Die Höchstdauer der Untersuchungshaft hängt vom Tatvorwurf ab. Ohne Anklage darf sie laut § 178 StPO längstens:

  • 6 Monate bei einem Vergehen,
  • 1 Jahr bei einem Verbrechen,
  • 2 Jahre bei besonders schweren Verbrechen mit mehr als 5 Jahren Strafdrohung dauern.

Bei Verdunkelungsgefahr ist die Haft auf maximal zwei Monate begrenzt. Die Haft wird regelmäßig überprüft (§ 175 StPO), zunächst nach 14 Tagen, dann monatlich bzw. alle zwei Monate. Ein Rechtsanwalt kann jederzeit einen Antrag auf Enthaftung stellen.