Ein sexueller Missbrauch (§ 205 StGB) liegt vor, wenn eine geschlechtliche Handlung an einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person vorgenommen wird – z. B. wenn das Opfer bewusstlos, schlafend oder stark alkoholisiert ist. Der Täter macht sich strafbar, wenn er diese Zustände ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, obwohl das Opfer sich nicht wehren oder keine wirksame Zustimmung geben kann.


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