
Jugendstrafrecht in Österreich
Für Jugendliche gelten im österreichischen Strafrecht zahlreiche Ausnahmebestimmungen. Im Folgenden werden die Besonderheiten im Jugendstrafrecht erklärt:
Jugendstrafrecht in Österreich – einfach erklärt
Wenn Jugendliche mit dem Gesetz in Konflikt geraten, ist schnelle und professionelle rechtliche Hilfe entscheidend. Das Jugendstrafrecht in Österreich unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht: Der Fokus liegt auf Erziehung statt Bestrafung. Dennoch kann ein Strafverfahren schwerwiegende Folgen haben – für die Zukunft des Jugendlichen, die Familie und die berufliche Laufbahn.
Als erfahrene Kanzlei im Jugendstrafrecht vertreten wir Jugendliche und junge Erwachsene in allen Verfahrensstadien – kompetent, diskret und menschlich.
Was ist Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht ist ein eigenständiger Bereich im österreichischen Strafrecht. Es gilt für:
- Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren
- Junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren, mit Ausnahmen bei schweren Delikten (§ 19 Abs 4 JGG)
Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig und können nicht strafrechtlich belangt werden. In diesen Fällen greifen erzieherische Maßnahmen durch Jugendwohlfahrt oder Sozialbehörden, etwa eine Unterbringung in betreuten Wohneinrichtungen.
Ab wann ist man strafmündig in Österreich?
- Unter 14 Jahren: Keine Strafmündigkeit – kein Strafverfahren möglich
- Ab 14 Jahren: Strafmündigkeit nach Jugendstrafrecht
- 18–21 Jahre: Gilt ebenfalls das Jugendstrafrecht, mit Ausnahme § 19 Abs 4 JGG
Für Kinder unter 14 Jahren besteht auch keine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht, es sei denn, die Eltern haben schuldhaft ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Welche Strafen drohen Jugendlichen?
Im Jugendstrafrecht gelten mildere Strafandrohungen als im Erwachsenenstrafrecht. Die wichtigsten Besonderheiten nach § 5 Zif 4 Jugendgerichtsgesetz (JGG) :
- Höchstmaß aller angedrohten Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt
- Keine zwingenden Mindeststrafen
- Geldstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt
- Jugendlichen dürfen nur zu einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Jahren verurteilt werden
Das Jugendgerichtsgesetz (§ 5 Z 4 JGG) schreibt ausdrücklich vor, dass das Höchstmaß jeder angedrohten Strafe halbiert wird. Ziel ist es, den Jugendlichen zur Einsicht zu bringen, nicht ihn zu brechen.
Welche Strafen drohen einem jungen Erwachsenen nach Jugendstrafrecht?
Junge Erwachsene im Alter von 18 bis 21 Jahren fallen ebenfalls unter das Jugendstrafrecht. Für sie, gilt jedoch gemäß § 19 Abs 4 JGG die allgemeinen Strafandrohungen, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
- Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
- Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
- Eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
- Sowohl das Anführen als auch die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
In solchen Fällen gilt somit das „Erwachsenenstrafrecht“, mit der Einschränkung, dass eine Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren verhängt werden darf.
Eintragung im Strafregister bei Jugendlichen
- Jugendliche: Verurteilungen scheinen erst ab 6 Monaten Freiheitsstrafe im Strafregister auf
- Erwachsene: Ab 3 Monaten
- Diversion: Keine Eintragung im Strafregister – bleibt aber intern 10 Jahre lang gespeichert
Eine Eintragung kann sich negativ auf Ausbildung, Jobsuche oder Lehrstelle auswirken. Deshalb ist es besonders wichtig, frühzeitig eine Strategie zur Diversion, Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch zu verfolgen. Wann Vorstrafen im Strafregister wieder gelöscht werden finden Sie hier.
Was tun, wenn Ihr Kind eine Ladung von Polizei oder Gericht erhält?
Wenn Ihr Kind eine eingeschriebene Ladung erhält, ist das keine Bagatelle. Ein Nichterscheinen kann zu Ordnungsstrafen oder polizeilicher Vorführung führen.
Ihre Rechte:
- Recht auf Verteidiger ab der ersten Einvernahme
- Anwesenheitsrecht der Eltern oder gesetzlichen Vertreter
- Recht zu schweigen – keine Aussage ohne anwaltliche Beratung!
Gerade bei häufigen Delikten im Jugendstrafrecht, wie Raub, Körperverletzung oder Diebstahl ist jede Aussage potenziell belastend und sollte nur mit anwaltlicher Begleitung erfolgen.
Beispiel: Raub durch Jugendliche
Ein Jugendlicher entreißt jemandem das Handy unter Androhung von Gewalt („abziehen oder meier machen“). Das erfüllt den Tatbestand des Raubes(§ 143 StGB). Nach Jugendstrafrecht droht ihm eine Strafe von bis zu 7,5 Jahre Freiheitsstrafe.
Das Gericht hat dabei jedoch einen großen Spielraum. Ein kompetenter Strafverteidiger kann maßgeblich Einfluss auf die Strafhöhe nehmen und eine Haftstrafe verhindern.
Unser Ziel: Kein Eintrag, keine Vorstrafe, zweite Chance
Gerade für Jugendliche kann eine Vorstrafe existenzbedrohend sein. Unser Ziel als Verteidiger im Jugendstrafrecht ist daher klar:
- Kein Strafregistereintrag
- Vermeidung einer Hauptverhandlung
- Diversion oder Freispruch
- Soziale Perspektiven erhalten
Wir setzen uns dafür ein, dass Ihr Kind die bestmögliche rechtliche und menschliche Unterstützung erhält – mit klarem Blick auf die Zukunft.
Jetzt Kontakt aufnehmen – Anwalt für Jugendstrafrecht in Österreich
Wurde Ihr Kind von der Polizei vorgeladen oder angeklagt? Wurden Sie als Eltern informiert oder haben Fragen zum Verfahren?
Handeln Sie rechtzeitig. Die erste Aussage kann über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden. Als erfahrene Strafverteidiger im Jugendstrafrecht beraten wir Sie diskret, kompetent und lösungsorientiert.
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Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren. Weitere Hinweise zu strafrechtlichen Delikten finden Sie hier.
Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.
- Mail: office@rechtsanwalt-flatz.at
- Tel: +43 1 402 6467
- Web: www.rechtsanwalt-flatz.at