Die Dauer des Führerscheinentzugs hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Nach § 25 Abs 3 FSG beträgt die Mindestentzugsdauer mindestens 3 Monate. Bei besonders rücksichtslosen oder gefährlichen Delikten, etwa extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unterschreiten des Sicherheitsabstands oder Fahren gegen die Fahrtrichtung, beträgt die Entzugsdauer gemäß § 26 Abs 1 FSG mindestens 6 Monate. Bei gerichtlichen Straftaten kann die Behörde den Beginn des Entzugs sogar erst nach Haftentlassung anordnen.