Beim Suchtgifthandel hängen die Strafen stark davon ab, wie oft die Grenzmenge überschritten wurde. Beispiele aus dem SMG:
- unter der Grenzmenge (§ 27 SMG): bis zu 1 Jahr
- Suchtgifthandel über der Grenzmenge (§ 28a Abs 1 SMG): bis zu 5 Jahre
- 15-fache Überschreitung (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG): 1–10 Jahre
- 25-fache Überschreitung (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG): 1–15 Jahre
- bei krimineller Vereinigung oder führender Rolle: bis zu 20 Jahre oder lebenslang
Auch Faktoren wie Gewerbsmäßigkeit oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erhöhen die Strafe erheblich.


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