Erpressung (§ 144 StGB) liegt vor, wenn jemand eine Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, die zu einem Vermögensschaden führt. Der Täter muss dabei mit Bereicherungsvorsatz handeln, also die Absicht haben, sich selbst oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern.