Gegen eine gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung können Sie binnen zwei Wochen Beschwerde gemäß § 88 StPO einlegen. Bei Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss, etwa bei Gefahr im Verzug, haben Sie das Recht auf eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 88 oder § 89 SPG binnen sechs Wochen. Wurden Gegenstände sichergestellt, können Sie zusätzlich innerhalb von sechs Wochen Einspruch gemäß § 106 StPO erheben. Ihr Rechtsanwalt prüft, ob die Hausdurchsuchung rechtswidrig war und setzt Ihre Rechte durch.