Bereits bei der Festnahme haben Sie laut § 49 StPO das Recht auf einen Rechtsanwalt. Sie müssen keine Aussage machen, bevor Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben. Während der Haft können Sie und Ihr Anwalt jederzeit einen Enthaftungsantrag stellen. Wird Ihre Untersuchungshaft verlängert, können Sie binnen drei Tagen Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen (§ 87 StPO). Ihr Strafverteidiger ist dabei Ihr wichtigster Ansprechpartner für eine faire Behandlung und gegebenenfalls Ihre Freilassung.


Leave A Comment