Untersuchungshaft darf gemäß § 173 StPO nur verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, ein gesetzlicher Haftgrund (z. B. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) vorliegt, und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht verhängt werden, wenn „gelindere Mittel“ wie Meldeauflagen oder Kaution ausreichen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind – und gegebenenfalls die Enthaftung beantragen.


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