Der wesentliche Unterschied liegt in der Intensität der sexuellen Handlung. Während eine Vergewaltigung eine beischlafähnliche Handlung voraussetzt (z. B. Penetration), handelt es sich bei der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB) um andere sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers, etwa Berührungen an Genitalien oder Brüsten, sofern diese mit Gewalt oder Drohung einhergehen. Auch das Erzwingen sexueller Handlungen durch das Opfer selbst (z. B. Masturbation) kann darunterfallen.


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