Keine Strafbarkeit liegt vor, wenn die Behörde oder der Beamte zur Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt war oder die Maßnahme gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Im Anlassfall sollten Sie Anweisungen der Polizei befolgen, keine Aussage ohne Rechtsanwalt machen und rasch rechtlichen Beistand holen. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien prüfe ich, ob tatsächlich eine Amtshandlung vorlag, ob der Beamtenstatus erkennbar war und ob nur eine Verzögerung (Versuch) statt einer Unterbrechung eingetreten ist.