Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sowie in bestimmten Fällen auch für junge Erwachsene bis 21 Jahre (§ 19 JGG). Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig und können daher nicht strafrechtlich verfolgt werden. In solchen Fällen können erzieherische Maßnahmen durch Sozialbehörden greifen.


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