter der Grenzmenge kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Bedingungen auf eine Strafe verzichten – Stichwort: „Therapie statt Strafe“.

Wenn ein Täter an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach §§ 27 oder 28a SMG vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sind die Strafandrohungen gemäß § 27 Abs 2 SMG wesentlich geringer.

Therapie statt Strafe (§ 35 SMG)

Wurde jemand mit geringer Menge Drogen zum Eigenbedarf erwischt, sieht das Gesetz vor, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren von der Verfolgung vorläufig zurücktritt – wenn:

  • die Drogen nur für den eigenen Gebrauch oder
  • den Gebrauch einer anderen Person ohne Gewinnabsicht gedacht waren.

Voraussetzung ist ein Gutachten einer ärztlichen Stelle, das den gesundheitlichen Zustand beurteilt und ggf. eine gesundheitsbezogene Maßnahme empfiehlt (z. B. Therapie, Beratung oder Substitution). Lässt der Beschuldigte sich innerhalb der Probezeit nichts mehr zu schulden kommen, wird das Strafverfahren dann endgültig eingestellt. Begeht er jedoch innerhalb der Probezeit erneut eine Straftat nach dem SMG, wird das Strafverfahren nach § 38 Abs 1 Z 1 fortgesetzt.

Was ist eine geringe Menge Cannabis (Eigenbedarf)?

In Österreich gelten:

  • bis zu 20 g THC oder
  • bis zu 40 g der THC Vorstufe THCA als Eigenbedarf.

Da der THC-Gehalt bei Cannabis meist bei 10 % liegt, entspricht das in der Praxis etwa 200 g Marihuana. Auch beim Eigenanbau kann bei kleinen Mengen ein Rücktritt von der Strafverfolgung erfolgen.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß § 11 SMG

Diese Maßnahmen können z. B. sein:

  • Ärztliche Betreuung oder Entzug
  • Psychotherapie oder Beratung
  • Substitutionsbehandlung

Die Maßnahme wird meist im Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens vereinbart. Wer sich jedoch einer Maßnahme beharrlich entzieht, riskiert die Fortsetzung des Strafverfahrens (§ 38 SMG).

Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 SMG: 

Selbst wenn man wegen eines Suchtmittels zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, gibt es dann noch die Möglichkeit des Aufschubs des Strafvollzuges.

Die verhängte Haftstrafe muss nicht sofort angetreten werden oder die verhängte Geldstrafe muss nicht sofort beglichen werden, wenn

  • der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist,
  • keine Freiheitsstrafe, von mehr als 3 Jahren verhängt wurde und
  • sich der Verurteilte bereit erklärt, sich einer notwendigen „gesundheitsbezogenen Maßnahme“ zu unterziehen.

Wenn die „gesundheitsbezogene Maßnahme“ erfolgreich absolviert wurde, so hat das Gericht die unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe in eine bedingte mit einer Probezeit umzuwandeln.

Was tun, wenn gegen mich wegen des Besitzes von Drogen ermittelt wird?

Schweigen Sie! Machen Sie keine Aussage bei der Polizei, bevor Sie mit mir als Ihrem Rechtsanwalt für Suchtmittelrecht gesprochen haben.

Oft werden:

  • Grenzmengen falsch berechnet
  • mehr zugegeben, als bewiesen werden kann
  • zusätzliche Konsequenzen (z. B. Führerscheinentzug) ausgelöst

Ich vertrete Sie mit Erfahrung und Fachwissen im Bereich des Suchtmittelstrafrechts in ganz Österreich. Rufen Sie unsere Kanzlei für eine Erstberatung an!

FAQ

  • 1.Ist der Besitz kleiner Mengen Drogen in Österreich erlaubt?

    Nein. Auch geringe Mengen Drogen zum Eigengebrauch sind grundsätzlich strafbar. Es besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird.

  • 2. Was gilt in Österreich als geringe Menge Cannabis?

    Bis zu 20 Gramm THC oder 40 Gramm THCA gelten als Eigenbedarf. Je nach Reinheitsgrad kann das etwa 200 g Marihuana entsprechen.

  • 3. Was bedeutet „Therapie statt Strafe“ konkret?

    Statt einer Verurteilung kann das Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn die betroffene Person eine gesundheitsbezogene Maßnahme (z. B. ärztliche Betreuung oder Beratung) akzeptiert.

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für Suchtmittelrecht:

Suchtmittelgesetz

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