Nicht jede falsche Aussage ist strafbar, nur die in einer förmlichen Vernehmung. Beschuldigte dürfen sich zudem selbst schützen und müssen nicht wahrheitsgemäß aussagen. Außerdem bleibt eine Falschaussage straffrei, wenn sie noch während der Vernehmung widerrufen oder richtiggestellt wird (tätige Reue, § 291 StGB). Auch ein sogenannter Aussagenotstand kann im Einzelfall eine Strafbarkeit ausschließen.