Die Schneeräumpflicht gemäß § 93 StVO verpflichtet Hauseigentümer im Ortsgebiet, Gehwege bis 3 m entlang der Liegenschaft zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Gibt es keinen Gehsteig, muss ein 1 m breiter Streifen am Straßenrand geräumt werden. Auch Stiegenanlagen, Wohnstraßen ohne Gehsteige oder Schnee, den der Schneepflug auf den Gehweg schiebt, müssen entfernt werden.


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