Eine Hausdurchsuchung ist in Österreich gemäß § 120 StPO nur bei einem gerichtlichen Beschluss zulässig, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergeht. Ausnahmen bestehen bei Gefahr im Verzug – dann kann die Polizei auch ohne gerichtliche Bewilligung durchsuchen, muss jedoch die Gründe dokumentieren und innerhalb von 24 Stunden einen schriftlichen Beschluss nachreichen. Wichtig ist: Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, ein konkreter Anfangsverdacht sowie ein klar definiertes Ziel der Durchsuchung sind zwingend erforderlich.