Das Strafrecht unterscheidet zwischen einfacher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und absichtlich schwerer Körperverletzung. Die einfache Körperverletzung ist in § 83 StGB geregelt und umfasst Wunden, blaue Flecken, Verstauchungen. Eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) liegt vor, wenn eine Verletzung oder Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage andauert oder besonders gravierend ist, etwa bei Knochenbrüchen oder Verletzungen innerer Organe. Eine absichtlich schwere Körperverletzung (§ 87 StGB) liegt vor, wenn der Täter mit voller Absicht eine besonders schwere Verletzung herbeiführen wollte, etwa durch Angriffe mit Waffen, Tritte gegen den Kopf oder gezielte Schläge auf lebenswichtige Organe.