Der Strafrahmen beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe; bei schwerer Nötigung (§ 106 StGB): 6 Monate bis 5 Jahre. Kommt es zu einer (schweren) Körperverletzung eines Beamten, drohen zusätzliche Konsequenzen und oft auch zivilrechtliche Forderungen (z. B. Kostenersatz). Vollendet ist der Tatbestand, wenn die Amtshandlung abgebrochen oder ins Gewicht fallend unterbrochen wird; eine bloße Verzögerung gilt als Versuch.