• Mord (§ 75 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod vorsätzlich herbeiführt oder diesen billigend in Kauf nimmt.
  • Totschlag (§ 76 StGB) wird in einer „heftigen Gemütsbewegung“ begangen, meist im Affekt.
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 86 StGB) liegt vor, wenn der Täter nur verletzen wollte, der Tod des Opfers aber unbeabsichtigt eintritt.