Notwehr liegt vor, wenn ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität, Freiheit oder Vermögen abgewehrt wird (§ 3 StGB). Die Verteidigung ist nur dann erlaubt, wenn sie notwendig und angemessen ist. Ein abgeschlossener Angriff oder bloßes Weggehen des Angreifers rechtfertigt keine Notwehrhandlung mehr. Wichtig ist außerdem, dass der Verteidigende die Notwehrlage auch subjektiv erkennt.