Bei Notwehr sind nur jene Verteidigungshandlungen erlaubt, die zur sofortigen Abwehr notwendig und das gelindeste Mittel sind. Es besteht keine Pflicht zu fliehen. Allerdings darf die Gesundheit des Angreifers nur so weit beeinträchtigt werden, wie es zur Abwehr erforderlich ist. Unverhältnismäßige Maßnahmen führen zu einer Notwehrüberschreitung, die strafbar sein kann, außer sie geschieht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken. Handelt jemand aus Wut oder Rache, liegt keine Notwehr mehr vor.