Ja, beim Gebrauchtwagenkauf von privat kann die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dennoch haftet der Verkäufer für schwere, sicherheitsrelevante Mängel, wenn er sie vorsätzlich verschwiegen oder arglistig verborgen hat. Bei Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit betreffen, ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam, der Kaufvertrag kann nachträglich angefochten werden (§ 870, § 873, § 934 ABGB).