Ehrenbeleidigungsdelikte verjähren grundsätzlich nach einem Jahr, sofern die Strafandrohung maximal sechs Monate beträgt (zB Beleidigung). Sie verjähren nach drei Jahren, sofern die Strafandrohung maximal ein Jahr beträgt (zB üble Nachrede im Internet). Die Verjährungsfrist beginnt bei Ehrenbeleidigungsdelikten, erst dann zu laufen, wenn die tatbestandsmäßige Äußerung gelöscht wurde.