Beim Suchtgifthandel hängen die Strafen stark davon ab, wie oft die Grenzmenge überschritten wurde. Beispiele aus dem SMG:

  • unter der Grenzmenge (§ 27 SMG): bis zu 1 Jahr
  • Suchtgifthandel über der Grenzmenge (§ 28a Abs 1 SMG): bis zu 5 Jahre
  • 15-fache Überschreitung (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG): 1–10 Jahre
  • 25-fache Überschreitung (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG): 1–15 Jahre
  • bei krimineller Vereinigung oder führender Rolle: bis zu 20 Jahre oder lebenslang
    Auch Faktoren wie Gewerbsmäßigkeit oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erhöhen die Strafe erheblich.