Kurz zusammengefasst
Neben der einvernehmlichen Scheidung und der Verschuldensscheidung kennt das österreichische Recht weitere Scheidungsarten, die je nach Lebenssituation zur Anwendung kommen. Dazu zählen insbesondere Scheidungen wegen dauerhafter Auflösung der Lebensgemeinschaft oder aus anderen besonderen Gründen. Diese Varianten greifen vor allem dann, wenn kein Einvernehmen besteht oder ein klassisches Verschulden nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die rechtliche Einordnung ist oft komplex und hat wesentlichen Einfluss auf Ablauf, Dauer und mögliche Ansprüche. Eine fundierte rechtliche Beratung hilft, die passende Vorgehensweise zu wählen und Risiken frühzeitig zu erkennen.
Scheidung aus anderen Gründen
Neben der einvernehmlichen Scheidung sowie der streitigen Scheidung gibt es noch weitere Formen der Scheidung.
Streitige Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Eine streitige Scheidung ist nur bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes möglich und kann diese nur vom Opfer begehrt werden. Eine einvernehmliche Scheidung ist demgegenüber nur bei Einwilligung des Ehegatten möglich. Daher wurde vom Gesetzgeber die Scheidung gemäß § 55 EheG geschaffen.
Gemäß § 55 EheG, kann jeder Ehegatte die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung begehren, wenn keinen Ehepartner ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Voraussetzung dafür ist, dass die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist.
Kommt allerdings das Gericht zu der Ansicht, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wieder erwartet werden kann, ist dem Scheidungsbegehren nicht stattzugeben.
Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten ebenfalls nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe, als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Ist eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit sechs Jahren aufgehoben, ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben.
Streitige Scheidung aus anderen Gründen
Eine Scheidung kann auch begehrt werden, wenn der Ehepartner unter einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, oder er Geisteskrank geworden ist, auch wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Ist die Ehe infolgedessen unheilbar zerüttet und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, ist dem Scheidungsbegehren stattzugeben. Dem Scheidungsbegehren ist jedoch nicht stattzugeben, wenn dies den anderen Ehepartner außergewöhnlich hart treffen würde.
Generell ist wichtig, dass die Scheidung vorher umfassend mit einem Rechtsanwalt / Scheidungsanwalt besprochen wird, da diese stets erhebliche Rechtsfolgen nach sich zieht und man auch selbst unterhaltspflichtig werden kann. Ich berate Sie umfassend und führe Sie professionell durch das Scheidungsverfahren.
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