Aufenthaltstitel Student verlängern

Verlängerung des Studentenvisums abgewiesen

Du hast gerade den Bescheid der Magstratsabteilung 35 der Stadt Wien Einwanderung und Staatsbürgerschaft erhalten und dir wird darin mitgeteilt, dass dein Antrag auf Verlängerung deines Aufenthaltstitel „Student“ (Studentenvisum) abgewiesen wird. Was nun?

Was tun, wenn der Leistungsnachweis nicht erbracht werden konnte?

Für die Verlängerung des Aufenthaltstitel Student (Studentenvisum) wird von der Behörde ein Leistungsnachweis von mindestens 16 ECTS Punkten oder 8 Semesterwochenstunden für das Studienjahr verlangt. Beurteilt wird immer das vergangene Studienjahr, welches immer von 1. Oktober bis 30. September geht. Kannst du nicht mindestens 16 ECTS Punkte als Leistungsnachweis vorlegen, wird dein Aufenthaltstitel nicht verlängert. Dann musst du grundsätzlich nach Zustellung des Bescheides sofort das Land verlassen, wenn dein Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn deine Arbeitsbewilligung noch gültig sein sollte.

Achtung, wer sich als Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 120 Fremdenpolizeigesetz mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.500,00 zu bestrafen. Erging bereits eine Rückkehrentscheidung gegen dich, liegt der Strafrahmen sogar bei bis zu € 15.000,00.

Welche Rechtsmittel gibt es?

Gegen den Bescheid der MA 35 gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides an das Verwaltungsgericht Wien. Dann entscheidet ein Verwaltungsrichter, ob die Entscheidung der Behörde korrekt war, oder der Bescheid rechtswidrig ist und deinem Antrag doch stattzugeben ist. Achtung, die Rechtsmittelfrist beginnt mit der direkten Zustellung oder der Hinterlegung des Bescheides bei der Post zu laufen und nicht erst mit der Abholung!

Aus diesen Gründen kann der Aufenthaltstitel bei fehlendem Erfolgsnachweis verlängert werden:

Du hast eine Arbeit geschrieben:

Das Verfassen einer Bachelorarbeit oder Masterarbeit kann den Nachweis der ECTS Punkte ersetzen. Achtung, auch wenn du für ein Doktorat oder PhD- Studium eingeschrieben bist, musst du grundsätzlich trotzdem 16 ECTS Punkte im Studium erbringen oder den Nachweis des Fortschritts deiner Arbeit. Der Fortschritt der Arbeit sollte dir von deinem Betreuer bestätigt werden.

Prüfungen aus dem Ausland:

Lässt du dir eine Prüfung, die du im Ausland absolviert hast, in Österreich anrechnen, gilt sie mit dem Tag der Anrechnung als in Österreich absolviert und kann daher als Leistungsnachweis verwendet werden. Dies wird oft von der Behörde übersehen.

Unabwendbares Ereignis:

Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Studenten entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 2 NAG verlängert werden.

Darunter fallen viele Gründe, wobei die Judikatur bei der Prüfung sehr streng ist. Zum Beispiel sind mangelnde Deutschkenntnisse oder Prüfungsangst kein unabwendbares Ereignis. Allerdings kann eine Krankheit ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis darstellen, weshalb du die geforderten ETCS Punkte nicht erbringen konntest. Die Krankheit muss vorübergehend sein und die Dauer muss von einem Arzt oder Krankenhaus bestätigt werden.

Wenn du die geforderten ECTS aufgrund einer Studienplanänderung der Universität nicht erbringen konntest, oder die Universität dir falsche Auskünfte erteilt hat, kann dies ebenfalls ein unabwendbares Ereignis darstellen, wenn du aufgrund dessen die geforderten ECTS Punkte nicht erbringen konntest.

Wichtig:

Sofern eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde und noch keine Entscheidung des Gerichtes ergangen ist, kannst du weiterhin studieren und musst das Land nicht verlassen. Sofern du daher im Studium schon weit fortgeschritten sein solltest, kannst du in dieser Zeit dein Studium beenden. Es ist auch erlaubt, dass du weiterhin arbeitest, wenn du über eine gültige Arbeitsbewilligung verfügst.

Wenn du eine Beschwerde eingebracht hast, durch die Verfahrensdauer in ein neues Studienjahr fällst und du in diesem Jahr die 16 ECTS geschafft hast, ist der Aufenthaltstitel ebenfalls zu verlängern. Beachte, es wird immer das letzte Jahr geprüft.

Was tun: 

Sofern du einen negativen Bescheid von der MA 35 erhältst, nicht in Panik verfallen. Es gibt immer die Möglichkeit, die Behörde im Einzelfall davon zu überzeugen, den Aufenthaltstitel trotz fehlendem Erfolgsnachweis zu verlängern. Dies muss jedoch gut begründet werden. Grundsätzlich kündigt die Behörde vorher an, wenn beabsichtigt wird, deinen Aufenthaltstitel Student nicht zu verlängern und gibt dir die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu. Dann solltest du sofort handeln und rechtlichen Rat einholen. Zusätzlich solltest du versuchen auch während des Verfahrens so viele ECTS Punkte zu zusammen wie möglich, um diese der Behörde oder dem Gericht vorlegen zu können. Dies erhöht deine Chancen, dass deinem Verlängerungsantrag stattgegeben wird.

Von einem Fälschen von Leistungsnachweisen der Universität, ist dringend abzuraten. Dabei handelt es sich um das strafbare Delikt der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB und beträgt die Strafandrohung dafür bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, sofern die Behörde dies entdeckt. Ein Anruf der Behörde bei der Universität genügt dafür! Zusätzlich ist damit zu rechnen, dass dir  ein Aufenthaltsverbot von mehreren Jahren für Österreich auferlegt wird.

Wie geht es nach dem Studium weiter:

Übrigens, sofern du dein Studium mit dem Aufenthaltstitel „Student“ in Österreich abgeschlossen hast, kann dieses zum Zweck der Arbeitssuche und / oder Unternehmensgründung für weitere 12 Monate verlängert werden und kannst du in dieser Zeit weiterhin bis zu 20 Stunden in der Woche arbeiten. Zudem kann die Rot- Weiß- Rot- Karte beantragt werden, ohne dass eine Arbeitsmarktprüfung vorgenommen wird. Dafür ist dann lediglich ein Bruttogehalt von mindestens € 2.497,50 (2021) monatlich erforderlich.

Stand: Januar 2022

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Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.

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Rechtsgrundlagen für die Verlängerung des Studentenvisums:

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich

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